Entscheidung des VG Köln zur Einsicht in das Transparenzregister
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 7. Mai 2026, Az. 13 K 1037/22, über die vollständige Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister entschieden. Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob ein wirtschaftlich Berechtigter wegen besonderer Gefährdungsumstände verlangen kann, dass seine im Transparenzregister abrufbaren Angaben vollständig vor der allgemeinen Einsichtnahme geschützt werden.
Nach der Entscheidung kann ein schutzwürdiges Interesse an einer vollständigen Beschränkung bestehen, wenn das Transparenzregister gegenüber anderen Registern zusätzliche risikorelevante Informationen offenlegt. Dies gilt insbesondere, wenn diese Mehrinformationen bei einer öffentlich als sehr vermögend bekannten Person eine abstrakte, deutlich gesteigerte Gefährdung begründen.
Sachverhalt: Wirtschaftlich Berechtigter einer vermögensverwaltenden KG
Angaben im Transparenzregister
Der Kläger war Komplementär einer Kommanditgesellschaft. Eine weitere Komplementärin war seine Schwester; einzige Kommanditistin war seine Tochter. Die Gesellschaft war im Transparenzregister eingetragen. Der Kläger wurde dort als wirtschaftlich Berechtigter mit einer Beteiligung an der Vereinigung, insbesondere an den Stimmrechten, sowie mit einer Stimmrechtsquote von 42,9 % geführt.
Der Name der Kommanditgesellschaft enthielt keinen Hinweis auf den Familiennamen. Die Firma trug jedoch den Zusatz „Vermögensverwaltung“.
Besondere Gefährdungsumstände im familiären Umfeld
Der Kläger stammte aus einer in der Öffentlichkeit als sehr vermögend bekannten Familie. Im weiteren familiären Umfeld war es zu einem erpresserischen Menschenraub sowie zu einem Tötungsdelikt an seiner Schwester gekommen. Für den Kläger und die Kommanditistin bestanden Auskunftssperren im Melderegister.
Vor diesem Hintergrund beantragte der Kläger bei der registerführenden Stelle eine vollständige Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister. Er berief sich darauf, dass der Veröffentlichung schutzwürdige Interessen entgegenstünden.
Zunächst wurde eine vorläufige Sperre eingerichtet. Später lehnte die zuständige Stelle den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die veröffentlichten Angaben mit Ausnahme der Stimmrechte auch dem Handelsregister entnommen werden könnten. Deshalb lägen nach ihrer Auffassung keine gefahrerhöhenden Umstände vor.
Gerichtliche Entscheidung: Anspruch auf vollständige Beschränkung
Schutzwürdiges Interesse des Klägers
Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage statt. Es nahm an, dass der Kläger als wirtschaftlich Berechtigter einen Anspruch auf vollständige Beschränkung der Einsichtnahme nach § 23 Abs. 2 GwG hatte.
Das Gericht stellte zunächst auf ein schutzwürdiges Interesse des Klägers ab. Maßgeblich war dabei, dass der Kläger einer öffentlich bekannten vermögenden Familie angehörte und es im weiteren Familienkreis zu schweren Straftaten gekommen war. Daraus leitete das Gericht eine abstrakte Gefahr ab, Opfer einer der in § 23 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GwG genannten Straftaten zu werden.
Diese Gefahr wurde nach Auffassung des Gerichts durch die im Transparenzregister ersichtliche Stimmrechtsquote erheblich erhöht. Gerade diese Angabe war im Handelsregister nicht in gleicher Weise ausgewiesen.
Keine Sperre wegen anderweitiger Registerinformationen
Das Verwaltungsgericht verneinte einen Ausschluss der Beschränkung nach § 23 Abs. 2 Satz 3 GwG. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ergaben sich nach seiner Bewertung nicht vollständig aus dem Handelsregister.
