UniImmo Wohnen ZBI – Landgericht Dresden spricht Anleger Schadenersatz zu

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Urteil des LG Dresden – Az. 9 O 2102/25

Das Landgericht Dresden hat einem Anleger des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI mit Urteil vom 10. September 2026 (Az. 9 O 2102/25) Schadenersatz zugesprochen, wie u.a. das Handelsblatt am 16. September 2026 online berichtete. Der Anleger sei von der Volksbank Dresden-Bautzen gleich in mehreren Punkten fehlerhaft beraten worden. Dadurch habe die Bank sich schadenersatzpflichtig gemacht, stellte das Gericht fest.

Wertverlust beim UniImmo Wohnen ZBI

Der Kläger in dem Verfahren vor dem LG Dresden hatte sich 2018 gemeinsam mit seiner Ehefrau an dem offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI beteiligt und insgesamt 14.000 Euro investiert. Im März 2024 kündigte er die Anteile unter Berücksichtigung der einjährigen Kündigungsfrist. In dieser Zeit haben die Fondsanteile erheblich an Wert verloren, im Sommer 2024 wurde der Anteilspreis um rund 17 Prozent abgewertet. Die Anleger des offenen Immobilienfonds hatten dadurch viel Geld verloren, der Kläger musste Verluste in Höhe von rund 3.000 Euro hinnehmen.

Fehlerhafte Anlageberatung

Diese Verluste forderte er von der Volksbank Dresden-Bautzen, die ihm die Beteiligung am UniImmo Wohnen ZBI empfohlen hatte, zurück. Die Klage hatte Erfolg. Das LG Dresden stellte fest, dass die Volksbank gleich in mehreren Punkten ihre Beratungspflicht verletzt und den Kläger insbesondere nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Verlustrisiken aufgeklärt habe.

Aufklärung über Risiken

So habe die Bank den Anleger nicht ausreichend darüber aufgeklärt, dass Verluste durch die Abwertung der Fondsimmobilien und der daraus resultierenden Abwertung des Anteilspreis resultieren können. Zudem hätte die Bank über die 24-monatige Mindesthaltefrist der Fondsanteile und die 12-monatige Rückgabefrist aufklären müssen. Dadurch kann der Anleger nicht jederzeit auf sein investiertes Geld zurückgreifen. Außerdem steht zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht fest, zu welchem Preis der Anleger die Anteile nach Ablauf der Frist zurückgegeben kann.

Aussetzung der Anteilsrücknahme

Weiter hätte der Anleger auch über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme aufgeklärt werden müssen, so das LG Dresden. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 29. April 2014 (Az. XI ZR 477/12  und XI ZR 130/13) entschieden, dass Anleger über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds aufgeklärt werden müssen, da sie dadurch in ihrer Liquidität eingeschränkt werden.

Provisionen und Verflechtungen

Ebenso hätte die Bank auch über die Provisionen für die Vermittlung der Anteile  sowie die Verflechtungen zwischen Fondsmanagement und Fondsvertrieb aufklären müssen, führte das Gericht weiter aus.

Anleger- und objektgerechte Beratung

Ein wesentlicher Gesichtspunkt einer anleger- und objektgerechten Beratung ist zudem, dass die Kapitalanlage zum Risikoprofil des Anlegers passen muss. Einen sicherheitsorientierten Anleger darf daher keine riskante Vermögensanlage vermittelt werden. Dabei machte das LG Dresden deutlich, dass es nicht ausreicht, wenn die Risiken in den Produktinformationsblättern dargestellt sind. Vielmehr müsse der Anleger auch im Anlageberatungsgespräch über die Risiken aufgeklärt werden.

Aufgrund der fehlerhaften Anlageberatung entschied das LG Dresden, dass die Volksbank sich schadenersatzpflichtig gemacht hat. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Gerichte sprechen Schadenersatz zu

Es ist nicht das erste Mal, dass eine Volksbank wegen einer fehlerhaften Anlageberatung zum UniImmo Wohnen ZBI zu Schadenersatz verurteilt wurde.

Urteil LG Stuttgart vom 15. Mai 2025 (Az. 12 O 287/24)

So hat das LG Stuttgart einer Anlegerin des offenen Immobilienfonds mit Urteil vom 15. Mai 2025 (Az. 12 O 287/24) Schadenersatz zugesprochen, weil die beklagte Volksbank gegen ihre Beratungspflichten verstoßen habe. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Urteil LG Münster vom 15. Januar 2026 (Az. 114 O 7/25)

Auch das Landgericht Münster hat mit Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. 114 O 7/25) einem Anleger des UniImmo Wohnen ZBI Schadenersatz zugesprochen. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die vermittelnde Volksbank nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken aufgeklärt habe. Insbesondere habe sie den Kläger nicht ausreichend über die Rückgaberegelungen aufgeklärt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Ansprüche der Anleger

Der UniImmo Wohnen ZBI ist nicht der einzige kriselnde offene Immobilienfonds. So wurde der KanAm Leading Cities Invest geschlossen und wird abgewickelt. Die offenen Immobilienfonds Wertgrund Wohnselect D, Fokus Wohnen Deutschland, UBS (D) Euroinvest Immobilien und der Habona Nahversorgungsfonds haben die Rücknahme der Anteile ausgesetzt.

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt jedoch, dass die Anleger sich gegen drohende finanzielle Verluste wehren und Schadenersatzansprüche geltend machen können, wenn sie nicht ordnungsgemäß über die Risiken aufgeklärt wurden.

MTR Legal Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung im Kapitalmarktrecht und berät Anleger des offenen Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI.