Vertragliche Widerrufsbelehrung bei Teakinvestments: Aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat sich am 17. Mai 2024 (Az. VIII ZR 226/22) mit Fragen zur Widerrufsbelehrungspflicht bei sogenannten Teakinvestment-Verträgen befasst. Im Mittelpunkt stand dabei, ob Verträge, durch die Verbraucher in Teakholzplantagen investieren, den Anforderungen an erforderliche Widerrufsbelehrungen genügen und welche Auswirkungen dies auf die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen hat.
Ausgangssituation: Vertragsmodalitäten bei Teakinvestments
Zahlreiche Anleger haben in Teakinvestments investiert, bei denen sie sich vertraglich am Anbau und an der Bewirtschaftung von Teakbäumen auf fremden Plantagen beteiligen. Die Beteiligungen wurden häufig über Vermittler und außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen – sogenannten Haustürgeschäften, die den Schutzmechanismen des Verbraucherschutzrechts unterfallen.
Streitpunkt: Unterlassene Widerrufsbelehrung
Im Fokus des Verfahrens stand der Umstand, dass die Anleger im Rahmen des Vertragsschlusses seitens des Anbieters keine ordnungsgemäße Belehrung über ein etwaiges Widerrufsrecht erhalten hatten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung kann ein solches Versäumnis zur Folge haben, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird und das Widerrufsrecht somit für längere Zeit besteht.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Urteil klar, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung wesentlicher Bestandteil von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen ist, sofern diese unter das Verbraucherschutzrecht fallen. Fehlt eine korrekte Belehrung, kann dem Verbraucher nach der Systematik der §§ 312g, 355 BGB weiterhin ein Widerrufsrecht zustehen. Gegenteilige Klauseln und die Berufung darauf, dass Geschäftsmodelle bestimmter Art hiervon nicht betroffen sein sollen, erkannte das Gericht nicht an. Zudem wurde hervorgehoben, dass kein Ausschlussgrund für das Widerrufsrecht bestand.
Bedeutung für ähnliche Vertragskonstruktionen
Die höchstrichterliche Entscheidung verfügt über erhebliche Bedeutung für Anbieter und Investoren gleichermaßen. Unternehmen, die Beteiligungsmöglichkeiten an Agrarprojekten außerhalb klassischer Kapitalanlagen offerieren, müssen sicherstellen, dass sie ihren Informations- und Belehrungspflichten umfassend nachkommen. Aus Sicht von Investoren, die Verträge ohne ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung abgeschlossen haben, ergeben sich Fragen zu bestehenden Rechten und möglichen Rückabwicklungsansprüchen.
Die Entscheidung des BGH bestätigt die konsequente Anwendung der verbraucherschützenden Vorschriften auf atypische Vertragsmodelle und schärft die Anforderungen an die Vertragspraxis in diesem Beratungsfeld.
Rechtlicher Handlungsrahmen und Beratungsbedarf
Nicht nur die genannten Teakinvestment-Verträge, sondern auch andere vergleichbare Anlagekonstrukte geraten damit verstärkt in den Fokus regulatorischer und zivilrechtlicher Anforderungen. Die im Falle von Streitigkeiten maßgeblichen Anspruchsgrundlagen und Rechtsfolgen sind stets unter Würdigung der individuellen Vertragsgestaltung zu prüfen.
Sofern Unsicherheiten hinsichtlich der vertraglichen Gestaltung oder betreffender Informationspflichten bestehen, empfiehlt sich eine umfassende rechtliche Analyse der individuellen Situation. Die rechtliche Bewertung und Umsetzung von Vertrags- und Informationspflichten im Bereich Anlagegeschäfte erfordern vertiefte Kenntnisse der einschlägigen Normen und aktuellen Rechtsprechung. Wer im Zusammenhang mit Investitionen, insbesondere im Kontext von Teakinvestments, eine fundierte rechtliche Einschätzung im Bereich Bankrecht benötigt, findet weiterführende Informationen und Unterstützung bei MTR Legal Rechtsanwälte unter folgendem Link: Rechtsberatung im Bankrecht.