Eine lediglich teilweise Übereinstimmung der Informationen reichte dem Gericht nicht aus. Entscheidend war, dass das Transparenzregister eine zusätzliche Information enthielt, die für die Risikobewertung relevant war. Die Stimmrechtsquote stellte damit eine Mehrinformation dar, die im konkreten Fall Bedeutung für die Gefährdungslage hatte.
Abwägung der betroffenen Interessen
Grundrechtliche Positionen des Klägers
Die Interessenabwägung fiel zugunsten des Klägers aus. Das Gericht bezog insbesondere die Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie seines Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG ein.
Diese betroffenen Rechtsgüter erhöhten nach der Entscheidung die Anforderungen an einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht wird aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet.
Öffentliches Interesse an der Geldwäschebekämpfung
Demgegenüber stand das öffentliche Interesse an der Transparenz des Registers und an der Bekämpfung von Geldwäsche. Das Gericht bewertete dieses Interesse im konkreten Fall als abstrakt.
Die konkrete Schutzbedürftigkeit des Klägers überwog nach Auffassung des Verwaltungsgerichts. Dabei berücksichtigte das Gericht auch, dass Behörden und bestimmte Verpflichtete nach § 23 Abs. 2 Satz 4 GwG weiterhin uneingeschränkte Einsicht nehmen konnten. Die Beschränkung betraf daher nicht sämtliche Zugriffsberechtigten.
Einordnung in die Rechtsprechung des VG Köln
Mehrere Entscheidungen der 13. Kammer am selben Tag
Das Urteil 13 K 1037/22 steht nicht isoliert. Es ist Teil einer Reihe von mindestens fünf Entscheidungen der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Mai 2026 zum Transparenzregister. Genannt werden die Verfahren:
- 13 K 1023/22
- 13 K 1024/22
- 13 K 1026/22
- 13 K 1031/22
- 13 K 1037/22
Dies spricht für ein gebündeltes prozessuales Umfeld zu Fragen der Registereinsicht und deren Beschränkung. Für die hier besprochene Entscheidung bleibt jedoch allein der konkret entschiedene Einzelfall maßgeblich.
Frühere Entscheidungen zur Kausalität der Registereintragung
Die 13. Kammer hatte zuvor mit Urteil vom 17. Juli 2024, Az. 13 K 5996/19, anders entschieden. In jener Entscheidung stellte das Gericht darauf ab, dass eine Beschränkung ausscheiden kann, wenn auch ohne Einsichtnahme in das Transparenzregister eine hinreichend zuverlässige und gesicherte Informationslage besteht. In einem solchen Fall fehle es an der Kausalität der Registereintragung für die geltend gemachte Gefährdung.
Die Entscheidung vom 7. Mai 2026 knüpft damit an die Frage an, ob gerade die zusätzlichen Angaben im Transparenzregister die Gefahr erhöhen. Im hier entschiedenen Fall bejahte das Verwaltungsgericht diese registerbezogene Kausalität wegen der dort sichtbaren Stimmrechtsquote.
Bereits im Urteil vom 5. September 2024, Az. 13 K 5433/19, hatte das Verwaltungsgericht Köln zudem hervorgehoben, dass eine Beschränkung die Zwecke des Transparenzregisters nur begrenzt beeinträchtigen kann, wenn die für Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung zuständigen Behörden von der Beschränkung nicht erfasst werden. Diesen Gedanken griff die Entscheidung vom 7. Mai 2026 in der Sache erneut auf.
Gesetzlicher Rahmen und spätere Änderungen
Neufassung des § 23 GwG durch das Standortfördergesetz
Die Parallelentscheidung 13 K 1026/22 vom 7. Mai 2026 nimmt ausdrücklich auf das Standortfördergesetz Bezug. Dieses Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt Teil I 2026 Nr. 33 am 9. Februar 2026 verkündet und änderte den rechtlichen Rahmen des Transparenzregisters.
