Keine Pflicht zur Prüfung der Zustellung nach fristgerechter Klageeinreichung

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Ausgangslage und Verfahrensgegenstand

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine prozessuale Pflicht besteht, nach rechtzeitiger Einreichung einer Klage und nach Zahlung des gerichtlichen Vorschusses die gerichtliche Zustellung der Klage an die Gegenseite fortlaufend zu überwachen. Gegenstand war damit die Reichweite von Sorgfaltsanforderungen im Zusammenhang mit der „demnächst“-Zustellung und der Wahrung einer Frist durch Klageeinreichung.

Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main

Keine generelle Kontrollpflicht nach fristgerechter Einreichung und Vorschusszahlung

Nach der in dem Beitrag dargestellten Entscheidung hat das Landgericht Frankfurt am Main eine Pflicht der klagenden Partei, die gerichtliche Zustellung der Klage an die Gegenseite nach fristgerechter Klageeinreichung und nach Zahlung des Kostenvorschusses eigenständig und fortlaufend zu kontrollieren, nicht angenommen. Maßgeblich war, dass die Prozesshandlung der Partei – die rechtzeitige Einreichung der Klage – erfolgt war und der für die Zustellung regelmäßig erforderliche Vorschuss gezahlt wurde.

Bedeutung der gerichtlichen Zustellung für die Fristwahrung

Im Ausgangspunkt ist für bestimmte Fristen nicht allein die Einreichung der Klage, sondern die Zustellung an die Gegenseite von Bedeutung. Der Beitrag stellt insoweit heraus, dass Verzögerungen bei der Zustellung unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich sein können, wenn die Zustellung „demnächst“ im Sinne der einschlägigen verfahrensrechtlichen Maßstäbe erfolgt. Diese Wertung kann dazu führen, dass die Frist als gewahrt gilt, obwohl die Zustellung erst nach Fristablauf vorgenommen wird, sofern die Verzögerung nicht der klagenden Partei zuzurechnen ist.

Zurechnung von Zustellungsverzögerungen

Abgrenzung zwischen gerichtlichem Ablauf und Verhalten der Partei

Das Landgericht Frankfurt am Main ordnete die Verantwortung für den Zustellungsablauf im Regelfall dem gerichtlichen Verfahren zu, nachdem die Klage fristgemäß eingereicht und der Vorschuss bezahlt worden ist. Der Beitrag macht deutlich, dass eine Verzögerung, die im gerichtlichen Geschäftsgang entsteht, nicht ohne Weiteres der klagenden Partei zugerechnet werden kann.

Relevanz für die Beurteilung der „demnächst“-Zustellung

Im Rahmen der dargestellten Entscheidung kommt es darauf an, ob die Gründe für eine verspätete Zustellung in einem Bereich liegen, den die klagende Partei zu vertreten hat. Ist dies nicht der Fall, kann die Zustellung weiterhin als „demnächst“ angesehen werden. Eine darüberhinausgehende allgemeine Obliegenheit, ohne konkreten Anlass fortlaufend nachzufassen oder den Zustellungsstand zu überprüfen, wird im Beitrag in Bezug auf die Entscheidung des Landgerichts nicht bejaht.

Einordnung für Verfahren mit Fristbezug

Sorgfaltsmaßstab nach Vornahme der erforderlichen Prozesshandlungen

Die im Beitrag wiedergegebene Entscheidung wird dahingehend verstanden, dass sich der Sorgfaltsmaßstab der klagenden Partei jedenfalls dann nicht zu einer laufenden Zustellungskontrolle verdichtet, wenn die notwendigen Schritte auf ihrer Seite erfolgt sind: fristgerechte Einreichung der Klage und Zahlung des Kostenvorschusses. Damit wird der Schwerpunkt der Verantwortlichkeit für den weiteren Zustellungsablauf dem gerichtlichen Bereich zugeordnet, solange kein zusätzlicher Umstand hinzutritt, der eine andere Bewertung trägt.

Hinweis in eigener Sache

Fragen zur prozessualen Behandlung von Fristen, Zustellung und Zurechnung von Verzögerungen stellen sich in der Praxis häufig auch in Konstellationen mit Bezug zum IP-Recht, etwa bei Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüchen. Wenn hierzu Klärungsbedarf besteht, kann eine professionelle Begleitung im Rahmen der Prozessführung erwogen werden; Informationen hierzu finden sich bei MTR Legal unter „Rechtsberatung im Prozessführung“: https://www.mtrlegal.com/offices/deutschland/prozessfuehrung/.