Hintergrund der Entscheidung
Mit Urteil vom 27.03.2026 hat das Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-03 O 359/24) eine Werbemaßnahme von Fitness First beanstandet. Gegenstand des Rechtsstreits war eine Rabattkampagne, die unter dem Slogan „Trainiere den ganzen Sommer zum halben Preis“ beworben und mit einem „Countdown“ verknüpft wurde. Das Gericht stufte die konkrete Ausgestaltung dieser Aktion als irreführend ein.
Die streitige Werbung im Überblick
Slogan „zum halben Preis“ und zeitliche Verknüpfung
Im Mittelpunkt stand die Aussage, Kundinnen und Kunden könnten „den ganzen Sommer“ „zum halben Preis“ trainieren. Der Rabatt wurde zugleich an ein zeitliches Element gekoppelt, das durch einen Countdown vermittelt wurde. Nach der gerichtlichen Würdigung war für die angesprochenen Verkehrskreise entscheidend, welchen Aussagegehalt diese Kombination aus Preisversprechen und zeitlicher Dringlichkeit vermittelt.
Der „Countdown“ als zentrales Werbemittel
Die Aktion arbeitete mit einem herabzählenden Zeitfenster. Ein solcher Countdown kann beim Publikum den Eindruck erwecken, dass ein beworbenes Angebot nur innerhalb der angezeigten Frist verfügbar sei und danach nicht (mehr) zu denselben Konditionen in Anspruch genommen werden könne. Nach den Feststellungen des Gerichts entsprach dieser durch die Darstellung ausgelöste Eindruck nicht der tatsächlichen Ausgestaltung der Kampagne.
Einordnung durch das LG Frankfurt am Main: Irreführung
Maßstab: Erwartungshorizont des Publikums
Das Landgericht stellte auf den Gesamteindruck ab, den die Werbung bei den angesprochenen Verbraucherinnen und Verbrauchern erzeugt. Maßgeblich war nicht eine isolierte Betrachtung einzelner Worte, sondern die Wirkung der Kombination aus „halber Preis“-Versprechen und Countdown-Darstellung.
Warum die Darstellung als irreführend bewertet wurde
Nach der Entscheidung lag eine Irreführung darin, dass der Countdown eine zeitliche Verknappung suggerierte, die in dieser Form nicht zutraf. Damit wurde eine Dringlichkeit erzeugt, die geeignet war, die geschäftliche Entscheidung des Publikums zu beeinflussen. Das Gericht beanstandete folglich nicht jede Rabattwerbung als solche, sondern die konkrete Art und Weise der Bewerbung im Zusammenspiel der genannten Elemente.
Bedeutung der Entscheidung für Rabatt- und Countdown-Werbung
Relevanz von Verknappungssignalen
Die Entscheidung verdeutlicht, dass zeitliche Verknappungssignale – wie Countdowns – an der tatsächlichen Verfügbarkeit und den tatsächlichen Bedingungen eines Angebots ausgerichtet sein müssen. Werbliche Dringlichkeit darf nicht über die realen Rahmenbedingungen hinausgehen.
Gesamteindruck statt Einzelangaben
Zugleich zeigt das Urteil, dass Gerichte in wettbewerbsrechtlichen Konstellationen den Gesamteindruck einer Werbemaßnahme in den Blick nehmen. Auch wenn einzelne Formulierungen für sich genommen mehrdeutig sein können, kann die konkrete Präsentation in ihrer Gesamtheit eine prägende, rechtlich relevante Aussage vermitteln.
Quelle und Verfahrensstand
Die Darstellung beruht auf der veröffentlichten Entscheidung des LG Frankfurt am Main vom 27.03.2026 (Az. 2-03 O 359/24) in der Berichterstattung von urteile.news. Soweit aus öffentlichen Quellen ersichtlich, handelt es sich um eine gerichtliche Bewertung der konkret streitgegenständlichen Werbung in dem dort entschiedenen Verfahren.
Überleitung
Wer sich im Zusammenhang mit Rabattaktionen, Preiswerbung oder der Verwendung von Countdowns mit Fragen des Lauterkeitsrechts befasst, kann eine Einordnung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Einzelfall in Betracht ziehen. MTR Legal Rechtsanwälte bietet hierzu eine Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht an.