Realsplitting im Trennungsjahr auch bei Einzelveranlagung
Unterhaltsleistungen zwischen getrenntlebenden Ehegatten können steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden (sog. Realsplitting), sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 15.09.2026, Az. 9 K 2776/25 E) ist ein Sonderausgabenabzug unter bestimmten Bedingungen auch dann möglich, wenn im Trennungsjahr nicht zusammen, sondern einzeln veranlagt wird.
Sachverhalt: Unterhaltszahlungen nach Trennung und Wahl der Veranlagungsart
Trennung im laufenden Jahr und Unterhaltsleistungen
Dem Verfahren lag zugrunde, dass Ehegatten sich im Laufe des Jahres getrennt hatten. In der Folge leistete ein Ehegatte Unterhaltszahlungen an den anderen Ehegatten.
Einzelveranlagung statt Zusammenveranlagung
Für das betreffende Jahr erfolgte keine Zusammenveranlagung, sondern eine Einzelveranlagung. Streitpunkt war, ob der Sonderausgabenabzug für die Unterhaltsleistungen in dieser Konstellation bereits im Trennungsjahr eröffnet ist.
Streitfrage: Sonderausgabenabzug trotz fehlender Zusammenveranlagung
Steuerliche Einordnung des Realsplittings
Das Realsplitting ermöglicht es dem Unterhaltsleistenden, bestimmte Zahlungen an den (früheren) Ehegatten als Sonderausgaben abzuziehen, wenn die hierfür vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Im Streitfall ging es um die Frage, ob die Wahl der Einzelveranlagung im Trennungsjahr den Abzug ausschließt oder ob der Abzug unabhängig von einer Zusammenveranlagung beansprucht werden kann.
Einordnung des Trennungsjahres
Der Fall betraf ausdrücklich das Trennungsjahr. Damit stand die Abgrenzung im Raum, ob und unter welchen Voraussetzungen für diesen Zeitraum ein Sonderausgabenabzug eröffnet ist, obwohl die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bereits beendet war.
Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf
Sonderausgabenabzug im Trennungsjahr bejaht
Das Finanzgericht Düsseldorf gewährte den Sonderausgabenabzug für die Unterhaltszahlungen und stellte damit klar, dass Realsplitting bereits im Trennungsjahr in Betracht kommen kann, auch wenn die Veranlagung einzeln erfolgt.
Bedeutung der Entscheidung für die Veranlagungspraxis
Das Urteil verdeutlicht, dass für die Frage des Sonderausgabenabzugs nicht allein maßgeblich ist, ob im Trennungsjahr eine Zusammenveranlagung durchgeführt wird. Entscheidend bleibt vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Realsplittings im konkreten Fall erfüllt sind.
Einordnung und Ausblick
Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (15.09.2026, Az. 9 K 2776/25 E) betrifft die steuerliche Behandlung von Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr bei Einzelveranlagung und unterstreicht, dass der Sonderausgabenabzug nicht zwingend an eine Zusammenveranlagung gekoppelt sein muss.
Rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Trennung, Unterhalt und der Einordnung von Ansprüchen können zugleich Berührungspunkte zu Schutzrechten, Nutzungsrechten und vertraglichen Regelungen aufweisen. Wer hierzu Klärungsbedarf hat, findet weiterführende Unterstützung bei MTR Legal über die Seite zur Rechtsberatung im Familienrecht.