Wichtige Hinweise zur Risikoaufklärung bei Permanent Make-up

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Amtsgericht München, Urteil vom 03.10.2025 – 191 C 11493/25

Eine kosmetische Behandlung kann mehr sein als eine reine Schönheitsdienstleistung. Sobald mit ihr gesundheitliche Risiken verbunden sind, treffen den Anbieter besondere Informationspflichten. Das Amtsgericht München hatte sich mit der Frage zu befassen, was gilt, wenn eine Kosmetikerin ihre Kundin erst unmittelbar vor der geplanten Behandlung über die Risiken eines Permanent Make-ups informiert.

Mit Urteil vom 3. Oktober 2025 (Az. 191 C 11493/25) machte das Amtsgericht München deutlich, dass eine erforderliche Risikoaufklärung nicht ohne Weiteres erst im Behandlungstermin erfolgen darf. Erfolgt die Aufklärung zu spät, kann der Kunde berechtigt sein, sich vom Vertrag zu lösen und bereits gezahlte Beträge zurückzufordern.

Der Sachverhalt: 120 Euro für ein Permanent Make-up

Eine Kundin hatte im Frühjahr 2024 über ein Online-Portal bei einer Münchner Kosmetikerin zwei Behandlungen für ein permanentes Lippen-Make-up gebucht. Den Betrag von 120 Euro zahlte sie bereits im Voraus.

Erst beim Behandlungstermin wurde die Kundin nach den Feststellungen des Amtsgerichts erstmals darauf hingewiesen, dass die Behandlung gesundheitliche Risiken mit sich bringen könne. Außerdem wurde ihr mitgeteilt, dass das Ergebnis entgegen der Bezeichnung als „permanent“ tatsächlich nur etwa ein bis zwei Wochen halten sollte.

Als die Kundin daraufhin erklärte, dass bei ihr entsprechende gesundheitliche Risikofaktoren vorlägen, riet die Kosmetikerin von der Durchführung der Behandlung ab. Die Behandlung fand deshalb nicht statt.

Gutschein statt Geld zurück

Die Kosmetikerin wollte die bereits gezahlten 120 Euro allerdings nicht zurückerstatten. Sie bot der Kundin stattdessen einen Gutschein an.

Damit war die Kundin nicht einverstanden. Sie setzte der Kosmetikerin eine Frist zur Rückzahlung. Nachdem diese nicht erfolgte, beantragte die Kundin einen Mahnbescheid. Gegen diesen legte die Kosmetikerin Widerspruch ein, sodass die Angelegenheit schließlich vor dem Amtsgericht München landete.

Entscheidung des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht München gab der Kundin vollständig Recht.

Nach Auffassung des Gerichts war die Kundin berechtigt, sich vom Behandlungsvertrag zu lösen, weil eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung nicht bereits vor Vertragsschluss erfolgt war.

Das Gericht stellte dabei auf § 241 Abs. 2 BGB ab. Danach können sich aus einem Schuldverhältnis neben der eigentlichen Leistungspflicht auch Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners ergeben.

Bei einer kosmetischen Behandlung, die mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist, gehört nach Ansicht des Amtsgerichts München hierzu auch die umfassende Information über diese Risiken.

Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen

Entscheidend war, dass die Risikoaufklärung nach Ansicht der Gerichts zu spät erfolgt ist. Denn die Kosmetikerin konnte nicht nachweisen, dass die erforderliche Risikoaufklärung bereits im Rahmen des Buchungsvorgangs erfolgt war. Die Kundin hatte dagegen glaubhaft gemacht, dass sie erst unmittelbar vor Beginn der Behandlung über die Risiken informiert worden war. Das war dem Gericht zu spät.

Keine kostenpflichtige Stornierung

Besonders relevant ist die Abgrenzung zu einer gewöhnlichen Terminabsage.

Die Kosmetikerin konnte sich nicht darauf berufen, die Kundin habe den vereinbarten Behandlungstermin lediglich storniert und müsse deshalb die vereinbarte Vergütung bezahlen.

Nach Auffassung des Amtsgerichts lag gerade keine kostenpflichtige Stornierung vor. Die Kundin hatte vielmehr einen berechtigten Grund, sich vom Behandlungsvertrag zu lösen, weil sie erst zu einem Zeitpunkt über die gesundheitlichen Risiken informiert worden war, zu dem die Behandlung unmittelbar bevorstand.

Da die Kundin die Behandlung nach der verspäteten Risikoaufklärung berechtigterweise nicht in Anspruch nahm, bestand nach der Entscheidung des Gerichts auch keine Vergütungspflicht. Die Kundin hat daher Anspruch auf die Rückzahlung der 120 Euro.

Urteil mit weitreichender Bedeutung

Die Entscheidung hat über den konkreten Fall hinaus praktische Bedeutung für Anbieter kosmetischer Behandlungen und anderer Dienstleister: Insbesondere bei Behandlungen, die in die körperliche Integrität eingreifen oder mit gesundheitlichen Risiken verbunden sein können, sollte die notwendige Aufklärung nicht erst auf der Behandlungsliege stattfinden.

Für Verbraucher bedeutet dies zugleich: Werden wesentliche Risiken erst beim Behandlungstermin offenbart und entscheidet sich der Kunde deshalb gegen die Behandlung, kann unter Umständen ein Recht bestehen, sich vom Vertrag zu lösen. MTR Legal berät umfassend im Vertragsrecht.