Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG bleibt regelmäßig beim Erblasser

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass der Sonderausgabenabzug nach § 10f Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich höchstpersönlicher Natur ist und regelmäßig nicht auf Erben übergeht. Damit bestätigt das Gericht, dass steuerliche Begünstigungen für bestimmte Baumaßnahmen an selbstgenutzten denkmalgeschützten Immobilien an die Person des Steuerpflichtigen gebunden sind, der die Voraussetzungen erfüllt.

Steuerliche Förderung nach § 10f EStG

Persönlicher Anwendungsbereich der Norm

§ 10f EStG ermöglicht Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen den Abzug von Aufwendungen für Baumaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten, denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäuden in Sanierungsgebieten als Sonderausgaben. Die steuerliche Förderung ist dabei an enge Voraussetzungen geknüpft. Neben der Denkmaleigenschaft bzw. der Lage im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ist insbesondere die tatsächliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken maßgeblich.

Der Abzug erfolgt über einen gesetzlich festgelegten Zeitraum verteilt. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Objekts ist und die begünstigten Maßnahmen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden durchgeführt wurden.

Höchstpersönliche Ausgestaltung des Abzugs

Nach der Entscheidung des BFH handelt es sich bei dem Sonderausgabenabzug um eine personenbezogene Steuervergünstigung. Maßgeblich ist demnach, dass die steuerliche Begünstigung an die Person gebunden ist, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und die Aufwendungen getragen hat.

Diese enge Verknüpfung mit der Person des Steuerpflichtigen führt dazu, dass der Anspruch auf den weiteren Abzug grundsätzlich nicht vererblich ist. Der BFH stellt insoweit auf den Charakter des § 10f EStG als persönliche Steuervergünstigung ab.

Entscheidung des BFH zum Übergang auf Erben

Sachverhalt des Streitfalls

Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem ein Steuerpflichtiger für eine selbstgenutzte, denkmalgeschützte Immobilie Sonderausgaben nach § 10f EStG geltend gemacht hatte. Nach dessen Tod ging die Immobilie im Wege der Erbfolge auf den Erben über. Dieser führte die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken fort und begehrte die Fortführung des noch nicht ausgeschöpften Sonderausgabenabzugs.

Das zuständige Finanzamt lehnte dies ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Abzug nicht auf den Erben übergehen könne, da es sich um eine personenbezogene Vergünstigung handele.

Rechtliche Würdigung durch den BFH

Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Nach Ansicht des Gerichts ist der verbleibende Abzugszeitraum nicht auf den Erben übertragbar. Der Sonderausgabenabzug knüpfe an die Person des ursprünglichen Steuerpflichtigen an und setze unter anderem voraus, dass dieser die begünstigten Aufwendungen selbst getragen habe und die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutze.

Mit dem Tod des Steuerpflichtigen ende dessen persönliche Steuerpflicht. Der Erbe trete zwar zivilrechtlich in die Rechtsstellung des Erblassers ein, dies führe jedoch nicht dazu, dass höchstpersönliche steuerliche Vergünstigungen fortgeführt werden könnten. Der BFH betonte, dass § 10f EStG keine Regelung enthalte, die einen Übergang des noch nicht ausgeschöpften Abzugs auf den Rechtsnachfolger vorsehe.

Abgrenzung zu anderen steuerlichen Regelungen

Der BFH stellte im Zusammenhang mit seiner Entscheidung klar, dass steuerliche Vergünstigungen unterschiedlich ausgestaltet sein können. Während bestimmte steuerliche Positionen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf Erben übergehen, gilt dies nicht für solche Regelungen, die ausdrücklich oder ihrem Charakter nach an die Person des Steuerpflichtigen gebunden sind.

Bei § 10f EStG handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um eine solche personenbezogene Regelung. Der Förderzweck – die Unterstützung der Eigennutzung denkmalgeschützter Immobilien durch den jeweiligen Steuerpflichtigen – rechtfertige keine Übertragbarkeit auf Rechtsnachfolger.

Bedeutung für Erben denkmalgeschützter Immobilien

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Erben zwar Eigentümer der Immobilie werden und diese gegebenenfalls weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzen können, der noch nicht ausgeschöpfte Sonderausgabenabzug des Erblassers jedoch regelmäßig nicht fortgeführt werden kann. Maßgeblich ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen personenbezogen erfüllt sein müssen.

Gerade bei der Übertragung von Immobilien im Wege der Erbfolge können steuerliche Aspekte erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Eine sorgfältige Prüfung der individuellen steuerlichen Ausgangslage ist daher angezeigt. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei komplexen steuerrechtlichen Fragestellungen. Weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Steuerrecht stehen auf unserer Website zur Verfügung.