Verbraucherzentrale stoppt Werbung auf Amazon Prime Video offiziell

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Entscheidung des LG München I zur Umstellung bei Prime Video

Das Landgericht München I hat der Verbraucherzentrale in einem Verfahren gegen Amazon mit Urteil vom 16.12.2025 (Az. 33 O 3266/24) Recht gegeben. Gegenstand des Rechtsstreits war die Einführung von Werbung bei Prime Video. Nach der Entscheidung war diese Umstellung unter den im Verfahren maßgeblichen Umständen unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Streitgegenstand: Werbung als nachträgliche Änderung der Leistung

 

Umstellung des Angebots und Auswirkungen auf Bestandskund:innen

Im Kern ging es um die Frage, ob Amazon das Prime-Video-Angebot für Personen mit bestehender Prime-Mitgliedschaft nachträglich so umgestalten durfte, dass Inhalte künftig mit Werbung ausgespielt werden, sofern nicht ein zusätzliches Entgelt für eine werbefreie Nutzung entrichtet wird. Der Verbraucherzentrale Bundesverband beanstandete die Änderung und machte geltend, sie sei vertraglich nicht in der erforderlichen Weise gedeckt.

Einordnung als Vertragsänderung

Das Gericht hatte im Rahmen der von der Verbraucherzentrale verfolgten Ansprüche zu prüfen, ob die Einführung von Werbung eine relevante Änderung des ursprünglich geschuldeten Leistungsinhalts darstellt und ob Amazon hierfür eine wirksame Grundlage in den vertraglichen Regelungen herleiten konnte.

Kernaussagen des Urteils

 

Unzulässigkeit der Einführung von Werbung unter den streitigen Bedingungen

Das Landgericht München I gelangte zu dem Ergebnis, dass die Einführung von Werbung bei Prime Video im konkreten Zuschnitt rechtlich nicht zulässig war. Maßgeblich war dabei, dass die Änderung nicht in einer Weise umgesetzt worden sei, die die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Anpassung eines laufenden Vertragsverhältnisses erfüllt.

Maßstab: Reichweite vertraglicher Änderungsrechte

Im Mittelpunkt stand die Reichweite von Klauseln, auf die sich Anbieter bei nachträglichen Anpassungen berufen. Das Gericht setzte sich damit auseinander, ob und in welchem Umfang eine einseitige Leistungsänderung – insbesondere mit Auswirkungen auf die Nutzungsqualität – von den vertraglichen Bestimmungen getragen wird oder ob sie eine unzulässige Benachteiligung von Kund:innen begründet.

Bedeutung für digitale Abonnementmodelle

 

Grenzen bei nachträglichen Leistungsanpassungen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Abonnement- und Mitgliedschaftsmodellen die nachträgliche Änderung zentraler Leistungsmerkmale rechtlich angreifbar sein kann, wenn die vertragliche Grundlage hierfür nicht hinreichend trägt. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen aus einer bislang werbefreien Nutzung eine werbefinanzierte Nutzung wird oder ein zusätzliches Entgelt für den Erhalt des bisherigen Zustands eingeführt wird.

Relevanz für die Vertragsgestaltung und Kommunikation

Für Anbieter digitaler Dienste zeigt die Entscheidung, dass die konkrete Ausgestaltung von Änderungsmechanismen, die Transparenz der vertraglichen Regelungen sowie die Art der Umsetzung im laufenden Vertragsverhältnis rechtlich entscheidend sein können. Zugleich unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Abgrenzung zwischen zulässiger Leistungsanpassung und einer vertragsändernden Umgestaltung.

Einordnung aus Sicht der Vertrags- und IP-nahen Schnittstellen

Digitale Inhalte und Plattformleistungen bewegen sich regelmäßig an Schnittstellen zwischen vertraglichen Leistungsbeschreibungen, Nutzungsbedingungen und der Ausgestaltung von Verwertungs- und Lizenzmodellen. Gerade bei werbebasierten Ausspielwegen können sich in der Praxis Fragen zu Inhalt, Reichweite und Zulässigkeit von Anpassungsklauseln sowie zur rechtssicheren Ausgestaltung von Leistungsänderungen ergeben. Wer hierzu Klärungsbedarf hat, kann eine professionelle Begleitung in Anspruch nehmen – weitere Informationen finden sich bei MTR Legal unter „Rechtsberatung im Vertragsrecht“: https://www.mtrlegal.com/offices/deutschland/vertragsrecht/.