Begriff und Definition von ABC-Waffen
ABC-Waffen sind Massenvernichtungswaffen, deren Wirksamkeit auf atomaren (A), biologischen (B) oder chemischen (C) Wirkstoffen beruht. Der Begriff „ABC-Waffen“ ist eine Sammelbezeichnung und wird sowohl in politischen, militärischen als auch in rechtlichen Zusammenhängen verwendet. Die Abkürzungen stehen dabei für Atomwaffen (A-Waffen), biologische Waffen (B-Waffen) und chemische Waffen (C-Waffen).
ABC-Waffen zeichnen sich durch ihr enormes Zerstörungspotenzial aus und sind völkerrechtlich umfassend reguliert. Das Ziel internationaler und nationaler Normen ist es, Entwicklung, Herstellung, Lagerung und Einsatz dieser Waffen zu verhindern bzw. strikt zu kontrollieren. Die Begriffsbestimmung erfolgt meist anknüpfend an die jeweiligen völkerrechtlichen Verträge und an nationalstaatliche Regelungen.
Völkerrechtliche Grundlagen
Multilaterale Abkommen
Atomwaffen
Das zentrale völkerrechtliche Instrument im Bereich der Atomwaffen (Kernwaffen) ist der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Nichtverbreitungsvertrag – NVV) aus dem Jahr 1968. Wesentliche Inhalte sind:
- Verpflichtung der Unterzeichnerstaaten, Atomwaffen nicht weiterzugeben und Nicht-Atomwaffenstaaten nicht beim Erwerb solcher Waffen zu unterstützen.
- Verpflichtung zur Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie.
- Ziel der vollständigen nuklearen Abrüstung.
Ein vollständiges Verbot von Atomwaffen strebt der Vertrag über das Verbot von Kernwaffen (Treaty on the Prohibition of Nuclear Weapons, TPNW) von 2017 an, welcher den Besitz, Einsatz und die Androhung des Einsatzes von Atomwaffen verbietet.
Biologische Waffen
Im Bereich der biologischen Waffen ist das maßgebliche Begriffsinstrument die Biowaffenkonvention (BWÜ) von 1972. Sie verbietet:
- Entwicklung, Produktion, Erwerb, Lagerung und Transfer von biologischen Waffen („mikrobiologischer oder anderer biologischer Agenzien“) und deren Trägermittel für kriegerische Zwecke.
- Verpflichtung zur Zerstörung oder Umwidmung existierender Bestände für friedliche Zwecke.
Chemische Waffen
Die Chemiewaffenkonvention (CWÜ) von 1993 regelt das internationale Verbot von chemischen Waffen. Sie verbietet:
- Entwicklung, Herstellung, Erwerb, Lagerung und Transfer sowie Einsatz chemischer Waffen.
- Verpflichtung zur Zerstörung aller Bestände und Produktionsanlagen unter internationaler Kontrolle durch die Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW).
Weitere Verträge
Weitere völkerrechtliche Normierungen (etwa Genfer Protokoll 1925) verbieten den Einsatz chemischer und biologischer Waffen im Krieg.
Durchsetzungsmechanismen und Kontrolle
Die Einhaltung der jeweiligen internationalen Verträge wird durch spezifische Überwachungsmechanismen sichergestellt. So kontrolliert die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEA) die Einhaltung des NVV, während die OPCW für die Umsetzung der CWÜ zuständig ist. Vertragsverletzungen können zu Sanktionen und internationalen Maßnahmen führen.
Nationales Recht – Deutschland
Rechtslage und Strafbarkeit
Die nationale Umsetzung des Verbots von ABC-Waffen erfolgt im deutschen Strafrecht insbesondere durch das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) sowie ergänzend durch das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), das die Ausfuhrkontrolle regelt.
Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)
Nach § 1 KrWaffKontrG ist Herstellung, Erwerb, Besitz, Veräußerung und Transport von Kriegswaffen – einschließlich ABC-Waffen – grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die Anlage zum KrWaffKontrG führt explizit Atomwaffen, biologische und chemische Waffen als Kriegswaffen auf.
Bestimmte Handlungen stehen unter Strafe, insbesondere:
- ungenehmigte Herstellung, Erwerb, Besitz, Überlassung oder Ein- und Ausfuhr gemäß §§ 19-21 KrWaffKontrG,
- Werbung und Aufforderung zu entsprechenden Handlungen nach § 22 KrWaffKontrG.
