Unterhaltsvorschuss: Anforderungen bei unklarer Vaterschaft nach One-Night-Stand

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Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss bei ungeklärter Vaterschaft

In Fällen, in denen die Ermittlungen zur Feststellung des zum Unterhalt verpflichteten Elternteils aufgrund einer anonym gebliebenen Beziehung, insbesondere eines sogenannten „One-Night-Stands“, scheitern, ergeben sich besondere Anforderungen an die Unterhaltsvorschussgewährung. Diese Thematik wurde zuletzt durch das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 3. August 2023 (Az. 5 A 350/22) aufgegriffen. Das Gericht präzisiert die Pflichten der betreuenden Mutter, wenn die Identität des anderen Elternteils für den Antrag auf Unterhaltsvorschuss unklar ist. Dabei steht die Frage im Fokus, welche Nachweise der Mutter abverlangt werden können, um ihre Unkenntnis der Vaterschaft glaubhaft zu machen und welche Ermittlungsbemühungen als zumutbar gelten.

Hintergrund des Unterhaltsvorschusses

Der Unterhaltsvorschuss stellt eine staatliche Leistung dar, die dann eintritt, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder keinen ausreichenden Kindesunterhalt leistet. Ein zentraler Grundsatz des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) ist das Subsidiaritätsprinzip: Die Leistung soll nur in Anspruch genommen werden, wenn die Mutter oder der Vater als betreuender Elternteil alles Zumutbare unternommen hat, um den anderen Elternteil festzustellen oder heranzuziehen.

Gerade bei Konstellationen, in denen die Vaterschaft ungeklärt ist und lediglich ein einmaliger Geschlechtsverkehr als Grundlage besteht, sind die Anforderungen an den Antrag besonders hoch. Die betreuende Mutter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Unkenntnis der Vaterschaft.

Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Unkenntnis

Obliegenheiten der Kindesmutter

Verbleibt die Vaterschaft ungeklärt, muss die Kindesmutter umfassend und nachvollziehbar darlegen, warum ihr eine Identifizierung des Vaters nicht möglich ist. Das Gericht verlangt eine konkrete und nachvollziehbare Schilderung der Umstände, unter denen es zum Intimkontakt gekommen ist. Pauschale Angaben oder Schweigen genügen nicht. Vielmehr ist es erforderlich, den Ablauf der Begegnung, etwaige Gespräche sowie eventuell ausgetauschte Informationen – auch wenn diese lückenhaft waren – möglichst detailliert zu schildern.

Konkrete Ermittlungsmaßnahmen

Zu den zumutbaren Maßnahmen zählt insbesondere, dass die Mutter vorhandene Anhaltspunkte, selbst wenn diese gering erscheinen, an die zuständige Behörde weitergibt. Angaben wie der Name, der Aufenthaltsort, das Umfeld oder andere Details sind mitzuteilen, sofern sie bekannt sind oder ermittelt werden können. Die Behörde prüft in jedem Einzelfall, ob weitergehende Ermittlungen verlangt werden können oder die Unkenntnis nachvollziehbar bleibt.

Zur Zumutbarkeit solcher Maßnahmen gehört nach Auffassung der Rechtsprechung auch, dass die Mutter sich bemühen muss, eventuell über Dritte (Freunde, Begleiter, Gastgeber von Feiern o.ä.) Hinweise auf die Identität des Vaters zu erhalten, sofern dies ohne erhebliche Belastung oder Gefährdung der Mutter möglich ist.

Praktische Bedeutung und Konsequenzen für Antragstellerinnen

Das Urteil verdeutlicht, dass die reine Behauptung, es handele sich um einen One-Night-Stand ohne weitergehende Kenntnisse zur Person des anderen Elternteils, nicht automatisch zur Leistungsberechtigung führt. Das Gericht legt die Latte für die Mitwirkungspflicht hoch und betont, dass die Anspruchsberechtigung nach dem UVG immer eine aktive Mitwirkung erfordert. Hierzu gehört auch, marginale Hinweise weiterzugeben und aktiv zu versuchen, ergänzende Erkenntnisse zu gewinnen.

Scheitern solche Bemühungen gänzlich objektiv und können keine weiteren zumutbaren Erkenntnisse zu Tage gefördert werden, kann dennoch eine Leistungspflicht bestehen. Jedoch muss die Mutter in der Lage sein, dies plausibel nachzuweisen.

Einschätzung des Urteils

Mit seiner Entscheidung greift das Sächsische Oberverwaltungsgericht komplexe Fragen zur Beweislast und dem Umfang der Mitwirkungspflicht im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes auf. Das Urteil steht zugleich für die Linie der Verwaltungsgerichte, die bei unklaren Vaterschaftsverhältnissen eine erhöhte Anforderungen an die Darlegung legt, um eine missbräuchliche Inanspruchnahme zu verhindern. Das Verfahren illustriert eindrücklich, dass von der betreuenden Person nicht nur Ehrlichkeit, sondern auch Initiative verlangt wird, sofern realistische Ermittlungsansätze bestehen.

Es ist zu beachten, dass die Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht nicht rechtkräftig und Gegenstand laufender rechtlicher Überprüfungen sein kann. Die individuell zu prüfenden Umstände des Einzelfalls bleiben dabei maßgeblich. (Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 03.08.2023, Az. 5 A 350/22)

Vertiefende rechtliche Fragestellungen und Kontakt

Die dargestellten Anforderungen zeigen die Komplexität solcher Konstellationen im Unterhaltsrecht. Fragen rund um die Mitwirkungspflichten, den Ablauf von Verwaltungsverfahren und die rechtssichere Antragstellung sind oft von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite, sowohl für die Antrag stellenden Personen als auch im Zusammenspiel mit weiteren Ansprüchen und Verpflichtungen. Für vertiefende Informationen und individuelle Einschätzungen zu spezifischen Einzelfällen stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal umfassend zur Verfügung.

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