Steuerhinterziehung: Straffrei durch Selbstanzeige

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Selbstanzeige ermöglicht Rückkehr in die Steuerehrlichkeit

 

Die Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung kann vor Strafe schützen und den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit ebnen. Das kann aber nur gelingen, wenn die Selbstanzeige professionell vorbereitet ist und die Vorgaben des Gesetzgebers erfüllt.

 

Steuerhinterziehung wird hart sanktioniert und die Zeiten der Steueroasen sind weitgehend vorbei. Wer unversteuerte Einkünfte auf Auslandskonten deponiert hat, muss über kurz oder lang mit der Entdeckung rechnen. Die Selbstanzeige kann zwar vor einer Strafe wegen Steuerhinterziehung schützen, dafür sollte sie aber frühzeitig gestellt werden. Wurde die Steuerhinterziehung erst von den Finanzbehörden entdeckt, kann der Weg in die Straffreiheit verbaut sein, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die auch im Steuerstrafrecht und bei der Erstellung einer rechtswirksamen Selbstanzeige berät.

 

Mit der Selbstanzeige werden steuerlich relevante Tatsachen, die bislang pflichtwidrig verschwiegen wurden, gegenüber dem Finanzamt offengelegt. Erfüllt die Selbstanzeige die nötigen Voraussetzungen kann die Steuerhinterziehung straffrei bleiben.

 

Selbstanzeige muss vollständig sein

 

Damit Straffreiheit erreicht werden kann, muss die Selbstanzeige vollständig und richtig sein. Sie muss alle steuerlich relevanten Tatsachen für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart enthalten. Werden die Steuerstraftaten nur teilweise offengelegt, tritt die Straffreiheit nicht ein.

 

Der Steuersünder muss zudem in der Lage sein, die hinterzogenen Steuern innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist vollständig nachzuzahlen. Bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 Euro pro Steuerart fällt ein Zuschlag von bis zu 10 Prozent an.

 

Selbstanzeige rechtzeitig stellen

 

Die Selbstanzeige muss auch rechtzeitig erfolgen. Es darf kein Sperrgrund vorliegen. So ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn die Tat durch die Steuerbehörden bereits entdeckt wurde oder der Steuerpflichtige mit der Entdeckung rechnen musste. Das kann bspw. bei laufenden Betriebsprüfungen oder Ermittlungen der Fall sein. Ob von einer Entdeckung schon ausgegangen werden kann, wenn der Name des Steuerpflichtigen auf einer Steuer-CD auftaucht, steuerliche Ermittlungen  bei einem Geschäftspartner durchgeführt werden oder das Finanzamt eine Außenprüfung angeordnet hat, ist rechtlich umstritten und sollte im Einzelfall geprüft werden. Ist die Steuerhinterziehung bereits ganz oder teilweise aufgeflogen, ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich.

 

Kleine Fehler können zur Unwirksamkeit führen

 

Die Anforderungen des Gesetzgebers an eine strafbefreiende Selbstanzeige sind hoch. Schon kleinere Fehler können dazu führen, dass die Selbstanzeige insgesamt unwirksam ist. Die strafbefreiende Wirkung entfällt bereits bei formalen oder inhaltlichen Mängeln. Allerdings kann auch eine unwirksame Selbstanzeige sich in bestimmten Fällen immer noch strafmildernd auswirken. Wird sie bspw. als Ausdruck ernsthafter Reue gewertet, kann sich das mildernd auf das Strafmaß auswirken.

 

Um solche Fehler zu vermeiden, sollte eine Selbstanzeige nicht eigenständig erstellt, sondern fachkundige Unterstützung hinzugezogen werden. Im Steuerrecht und Steuerstrafrecht erfahrene Rechtsanwälte wissen, welche Angaben eine Selbstanzeige enthalten muss und welche formalen Anforderungen erfüllt sein müssen, damit die Selbstanzeige wirken kann.

 

Vorteile der Selbstanzeige

 

An die rechtswirksame Selbstanzeige werden zwar hohe Anforderungen gestellt, der Aufwand lohnt sich jedoch in vielen Fällen. Denn wer rechtzeitig und vollständig gegenüber dem Finanzamt reinen Tisch macht, kann einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Steuerhinterziehung vollständig entgehen. Darüber hinaus kann die Selbstanzeige auch dazu beitragen, peinliche und belastende Durchsuchungen, Beschlagnahmen und andere Maßnahmen zu vermeiden, wenn sie vor deren Einleitung erfolgt.

 

Gerade für Unternehmer, Selbstständige und Personen des öffentlichen Lebens kann eine Steuerstrafanzeige massive Reputationsschäden nach sich ziehen. Eine erfolgreiche Selbstanzeige kann vor einem öffentlichen Strafverfahren und dem Imageschaden schützen.

 

Steuerstraftat nur bei Vorsatz

 

Zu berücksichtigen ist, dass für den Tatbestand einer Steuerstraftat Vorsatz vorliegen muss. Dem Finanzamt müssen also bewusst steuerpflichtige Einnahmen verschwiegen oder falsche Angaben gemacht worden sein. Doch auch wenn nur Leichtfertigkeit und kein Vorsatz bestand, liegt immer noch eine Steuerhinterziehung vor, die als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bestraft werden kann.

 

 

MTR Legal Rechtsanwälte verfügt über große Erfahrung im Steuerstrafrecht und bei der Erstellung einer wirksamen Selbstanzeige.

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