Die Strafen reichen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Ergänzend trifft das AWG Regelungen für Ausfuhr, Verbringung, Durchfuhr und Handel von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual Use), die zur Herstellung von ABC-Waffen geeignet sein könnten. Besonders reglementierte Güter sind in der Ausfuhrliste (Anlage zur AWV) bezeichnet.
Strahlenschutzrecht
Im Bereich der Atomwaffen finden sich ergänzende Regelungen im Strahlenschutzrecht, um den Umgang mit radioaktiven Stoffen zu reglementieren. Diese dienen dem Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern vor Schäden durch ionisierende Strahlung.
Polizeirechtliche und Gefahrenabwehrvorschriften
Die Polizei- und Ordnungsbehörden können nach den jeweiligen Länderpolizeigesetzen einschreiten, wenn konkrete Gefahren durch ABC-Waffen drohen oder Ermittlungen im Zusammenhang mit solchen Waffen erforderlich sind. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Agenzien vor.
Begriffsabgrenzung und verwandte Vorschriften
Differenzierung Massenvernichtungswaffen
Der Begriff der Massenvernichtungswaffen (engl. weapons of mass destruction, WMD) umfasst neben ABC-Waffen auch bestimmte konventionelle Waffen von außergewöhnlicher Zerstörungskraft, wobei sich die rechtliche Regulierung vor allem auf Atom-, biologische und chemische Waffen konzentriert.
Sonstige nationale und internationale Normen
Ergänzend sind weitere völkerrechtliche Instrumente relevant, etwa der Haager Landkriegsordnung, das Genfer Abkommen sowie diverse EU-Verordnungen und Resolutionen des UN-Sicherheitsrates zur Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen.
Strafrechtliche Aspekte und Sanktionen
Illegale Handlungen im Zusammenhang mit ABC-Waffen werden – sowohl national als auch international – schwer sanktioniert. Die Rechtsfolgen reichen von mehrjährigen bis zu lebenslangen Freiheitsstrafen sowie Vermögensabschöpfung und sonstigen Nebenfolgen.
Im internationalen Strafrecht ist der Einsatz von ABC-Waffen unter Umständen als Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Völkermord nach dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) strafbar.
Internationales Exportkontrollregime
Nichtverbreitungsregime
Zur Verhinderung der Weiterverbreitung existieren verschiedene internationale Regime, etwa die Australien-Gruppe (chemische und biologische Waffen), die Nukleare Lieferländergruppe (NSG) oder der Wassenaar-Arrangement (konventionelle Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter). Sie regeln die nationale Umsetzung der Export- und Technologiekontrolle und unterstützen die Erfüllung internationaler Verpflichtungen.
Zusammenfassung
ABC-Waffen sind atomare, biologische oder chemische Massenvernichtungswaffen, deren Entwicklung, Herstellung, Lagerung, Verbreitung, Export und Einsatz umfassenden nationalen und internationalen Verboten und Kontrollen unterliegen. Die wesentlichen Regelungsinstrumente sind völkerrechtliche Verträge (NVV, BWÜ, CWÜ), nationale Gesetze wie das Kriegswaffenkontrollgesetz und Außenwirtschaftsgesetz sowie ergänzende polizeirechtliche und strafrechtliche Normen. Das Ziel dieser komplexen Regulierung ist der umfassende Schutz der internationalen Gemeinschaft vor den gravierenden Gefahren durch ABC-Waffen.
Häufig gestellte Fragen
Wer ist nach deutschem Recht zum Umgang mit ABC-Waffen berechtigt?
Nach deutschem Recht ist der Umgang mit ABC-Waffen (also atomaren, biologischen und chemischen Waffen) extrem streng reglementiert und nahezu ausschließlich staatlichen Akteuren im Rahmen spezifischer Aufgaben erlaubt. Das deutsche Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) sowie das Chemiewaffenkonventionsdurchführungsgesetz und das Ausführungsgesetz zum Biowaffenübereinkommen verbieten grundsätzlich sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, ABC-Waffen zu erwerben, herzustellen, zu besitzen oder damit zu handeln. Zulässige Ausnahmen betreffen allenfalls staatliche Stellen, etwa zur wissenschaftlichen Erforschung im Rahmen international vereinbarter Kontrollregime oder für spezielle Aufgaben des Katastrophenschutzes auf Grundlage strenger Genehmigungsverfahren. Privatpersonen oder Unternehmen ist der Umgang ausnahmslos untersagt und wird strafrechtlich verfolgt.
