Streitwert bei Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV beträgt meist 18.000 Euro

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Relevanz des Streitwerts im Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV

Das Anfrageverfahren gemäß § 7a SGB IV stellt ein bedeutsames Instrument zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status von Tätigkeiten dar. Im Kontext solcher Verfahren kommt dem Streitwert eine zentrale Rolle zu, da er maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Kosten hat, die Beteiligte im Rahmen etwaiger gerichtlicher Auseinandersetzungen zu tragen haben.

Festlegung des Streitwerts durch sozialgerichtliche Rechtsprechung

Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts

Durch Beschluss vom 19. Januar 2009 (Az. L 5 B 91/08 R) konkretisierte das Bayerische Landessozialgericht die Bemessung des Streitwerts in einem Verfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV. Dem Beschluss zufolge ist in solchen Konstellationen regelmäßig von einem Streitwert in Höhe von 18.000 Euro auszugehen.

Bemessungskriterien und Maßgeblichkeit

Das Gericht nahm hierbei eine Orientierung an den sogenannten Streitwertkatalogen vor und stellte auf das regelmäßig durch Beiträge betroffene Jahre ab. Üblicherweise wird hierbei von einer wirtschaftlichen Wertigkeit ausgegangen, welche die voraussichtliche Dauer des streitigen Status von drei Jahren berücksichtigt. Weiter wurde deutlich gemacht, dass in einfach gelagerten Statusverfahren ohne außergewöhnliche wirtschaftliche Bedeutung die pauschale Summe von 18.000 Euro eine sachgerechte Grundlage bietet.

Auswirkungen auf Verfahrensbeteiligte

Die Festlegung eines normierten Streitwerts erleichtert die Berechnung des Kostenrisikos für beteiligte Parteien und gewährleistet somit eine gewisse Planbarkeit im Rahmen des sozialgerichtlichen Verfahrens. In Abweichungsfällen bleibt es jedoch möglich, dass aufgrund besonderer Umstände ein hiervon abweichender Betrag anzusetzen ist.

Bedeutung für Unternehmer und Vertragsparteien

Für Unternehmen sowie für Auftragnehmer und Auftraggeber, die im Rahmen des § 7a SGB IV eine Statusfeststellung anstreben, stellt die Kenntnis des üblichen Streitwerts einen wichtigen Aspekt dar. Diese Orientierung kann im Hinblick auf das zu kalkulierende Kostenrisiko und etwaige Verfahrensstrategien von erheblicher Bedeutung sein.

Hinweis

Es ist zu beachten, dass die vorgenannte Streitwertfestsetzung auf einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts aus dem Jahr 2009 basiert (Az. L 5 B 91/08 R). Eine Allgemeingültigkeit für sämtliche Fallkonstellationen ist damit nicht verbunden.

Sollten weitergehende Unklarheiten hinsichtlich gesellschaftsrechtlicher Implikationen oder anderer Rechtsfragen zu Angelegenheiten des Sozialversicherungsstatus bestehen, bietet sich die Möglichkeit, im Rahmen einer individuellen Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht das Thema fundiert einzuordnen und klärende Informationen einzuholen.