Steuerliche Vorteile bei Realsplitting im Trennungsjahr vom FG Düsseldorf

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Realsplitting im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung

Unterhaltsleistungen zwischen getrenntlebenden Ehegatten können steuerlich als Sonderausgaben schon im Trennungsjahr berücksichtigt werden (sog. Realsplitting), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2026 (Az. 9 K 2776/25 E) ist ein Sonderausgabenabzug dann möglich, wenn im Trennungsjahr nicht zusammen, sondern einzeln veranlagt wird.

Sachverhalt: Unterhaltszahlungen nach Trennung und Wahl der Veranlagungsart

 

Trennung im laufenden Jahr und Unterhaltsleistungen

Dem Verfahren lag zugrunde, dass Ehegatten sich im Laufe des Jahres getrennt hatten. In der Folge leistete ein Ehegatte Unterhaltszahlungen an den anderen Ehegatten, die er als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG geltend machte.

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Einzelveranlagung statt Zusammenveranlagung

Für das betreffende Jahr erfolgte keine Zusammenveranlagung, sondern eine Einzelveranlagung. Streitpunkt war, ob der Sonderausgabenabzug für die Unterhaltsleistungen in dieser Konstellation bereits im Trennungsjahr eröffnet ist.

Streitfrage: Sonderausgabenabzug trotz fehlender Zusammenveranlagung

 

Steuerliche Einordnung des Realsplittings

Das Realsplitting ermöglicht es dem Unterhaltsleistenden, bestimmte Zahlungen an den (früheren) Ehegatten als Sonderausgaben abzuziehen, wenn die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Voraussetzungen für das Realsplitting gegeben waren, obwohl die Eheleute in dem Trennungsjahr auch noch die Zusammenveranlagung hätten wählen können.

Einordnung des Trennungsjahres

Der Fall betraf ausdrücklich das Trennungsjahr. Damit stand die Abgrenzung im Raum, ob und unter welchen Voraussetzungen für diesen Zeitraum ein Sonderausgabenabzug eröffnet ist, obwohl die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bereits beendet war.

Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf

 

Sonderausgabenabzug im Trennungsjahr bejaht

Das Finanzgericht Düsseldorf gewährte den Sonderausgabenabzug für die Unterhaltszahlungen und stellte damit klar, dass Realsplitting bereits im Trennungsjahr in Betracht kommen kann, sofern die Ehegatten die Einzelveranlagung gewählt haben. Das Revision ist beim Bundesfinanzhof  anhängig.

Bedeutung der Entscheidung für die Veranlagungspraxis

Das Urteil verdeutlicht, dass für die Frage des Sonderausgabenabzugs wichtig ist, ob im Trennungsjahr eine Einzelveranlagung durchgeführt wird und ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Realsplittings erfüllt sind.

Einordnung und Ausblick

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (23.07.2026, Az. 9 K 2776/25 E) betrifft die steuerliche Behandlung von Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung.

Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Trennung, Unterhalt und der Einordnung von Ansprüchen können zugleich Berührungspunkte zu Schutzrechten, Nutzungsrechten und vertraglichen Regelungen aufweisen. Wer hierzu Klärungsbedarf hat, findet weiterführende Unterstützung bei MTR Legal über die Seite zur Rechtsberatung im Familienrecht.