Wie wird der verbotene Umgang mit ABC-Waffen in Deutschland rechtlich verfolgt?
Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz sowie einschlägige völkerrechtliche Übereinkommen und deren Umsetzungsgesetze stellen Straftaten dar und werden mit hohen Freiheitsstrafen geahndet. Für das unbefugte Herstellen, Entwickeln, Lagern, Befördern, Ein- oder Ausführen von ABC-Waffen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen vor, die meist nicht unter fünf Jahren liegen; in besonders schweren Fällen ist sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe möglich. Die Strafverfolgung erfolgt durch die Generalbundesanwaltschaft beim Bundesgerichtshof und unterliegt der Zuständigkeit der für Staatsschutzdelikte eingerichteten Gerichte.
Welche internationalen Abkommen sind für den rechtlichen Umgang mit ABC-Waffen relevant?
Deutschland ist Vertragsstaat zentraler internationaler Abkommen zur Kontrolle und Abschaffung von ABC-Waffen: dem Atomwaffensperrvertrag (NPT), der Biowaffenkonvention (BWC), der Chemiewaffenkonvention (CWC) sowie mehrere Resolutionen des UN-Sicherheitsrates. Das deutsche Recht setzt die Anforderungen dieser Abkommen durch nationale Gesetze um. Diese internationalen Verträge verpflichten Deutschland insbesondere zu Verbot, Vernichtung und Verhinderung der Weiterverbreitung von ABC-Waffen sowie zur internationalen Zusammenarbeit hinsichtlich Kontrolle und Transparenz.
Gibt es Ausnahmen für Forschung und Entwicklung im Bereich von ABC-Stoffen?
Für Forschung und Entwicklung gelten strenge Ausnahmevorschriften. Rein wissenschaftliche Arbeiten dürfen nur nach expliziter behördlicher Genehmigung erfolgen. Diese Genehmigung wird jedoch nur erteilt, wenn eindeutig nachgewiesen ist, dass die Tätigkeit ausschließlich friedlichen, zivilen und völkerrechtlich zulässigen Zwecken dient – etwa im medizinischen oder zivilen Sicherheitsbereich. Darüber hinaus unterliegt jede Forschungstätigkeit Meldepflichten und regelmäßigen Kontrollen durch nationale Behörden wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie durch internationale Inspektoren, etwa von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW).
Wie wird die Finanzierung oder Förderung von Aktivitäten im Zusammenhang mit ABC-Waffen rechtlich behandelt?
Auch die Finanzierung, Unterstützung oder Förderung von Aktivitäten im Zusammenhang mit ABC-Waffen ist nach deutschem und internationalem Recht absolut verboten. § 18 Abs. 1 KrWaffKontrG stellt nicht nur den direkten Umgang, sondern auch die Finanzierung kriegswaffenbezogener Aktivitäten unter Strafe. Dies erstreckt sich auf materielle oder immaterielle Unterstützungsleistungen, etwa die Bereitstellung von Know-how, Geldmitteln, Infrastruktur oder logistischen Diensten. Verdachtsfälle unterliegen umfangreicher Prüfung durch die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden.
Welche Sanktionen drohen Unternehmen oder juristischen Personen bei Verstößen?
Bei Verstößen durch juristische Personen oder Unternehmen greifen auch spezifische Sanktionsmechanismen wie Geldbußen, Einziehung von Gewinnen, der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen oder sogar das Verbot gewerblicher Betätigung. Die Geschäftsführung eines Unternehmens kann zudem persönlich belangt werden, wenn ein Verstoß auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Weiterhin sieht das Außenwirtschaftsrecht weitreichende Sanktionsmöglichkeiten bis hin zur internationalen Listung als verbotene Organisation vor.
Wie erfolgt die Kontrolle und Überwachung des Umgangs mit potentiellen Vorprodukten von ABC-Waffen?
Zahlreiche Vorprodukte, sogenannte Dual-Use-Güter, unterliegen bereits einer strengen Export- und Importkontrolle nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie der europäischen Dual-Use-Verordnung. Unternehmen und Forschungseinrichtungen müssen für den Erwerb, die Verarbeitung oder die Weitergabe solcher Stoffe Genehmigungen einholen. Die Zollbehörden, das BAFA sowie internationale Partner überwachen den Handel und die Nutzung dieser Produkte kontinuierlich. Verdachtsmomente werden konsequent verfolgt, und bereits fahrlässige Verstöße gegen Melde- und Genehmigungspflichten können sanktioniert werden.