Entscheidung des Landgerichts Bremen zur geänderten Milka-Tafel
Das Landgericht Bremen hat sich mit der Frage befasst, ob eine Milka-Schokoladentafel, deren Füllmenge von 100 Gramm auf 90 Gramm reduziert wurde, in der konkreten Aufmachung geeignet ist, Verbraucherinnen und Verbraucher irrezuführen. Nach der Entscheidung des Gerichts kann die Verpackungsgestaltung bei einer solchen Umstellung wettbewerbsrechtlich relevant sein, wenn sie einen unzutreffenden Eindruck über die enthaltene Menge vermittelt.
Gegenstand des Rechtsstreits
Reduzierte Füllmenge bei gleichbleibender Anmutung
Im Mittelpunkt stand eine Produktumstellung, bei der die Füllmenge der betreffenden Schokoladentafel von 100 Gramm auf 90 Gramm verringert wurde. Streitentscheidend war, ob die konkrete Präsentation der Ware – insbesondere die Gestaltung des Produkts und seines Erscheinungsbilds im Handel – den Eindruck erwecken kann, es handele sich weiterhin um die frühere Füllmenge.
Maßstab: Irreführung im geschäftlichen Verkehr
Das Verfahren knüpfte an die lauterkeitsrechtlichen Anforderungen an die Produktkennzeichnung und -aufmachung an. Maßgeblich ist, ob eine geschäftliche Handlung geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Fehlvorstellung hervorzurufen, die für die geschäftliche Entscheidung erheblich sein kann. Dabei kommt es auf die Gesamtschau der konkreten Gestaltung an.
Kernaussagen des Urteils
Irreführung durch die konkrete Verpackungsgestaltung
Nach der Entscheidung des Landgerichts Bremen vom 13.05.2026 (Az. 12 O 118/25) ist die beanstandete Gestaltung in der konkreten Ausprägung als irreführend zu bewerten. Ausschlaggebend war, dass die Umstellung auf 90 Gramm nach der Würdigung des Gerichts nicht so kommuniziert wurde, dass eine Täuschung über die geringere Füllmenge zuverlässig ausgeschlossen ist.
Relevanz der Gesamtaufmachung
Das Gericht stellte auf den Gesamteindruck ab, den die betroffene Tafel im Verkauf vermittelt. In diesem Zusammenhang ist nicht nur eine einzelne Angabe maßgeblich, sondern die Kombination der gestalterischen Elemente, durch die bei Verbraucherinnen und Verbrauchern eine Erwartung über die bisherige Füllmenge fortbestehen kann.
Einordnung: Bedeutung für die Produktkommunikation
Änderungen der Füllmenge als lauterkeitsrechtlicher Risikobereich
Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Reduzierung der Füllmenge im Marktauftritt rechtlich angreifbar sein kann, wenn die Gestaltung in der konkreten Ausführung geeignet ist, über die tatsächliche Menge hinwegzutäuschen. Im Fokus steht dabei nicht die bloße Produktänderung als solche, sondern die Frage, wie sie im Handel wahrgenommen wird.
Abgrenzung zu bloßer Preisanpassung oder Produktvariation
Die vom Gericht behandelte Konstellation betrifft die Füllmengenänderung bei einem bekannten Produkt und die dadurch ausgelöste Erwartungshaltung. Gerade bei etablierten Waren kann die Verkehrsauffassung durch Vorerfahrungen geprägt sein, sodass der Gestaltung der Umstellung eine besondere Bedeutung zukommt.
Hinweis zur Quelle und zur verlässlichen Darstellung
Dieser Beitrag basiert auf dem Originalbericht: https://urteile.news/LG-Bremen_12-O-11825_Neue-90-statt-100-Gramm-Milka-Schokoladen-Tafel-ist-irrefuehrend~N35979 zum Urteil des LG Bremen vom 13.05.2026, Az. 12 O 118/25. Für die rechtliche Bewertung im Einzelfall sind die Entscheidungsgründe und der konkrete Sachverhalt maßgeblich.
Anknüpfungspunkt für Unternehmen und Rechteinhaber
Fragen der Irreführung durch Verpackungs- und Produktaufmachungen berühren regelmäßig das Lauterkeitsrecht und können zudem Schnittstellen zu kennzeichen- und gestaltungsbezogenen Schutzrechten aufweisen. Wenn hierzu Klärungsbedarf besteht, kann eine professionelle Begleitung im IP-nahen Kontext über MTR Legal eingeholt werden; weitere Informationen finden sich unter „Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht“.