Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Beschluss vom 26.06.2026 (Az.: 2 UF 153/25) einer getrennt lebenden Mutter die alleinige Entscheidungsbefugnis hinsichtlich eines geplanten Weihnachtsbesuchs bei ihrer im osteuropäischen Ausland lebenden Herkunftsfamilie übertragen. Die Übertragung bezog sich ausschließlich auf die konkrete Frage der Durchführung dieser Reise und führte nicht zu einer umfassenden Änderung der elterlichen Sorge.
Gemeinsame elterliche Sorge und Streit über Auslandsaufenthalt
Uneinigkeit über Weihnachtsreise
Die getrennt lebenden Eltern übten die elterliche Sorge für ihr gemeinsames Kind weiterhin gemeinsam aus. Zwischen ihnen bestand Uneinigkeit darüber, ob das Kind die Weihnachtsfeiertage bei den im Ausland lebenden Angehörigen der Mutter verbringen sollte. Während die Mutter die Reise befürwortete, erhob der Vater Einwände gegen den geplanten Aufenthalt.
Da eine Einigung nicht erzielt werden konnte, wurde das Familiengericht angerufen. Gegenstand des Verfahrens war nicht die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge, sondern die Klärung, welchem Elternteil die Entscheidungsbefugnis in dieser einzelnen Angelegenheit zustehen soll.
Entscheidung des Gerichts
Übertragung nach § 1628 BGB auf einen Elternteil
Das Gericht übertrug der Mutter gemäß § 1628 BGB die alleinige Entscheidungsbefugnis für die Frage des Weihnachtsbesuchs im Ausland. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Familiengericht, bei Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung einem Elternteil die Entscheidung in einer konkreten Angelegenheit zuzuweisen, sofern die Eltern die Sorge gemeinsam ausüben.
Die gerichtliche Entscheidung beschränkte sich ausdrücklich auf den geplanten Weihnachtsaufenthalt. Eine weitergehende Übertragung von Sorgerechtsbestandteilen erfolgte nicht.
Maßstab: Kindeswohl
Bei der Beurteilung stellte das Gericht maßgeblich auf das Kindeswohl ab. Es prüfte, ob konkrete Anhaltspunkte gegen die Durchführung der Reise sprechen. Dabei waren die von dem Vater vorgebrachten Bedenken zu würdigen.
Nach den gerichtlichen Feststellungen lagen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Reise das Wohl des Kindes beeinträchtigen würde. Insbesondere ergaben sich keine belastbaren Umstände, die eine konkrete Gefährdung durch den vorübergehenden Auslandsaufenthalt erkennen ließen. Vor diesem Hintergrund wurde die Entscheidungsbefugnis für diese einzelne Frage der Mutter übertragen.
Keine generelle Sorgerechtsänderung
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass es sich um eine einzelfallbezogene Regelung handelt. Die gemeinsame elterliche Sorge blieb im Übrigen unberührt. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die Frage, ob das Kind die Weihnachtsfeiertage im Ausland bei der mütterlichen Familie verbringen darf.
Damit verdeutlicht der Beschluss, dass bei Streitigkeiten über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung eine punktuelle gerichtliche Zuweisung der Entscheidungsbefugnis in Betracht kommt, sofern dies dem Kindeswohl entspricht und keine konkreten entgegenstehenden Umstände feststellbar sind.
Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können familienrechtliche Fragestellungen eine erhebliche rechtliche Komplexität aufweisen. Eine fundierte Rechtsberatung im Familienrecht kann dazu beitragen, die rechtlichen Rahmenbedingungen und die jeweiligen Handlungsspielräume präzise einzuordnen.