Keine quotale Unterhaltspflicht bei Betreuungsverhältnis von 45 % zu 55 %
Das Kammergericht Berlin hatte sich mit der Fragestellung zu befassen, ob bei einem annähernd gleichwertigen Betreuungsanteil beider Elternteile für ein Kind eine quotal aufteilbare Unterhaltspflicht in Betracht kommt. Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Betreuungsverhältnis, bei dem ein Elternteil das Kind zu 45 %, der andere zu 55 % betreute.
Maßgebliche Entscheidung des Kammergerichts Berlin
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass eine quotale Unterhaltsverpflichtung, bei der beide Eltern anteilig zum Barunterhalt herangezogen werden, unter diesen Umständen nicht gegeben ist. Das Kammergericht verwies auf die maßgebliche Bedeutung der tatsächlichen Betreuung und die grundlegenden gesetzlichen Leitlinien zum Kindesunterhalt.
Abgrenzung zum sogenannten Wechselmodell
Wesentlich ist die Differenzierung zum sogenannten echten Wechselmodell, also einer verhältnismäßig gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile. Nach ständiger Rechtsprechung und überwiegender Auffassung in der Literatur ist bei einer annähernd hälftigen Betreuung die Barunterhaltspflicht beider Elternteile denkbar. Beträgt der Betreuungsanteil jedoch, wie hier, lediglich rund 45 %, greift diese Rechtsfolge nicht.
Rechtliche Grundlage und Begründung
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben bleibt der Elternteil, der das Kind nicht überwiegend betreut, barunterhaltspflichtig. Eine quotale Verteilung der Barunterhaltsverpflichtung ist nur dann möglich, wenn beide Eltern das Kind tatsächlich zu gleichen Teilen betreuen und die Voraussetzungen des echten Wechselmodells vollständig erfüllt sind. Eine geringfügig abweichende Gewichtung, wie in dem konkreten Fall, führt nach Ansicht des Gerichts nicht zur gemeinschaftlichen Barunterhaltspflicht.
Konsequenzen für die Praxis
Die Entscheidung des Kammergerichts verdeutlicht, dass allein das Überschreiten einer 40-Prozent-Marke beim Betreuungsumfang nicht ausreicht, um das Wechselmodell und damit eine anteilige Unterhaltsverpflichtung beider Eltern zu begründen. Vielmehr kommt es auf eine nahezu paritätische Verteilung der Betreuungszeiten an. Solange ein Elternteil deutlich überwiegend betreut, bleibt es beim klassischen Verständnis der Unterhaltsverpflichtung.
Hinweis zu laufenden Verfahren und Informationsquelle
Es bleibt anzumerken, dass gerichtliche Entscheidungen stets einzelfallabhängig sind. Dieser Beitrag basiert auf dem veröffentlichten Urteil des Kammergerichts Berlin vom 15.10.2020, Az. 13 UF 89/16 (Quelle: https://urteile.news/KG-Berlin_13-UF-8916_Keine-quotale-Unterhaltspflicht-fuer-beide-Elternteile-bei-Betreuungsverhaeltnis-von-45-Prozent-zu-55-Prozent~N29301).
Rechtliche Einschätzung
Bei familienrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit Unterhaltspflichten und Betreuungsverhältnissen empfiehlt es sich, sowohl aktuelle Rechtsprechung als auch individuelle Sachverhalte einer fundierten Prüfung zu unterziehen. Für weitergehende rechtliche Anliegen rund um das Familienrecht steht Ihnen MTR Legal gerne zur Verfügung. Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter Rechtsberatung im Familienrecht.