Ein Schiedsspruch ist nur dann wirksam, wenn die gesetzlichen Formerfordernisse strikt eingehalten werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 5. Mai 2023 (Az.: 26 Sch 14/22) klargestellt, dass ein Schiedsspruch unwirksam sein kann, wenn nicht sämtliche Schiedsrichter unterzeichnen und ein Verhinderungsvermerk den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Formvorgaben für die Unterzeichnung eines Schiedsspruchs
Nach § 1054 ZPO ist ein Schiedsspruch grundsätzlich von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass das Schiedsgericht als Kollegialorgan entscheidet. Die Unterschrift dokumentiert die Mitwirkung an der Entscheidungsfindung und die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schiedsspruchs.
Ausnahme bei fehlender Unterschrift
Das Gesetz sieht vor, dass die Unterschrift eines Schiedsrichters ersetzt werden kann, wenn dieser an der Unterzeichnung gehindert ist. In diesem Fall muss jedoch der Grund für das Fehlen der Unterschrift im Schiedsspruch angegeben werden. Ein solcher Verhinderungsvermerk dient der Transparenz und der Nachprüfbarkeit, ob die Voraussetzungen für das Absehen von der Unterschrift tatsächlich vorlagen.
Entscheidung des OLG Frankfurt am Main
Dem Beschluss des OLG Frankfurt am Main lag ein Schiedsspruch zugrunde, der nicht von allen Schiedsrichtern unterzeichnet worden war. Stattdessen enthielt das Dokument einen Hinweis auf die fehlende Unterschrift eines Mitglieds des Schiedsgerichts. Das Gericht hatte zu prüfen, ob dieser Hinweis den gesetzlichen Anforderungen genügte.
Anforderungen an den Verhinderungsvermerk
Nach Auffassung des OLG muss der Grund für die fehlende Unterschrift konkret benannt werden. Eine bloß formelhafte oder pauschale Erklärung reicht nicht aus. Der Vermerk muss erkennen lassen, weshalb der betreffende Schiedsrichter an der Unterzeichnung gehindert war. Nur so kann überprüft werden, ob tatsächlich ein rechtlich beachtlicher Hinderungsgrund vorlag.
Im entschiedenen Fall genügte der Vermerk diesen Anforderungen nicht. Das Gericht stellte fest, dass die Begründung für das Fehlen der Unterschrift nicht ausreichend substantiiert war. Damit lag ein Formmangel vor.
Rechtsfolge: Unwirksamkeit des Schiedsspruchs
Das OLG Frankfurt am Main kam zu dem Ergebnis, dass der betreffende Schiedsspruch unwirksam ist. Die fehlende ordnungsgemäße Unterzeichnung beziehungsweise der unzureichende Verhinderungsvermerk stellten einen Verstoß gegen zwingende Formvorschriften dar. Dieser Mangel führte zur Aufhebung des Schiedsspruchs.
Das Gericht betonte damit die Bedeutung der formellen Anforderungen im Schiedsverfahren. Auch wenn das Schiedsverfahren gegenüber staatlichen Gerichtsverfahren flexibler ausgestaltet ist, sind die gesetzlich normierten Mindeststandards einzuhalten.
Bedeutung für Schiedsverfahren
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die formgerechte Abfassung und Unterzeichnung eines Schiedsspruchs keine bloße Formalie ist. Vielmehr handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung für dessen Wirksamkeit. Insbesondere bei Kollegialentscheidungen ist sorgfältig darauf zu achten, dass entweder alle Schiedsrichter unterzeichnen oder – im Ausnahmefall – ein ausreichend begründeter Verhinderungsvermerk aufgenommen wird.
Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die Schiedsverfahren als Instrument der Streitbeilegung nutzen, können Formfehler erhebliche Auswirkungen haben, da sie die Durchsetzbarkeit eines Schiedsspruchs infrage stellen.
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