Testierfreiheit erlaubt Patienten, Hausarzt ein Grundstück zu versprechen

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BGH bestätigt Testierfreiheit bei Zuwendungen an behandelnde Ärzte

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 3. Juli 2025, Az. IV ZR 93/24) bleibt die Freiheit, über sein Vermögen durch letztwillige Verfügung zu bestimmen – insbesondere hinsichtlich Zuwendungen an medizinisch tätige Personen – grundsätzlich gewahrt. Im konkreten Fall hatte ein Patient seinem behandelnden Hausarzt testamentarisch ein Grundstück vermacht. Dies wurde von den potenziellen gesetzlichen Erben in Frage gestellt.

Ausgangssachverhalt

Im Mittelpunkt des BGH-Verfahrens stand ein Testament, in dem ein Patient seinem Hausarzt ein Grundstück zusprach. Die gesetzlichen Erben hielten diese Nachlassregelung für unwirksam und sahen unter anderem ein Verstoß gegen das Verbot der Geschenkannahme für behandelnde Ärzte gemäß § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie berufsrechtliche Vorgaben als gegeben an. Sie beantragten deshalb die Feststellung der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen.

Rechtlicher Rahmen und Erwägungen

Testierfreiheit als Grundprinzip

Der BGH hat erneut bestätigt, dass die Testierfreiheit ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht darstellt. Nach Auffassung des Gerichts steht es dem Erblasser grundsätzlich frei, über sein Vermögen nach eigenem Ermessen zu verfügen, sofern die Verfügung nicht ausdrücklich gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstößt (vgl. § 138 BGB).

Keine automatische Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Annahmeverbot

Das Gericht stellte klar, dass ein testamentarisches Vermächtnis zugunsten eines Arztes im Regelfall nicht schon deshalb unwirksam ist, weil dem Arzt als Geschenkempfänger unter Umständen eine berufsrechtliche Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden könnte. Zwar ist behandelnden Ärzten gemäß den heilmittelwerberechtlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen die Annahme von Geschenken zum Schutz der Patienteninteressen untersagt. Diese Regelungen richten sich jedoch in erster Linie an den berufstätigen Arzt, nicht unmittelbar an die Testierfreiheit des Patienten.

Unterscheidung zwischen Zuwendungsarten

Der BGH differenzierte zwischen Zuwendungen unter Lebenden und solchen von Todes wegen. Während bei einer lebzeitigen Schenkung ein Verstoß gegen berufsrechtliche Vorgaben unmittelbar zur Unwirksamkeit führen kann, gilt dies für letztwillige Verfügungen nicht in gleicher Weise. Die Gründe hierfür liegen insbesondere in der Wertung von § 2301 BGB, der für Schenkungen auf den Todesfall eine eigenständige Betrachtung vorsieht.

Entscheidung des Gerichts

Im Ergebnis lehnte der BGH eine Unwirksamkeit des Testamentes ab. Es fehle an einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, die die letztwillige Zuwendung an den behandelnden Arzt explizit verbiete. Die Annahme des Grundstücks ist zwar nach wie vor berufsrechtlich zu prüfen, begründet jedoch nicht unmittelbar die Nichtigkeit der testamentarischen Verfügung.

Implikationen für zukünftige Nachlassgestaltungen

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht die Abgrenzung zwischen berufs- beziehungsweise heilmittelwerberechtlichen Beschränkungen und der allgemeinen Testierfreiheit. Zuwendungen von Patienten an behandelnde Ärzte sind unter den geltenden zivilrechtlichen Rahmenbedingungen grundsätzlich möglich, solange keine speziellen gesetzlichen Verbote eingreifen. Eine pauschale Unwirksamkeit derartiger Verfügungen lässt sich aus dem aktuellen Urteil nicht ableiten.

Vermögende Privatpersonen, Unternehmen sowie Investoren, die beabsichtigen, ihre Nachfolge oder Vermögensverteilung durch letztwillige Verfügungen zu regeln, sehen sich regelmäßig vielschichtigen rechtlichen Anforderungen ausgesetzt. Bei komplexen Nachlässen, insbesondere bei potenziellen Interessenkonflikten sowie Schnittstellen zum Berufsrecht, kann eine individuelle rechtskonforme Ausgestaltung entscheidend sein. Bei weiterführenden Fragen zur Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen sowie zu den Wechselwirkungen zwischen Testierfreiheit, Erbrecht und Berufsrecht, erhalten Sie Unterstützung über unsere Rechtsberatung im Erbrecht.