USA Ehe: Deutsches Recht bei internationalen Ehen

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Einführung in das internationale Ehenrecht

Das internationale Ehenrecht regelt, welche Vorschriften und Gesetze bei Eheschließungen und Scheidungen mit Auslandsbezug zur Anwendung kommen. Sobald einer der Partner eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, der gewöhnliche Aufenthalt in unterschiedlichen Ländern liegt oder die Ehe im Ausland geschlossen wurde, greifen besondere Regeln des internationalen Privatrechts. Diese Vorschriften bestimmen, welches Recht für die Rechtsverhältnisse der Eheleute maßgeblich ist und wie die Ehe in Deutschland oder anderen Staaten anerkannt wird.

Ein zentrales Element ist die EU-Verordnung „Rom III“, die für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union – und damit auch für Deutschland – einheitlich regelt, welches Recht bei Ehescheidungen mit Auslandsbezug anzuwenden ist. Entscheidend ist dabei häufig, in welchem Staat die Ehe geschlossen wurde oder wo die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. So kann es vorkommen, dass das Recht eines anderen Landes maßgeblich ist, selbst wenn die Partner in Deutschland leben. Die Verordnung sorgt für mehr Rechtssicherheit und Klarheit bei internationalen Eheschließungen und Scheidungen, indem sie die Anwendung der jeweiligen nationalen Vorschriften koordiniert. Wer eine Ehe mit Auslandsbezug eingehen oder beenden möchte, sollte sich daher frühzeitig über die geltenden Regeln und die Auswirkungen auf die eigenen Rechte und Pflichten informieren.

In USA geschlossene Online-Ehe ungültig – Beschluss des BGH, Az. XII ZB 244/22

Internationale Ehen sind längst keine Ausnahme mehr. Dadurch stellen sich auch Anforderungen an das Familienrecht. Haben die Ehepartner unterschiedliche Nationalitäten, stellt sich die Frage, welche Rechtsordnung angewendet wird. Über die Anerkennung der Ehe entscheidet in der Regel ein Gericht. In den USA sind für Eheschließungen und deren Anerkennung die Gerichte der einzelnen Bundesstaaten zuständig, wobei jeder Bundesstaat eigene Regelungen hat. Wird das Eheversprechen in Deutschland abgegeben, muss auch deutsches Recht angewandt werde. Das hat auch Auswirkungen auf Ehen, die per Videotelefonie geschlossen wurden. Das zeigt ein Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. September 2024 (Az. XII ZB 244/22).

Wird eine Ehe in Deutschland geschlossen, müssen die in Deutschland geltenden Formvorschriften beachtet werden. Das bedeutet, dass beide Partner persönlich und gleichzeitig vor den Standesbeamten treten müssen, damit dieser die Trauung rechtsgültig vornehmen kann, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die auch im Familienrecht berät – im Unterschied zu den USA, wo das Familienrecht überwiegend auf Ebene der Bundesstaaten geregelt ist und es keine einheitlichen Regelungen auf Bundesebene gibt.

Ehe in Deutschland nicht anerkannt

Der BGH hatte nun zur Wirksamkeit einer sog. Online-Ehe, die in den USA geschlossen wurde, zu entscheiden. Konkret hatten zwei in Deutschland lebende Nigerianer per Videokonferenz mit einer US-amerikanischen Behörde in Utah geheiratet. Beide befanden sich während der Eheschließung in Deutschland und gaben ihr Eheversprechen per Bild- und Tonübertragung gleichzeitig ab und erhielten eine Eheurkunde aus den USA samt Apostille. Dieser Fall ist ein gutes Beispiel für die Problematik von Online-Ehen mit Auslandsbezug.

Als die deutsche Meldebehörde die Ehe nicht anerkannte, wollte das Paar in Deutschland erneut heiraten. Das Standesamt hatte jedoch Zweifel, ob eine erneute Trauung möglich ist oder ob die Eheschließung in Utah dem entgegensteht – hier kann schnell eine rechtliche Falle entstehen, wenn die Anerkennung solcher Ehen unklar ist. Das zuständige Amtsgericht sowie das Oberlandesgericht Köln sahen in der Online-Ehe kein Hindernis für eine spätere Trauung in Deutschland, denn die Ehe sei unwirksam. Die Standesamtsaufsichtsbehörde legte dagegen jedoch Rechtsbeschwerde zum BGH ein.

Ort der Willenserklärung entscheidend

Der BGH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen und erklärte, dass die in den USA geschlossene Ehe nach deutschem Recht unwirksam ist. Für die Frage, ob eine Ehe im Inland oder im Ausland geschlossen wurde, sei der Ort, an dem die Willenserklärungen abgegeben werden, entscheidend, führten die Karlsruher Richter aus. Dabei kommt es auch auf die Zuständigkeit des Gerichts an, das im Rahmen der Entscheidung prüft, welches nationale Recht und welche rechtlichen Rahmenbedingungen anzuwenden sind. Da sich beide Partner während der Online-Zeremonie in Deutschland befanden, handele es sich um eine im Inland geschlossene Ehe. Daher seien zwingend die deutschen Formvorschriften anzuwenden, so der BGH.

Persönliche und gleichzeitige Anwesenheit vor Standesbeamten

Nach deutschem Recht ist für eine wirksame Eheschließung die persönliche und gleichzeitige Anwesenheit beider Partner vor einem deutschen Standesbeamten erforderlich. Vor einer Hochzeit in Deutschland müssen bestimmte Formalitäten erfüllt werden, wie zum Beispiel die Vorlage von Urkunden und die Anmeldung beim Standesamt. Eine Ehe kann daher nur dann gültig zustande kommen, wenn beide Partner in einem gemeinsamen Akt persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Diese Formvorgaben sind nach der deutschen Rechtsordnung zwingend. Der BGH führte weiter aus, dass gemäß Art. 13 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) eine Ehe im Inland nur in der hierfür vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann. Eine abweichende Form, selbst wenn sie im Ausland üblich oder dort rechtsgültig ist, reiche nicht aus.

Dadurch solle u.a. Rechtsklarheit geschaffen und Umgehungen verhindert werden, so der BGH weiter. Die Möglichkeit, über Online-Dienste eine Ehe im Ausland zu schließen, während beide Partner tatsächlich in Deutschland sind, könnte sonst dazu führen, dass zentrale Schutzvorschriften des deutschen Eherechts unterlaufen würden, da die Einhaltung der Formalitäten für die Gültigkeit der Hochzeit entscheidend ist.

Eheschließung in Deutschland

Damit eine Ehe in Deutschland wirksam geschlossen werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Beide Partner müssen volljährig sein und dürfen nicht bereits verheiratet sein oder in einer Lebenspartnerschaft leben. Zudem darf kein Eheverbot vorliegen, bspw. aufgrund eines nahen Verwandtschaftsverhältnisses.

Die Eheschließung erfolgt dann in Anwesenheit eines Standesbeamten. Stellvertretungen oder digitale Alternativen – etwa über Videoübertragung – sind nicht zulässig. Auch ein standesamtliches Eheversprechen über Dritte oder durch schriftliche Erklärung reicht nicht aus. Beide Partner müssen zur gleichen Zeit, am gleichen Ort sein und persönlich erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, wodurch das Ehepaar rechtlich anerkannte Rechte und Pflichten erhält, die für beide Ehepartnern gelten.

Einhaltung der Formvorschriften

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 25. September 2024 unmissverständlich klargestellt, dass eine Ehe, die über eine Online-Zeremonie geschlossen wurde, bei der beide Partner sich in Deutschland befanden, nach deutschem Recht unwirksam ist, da die gesetzlich vorgeschriebene Form nicht eingehalten wurde. Es besteht die Pflicht, die deutschen Formvorschriften bei der Eheschließung zu beachten, auch wenn grundsätzlich keine rechtliche Pflicht zur nachträglichen Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe im deutschen Eheregister besteht. Eine spätere Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten ist daher rechtlich zulässig. Die Entscheidung betont, dass die Einhaltung der deutschen Formvorschriften nicht nur formale, sondern auch inhaltlich schützende Funktionen hat, z.B. zur Vermeidung von Zwangsehen oder Identitätsbetrug. Für Paare in Deutschland bleibt damit der klassische Weg zur Ehe vor dem Standesamt die einzig rechtlich sichere Möglichkeit.

MTR Legal Rechtsanwalt berät zu Ehe, Ehevertrag, Scheidung und weiteren Themen des internationalen Familienrechts.

Bei Fragen zu internationalen Ehen, individuellen Wünschen hinsichtlich des anwendbaren Rechts oder wenn Sie weitere Informationen zu einem bestimmten Verfahren benötigen, können Sie gerne Kontakt zu uns aufnehmen und einen Beratungstermin vereinbaren!

Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe

Wurde eine Ehe im Ausland geschlossen, besteht für deutsche Staatsangehörige die Möglichkeit, diese Ehe in Deutschland nachbeurkunden zu lassen. Die Nachbeurkundung erfolgt beim Standesamt am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz. Voraussetzung ist, dass mindestens einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ein Inlandswohnsitz besteht oder bestand.

Für den Antrag auf Nachbeurkundung müssen verschiedene Unterlagen im Original oder als beglaubigte Kopie eingereicht werden, darunter die ausländische Eheurkunde, Geburtsurkunden und der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit. Liegen die Urkunden in einer Fremdsprache vor, ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung erforderlich. In vielen Fällen wird zudem eine Überbeglaubigung wie eine Apostille oder Legalisation verlangt, um die Echtheit der Dokumente zu bestätigen.

Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe ist zwar nicht verpflichtend, bringt aber praktische Vorteile: Nach erfolgreicher Nachbeurkundung stellt das deutsche Standesamt eine deutsche Eheurkunde aus. Damit entfällt in vielen Fällen die Notwendigkeit, ausländische Urkunden immer wieder übersetzen und beglaubigen zu lassen – etwa bei Behördengängen oder Anträgen in Deutschland. Wer also dauerhaft in Deutschland lebt oder hier Rechte aus der Ehe geltend machen möchte, profitiert von der Nachbeurkundung und den damit verbundenen Erleichterungen im Umgang mit deutschen Behörden.

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