Durch das Standortfördergesetz wurde § 23 GwG vollständig neu gefasst. Die Änderungen traten zum 10. Februar 2026 in Kraft. Nach der Neufassung ist zur Einsichtnahme in das Transparenzregister jeder berechtigt, der gegenüber der registerführenden Stelle ein berechtigtes Interesse nachweist, § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG n. F.
Entscheidungsgrundlage nicht mehr aktuelle Gesetzesfassung
Nach dem Urteilsdatum wurde § 23 GwG erneut geändert, und zwar durch Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2026. Die Entscheidungsgrundlage des Urteils vom 7. Mai 2026 entspricht damit nicht mehr der aktuellen Gesetzesfassung.
Für die Einordnung der Entscheidung bleibt dies bedeutsam. Die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts betrafen jedoch die Abwägung zwischen Registertransparenz, Schutzinteressen wirtschaftlich Berechtigter und der Frage, ob gerade die im Transparenzregister abrufbaren Mehrinformationen eine abstrakte Gefahr erheblich erhöhen.
Bedeutung für wirtschaftlich Berechtigte und registerführende Stellen
Registerbezogene Mehrinformation als zentraler Gesichtspunkt
Die Entscheidung verdeutlicht, dass nicht jede bereits anderweitig verfügbare Information automatisch einer Beschränkung entgegensteht. Entscheidend ist, ob das Transparenzregister zusätzliche Angaben enthält, die in ihrer konkreten Aussagekraft risikorelevant sind.
Im entschiedenen Fall kam es maßgeblich auf die Stimmrechtsquote an. Sie war nach Auffassung des Gerichts geeignet, die Gefährdung des Klägers signifikant zu erhöhen, weil sie Art und Umfang seines wirtschaftlichen Interesses näher erkennen ließ.
Einzelfallbezogene Tatsachengrundlage
Das Verwaltungsgericht stellte auf eine konkrete Tatsachengrundlage ab. Zu den im Fall berücksichtigten Umständen gehörten insbesondere:
- die öffentliche Bekanntheit einer sehr vermögenden Familie,
- schwere Straftaten im weiteren Familienkreis,
- Auskunftssperren im Melderegister,
- die zusätzliche Sichtbarkeit der Stimmrechtsquote im Transparenzregister,
- die fortbestehende Einsichtsmöglichkeit für Behörden und bestimmte Verpflichtete.
Eine schematische Betrachtung nahm das Gericht nicht vor. Die Entscheidung beruht vielmehr auf der Verbindung der besonderen persönlichen Gefährdungslage mit einer spezifischen registerrechtlichen Mehrinformation.
Transparenzregister zwischen Offenlegung und Persönlichkeitsschutz
Das Urteil zeigt das Spannungsverhältnis zwischen dem Transparenzinteresse des Gesetzgebers und dem Schutz individueller Rechtspositionen. Das Transparenzregister dient der Geldwäschebekämpfung und der Nachvollziehbarkeit wirtschaftlicher Berechtigungen. Zugleich können veröffentlichte Angaben in besonderen Konstellationen grundrechtlich erhebliche Risiken auslösen.
Auffällig ist, dass sich das Verwaltungsgericht in der Entscheidung auf Grundrechte des Grundgesetzes stützte. Eine ergänzende Heranziehung der Grundrechtecharta der Europäischen Union erfolgte in der besprochenen Entscheidung nicht, obwohl der Anwendungsbereich von Art. 51 Abs. 1 GRCh im Zusammenhang mit der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben berührt sein kann.
Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen kann die Reichweite von Registereinsicht und Beschränkung erhebliche Bedeutung haben. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei Fragen an der Schnittstelle von Transparenzpflichten, Verwaltungsverfahren und Grundrechtsschutz. Bei rechtlichen Fragen zu behördlichen Entscheidungen und Registerzugängen kann eine Rechtsberatung im Öffentlichen Recht durch MTR Legal in Betracht kommen.