Sparkasse verpflichtet zur Rückzahlung bei Kontogebühren-Streit

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Grundsatzentscheidung zur Rückzahlung von Kontogebühren durch eine Sparkasse

In einem aktuellen Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 20. November 2024 (Az. XI ZR 139/23) für erhebliche Klarheit hinsichtlich der Rückforderung von zu Unrecht erhobenen Kontogebühren durch Kreditinstitute gesorgt. Das Verfahren stand im Kontext langjähriger Auseinandersetzungen darüber, ob und in welchem Umfang Banken und Sparkassen Gebühren für Girokonten nachträglich erhöhen dürfen, wenn die Kundinnen und Kunden den Änderungen nicht ausdrücklich zustimmen.

Hintergrund des Verfahrens

Die Klägerin, eine Verbraucherschutzorganisation, hatte eine Sparkasse auf Rückzahlung von Kontogebühren verklagt, die auf Grundlage einseitiger Gebührenanpassungen erhoben wurden. Die Sparkasse hatte diese Änderungen lediglich unter Hinweis auf die Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) kommuniziert, ein explizites Einverständnis der Kontoinhaber war nicht eingeholt worden.

Der BGH musste damit zentrale Fragen zur Auslegung der §§ 305 ff. BGB (Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen) sowie deren Verhältnis zur aktiven Zustimmung bei Gebührenänderungen klären. Zur Debatte stand insbesondere, inwieweit Banken und Sparkassen weiterhin von einer „Zustimmungsfiktion“ ausgehen dürfen, also einer Zustimmung des Kunden, sofern dieser nicht ausdrücklich widerspricht.

Rechtlicher Rahmen und Begründung der Entscheidung

Der BGH bestätigte die bereits aus seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2021 (Az. XI ZR 26/20) hervorgegangene Rechtsauffassung. Danach kann eine einseitige Änderung von Kontoführungsgebühren durch bloße Information und Hinnehmen im Wege der Fiktion keine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung erhöhter Entgelte sein. Für die Wirksamkeit von Änderungen der Preisklauseln in Bankenverträgen ist die ausdrückliche Zustimmung des Kunden erforderlich.

Folglich sind auch alle Zahlungen, die infolge solcher einseitiger Adaptierungen geleistet wurden, mit keiner Rechtsgrundlage versehen und können grundsätzlich zurückverlangt werden. Darüber hinaus thematisierte das Gericht, dass Rückforderungsansprüche auch für länger zurückliegende Gebührenzahlungen bestehen können, wobei die regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu beachten sind.

Bedeutung für Kunden und Institute

Auswirkungen auf Banken und Sparkassen

Das aktuelle Urteil übt Druck auf die Kreditwirtschaft aus, die Kommunikationsprozesse rund um Vertragsbedingungen mit Kundinnen und Kunden zu überarbeiten und bestehende Verträge überprüfbar zu gestalten. Insbesondere automatisierte Anpassungen an geänderte Marktbedingungen, die ausschließlich auf AGB-Bestimmungen gestützt werden, stehen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nunmehr im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers und den Vorgaben des BGH.

Rückforderungsansprüche und Verjährung

Kundinnen und Kunden erhalten durch diese Entscheidung die Option, widerrechtlich erhobene Kontoführungsgebühren unter Berufung auf § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion wegen ungerechtfertigter Bereicherung) zurückzufordern. Maßgeblich ist hierfür allerdings die jeweilige Verjährungsfrist, üblicherweise drei Jahre ab Kenntnis von der Nichtschuld. Inwieweit weiter zurückliegende Forderungen geltend gemacht werden können, hängt vom Einzelfall ab.

Einzelne wesentliche Fragen zum Anspruchsübergang, etwa an wen sich Rückforderungsbegehren richten und wie mögliche Verjährungseinreden zu bewerten sind, wurden durch das BGH-Urteil konkretisiert, gleichwohl verbleibt Raum für interpretationsbedürftige Detailfragen, etwa zur Verwirkung oder zur Anrechnung anderweitiger Vorteile.

Bedeutung für die Vertragsgestaltung

Für Unternehmen, institutionelle Anlegerinnen sowie vermögende Privatpersonen, die langfristige Geschäftsbeziehungen mit Geldinstituten unterhalten, hat das Urteil weitreichende Relevanz. Die vertraglichen Regelungsmechanismen zu Entgeltanpassungen und der Umgang mit Zustimmungsanforderungen sind nunmehr noch sorgfältiger zu strukturieren. Kreditinstitute sind gehalten, ihre Standardverträge mit Blick auf die neuen Anforderungen anzupassen, um Rechtsunsicherheiten und Rückforderungsbegehren vorzubeugen.

Fazit und weitere Entwicklungen

Der Beschluss des BGH stellt einen weiteren Meilenstein in der Entwicklung der Rechtsprechung rund um die Zulässigkeit von Gebührenanpassungen in Bankverträgen dar. Obgleich die grundsätzlichen Leitlinien durch die Entscheidung vorgegeben sind, verbleibt in der praktischen Umsetzung erheblicher Klärungsbedarf – insbesondere bei der Durchsetzung und Abwehr von Rückforderungs- und Schadensersatzansprüchen wie im Verhältnis zwischen Bank und Geschäftskunde oder bei komplexeren Vertragsgestaltungen.

Für Betroffene und Interessierte empfiehlt es sich, die individuellen Vertragsbeziehungen im Lichte der Entscheidung zu prüfen und etwaige Ansprüche innerhalb der geltenden Fristen geltend zu machen. Angesichts der Komplexität der Materie und der sich daraus ergebenden rechtlichen Fragestellungen stehen die Rechtsanwälte bei MTR Legal gern unterstützend und beratend zur Seite. Weiterführende Informationen zu dieser Thematik können jederzeit eingeholt werden.

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