Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 22. November 2019 (Az.: 17 U 44/19) entschieden, dass auch eine Käuferin eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Herstellerin haben kann. Maßgeblich ist, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war und der Käuferin hierdurch ein Schaden entstanden ist.
Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Unzulässige Abschalteinrichtung als Grundlage der Haftung
Nach den Feststellungen des Gerichts war das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Dieselmotor ausgestattet, bei dem eine Software eingesetzt wurde, die auf dem Prüfstand einen anderen Emissionsausstoß bewirkte als im regulären Straßenbetrieb. Das Gericht bewertete diese Technik als unzulässige Abschalteinrichtung.
In der Verwendung dieser Software sah das Oberlandesgericht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB. Durch das Inverkehrbringen eines entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugs habe die Herstellerin in sittenwidriger Weise auf die Kaufentscheidung der späteren Erwerber eingewirkt. Dies gelte unabhängig davon, ob das Fahrzeug als Neuwagen oder – wie im vorliegenden Fall – als Gebrauchtwagen erworben wurde.
Anspruch auch für Gebrauchtwagenkäufer
Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass der deliktische Schadensersatzanspruch nicht auf Erstkäufer beschränkt ist. Auch eine Käuferin, die das Fahrzeug erst nach einer vorherigen Nutzung durch einen Dritten erworben hat, könne geschädigt sein. Entscheidend sei, dass sie beim Kauf im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Beschaffenheit des Fahrzeugs handelte und von der unzulässigen Abschalteinrichtung keine Kenntnis hatte.
Der Schaden liege bereits im Abschluss des Kaufvertrags über ein mit einem erheblichen Mangel behaftetes Fahrzeug. Die Käuferin habe ein Fahrzeug erworben, das mit dem Risiko behördlicher Maßnahmen sowie möglicher Wertminderungen belastet sei.
Rechtsfolgen und Berechnung des Schadens
Rückabwicklung des Kaufvertrags im Wege des Schadensersatzes
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die geschädigte Käuferin verlangen, so gestellt zu werden, als hätte sie den Kaufvertrag nicht geschlossen. Dies erfolgt im Wege des sogenannten großen Schadensersatzes: Die Käuferin gibt das Fahrzeug zurück und erhält im Gegenzug den Kaufpreis erstattet.
Anrechnung von Nutzungsvorteilen
Allerdings muss sich die Käuferin die von ihr gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Für die Zeit, in der sie das Fahrzeug genutzt hat, ist ein Wertersatz zu berücksichtigen. Die konkrete Berechnung erfolgt anhand der gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs.
Das Gericht änderte insoweit die erstinstanzliche Entscheidung teilweise ab und nahm eine entsprechende Vorteilsausgleichung vor. Ein uneingeschränkter Anspruch auf vollständige Rückzahlung des Kaufpreises ohne Berücksichtigung der Nutzung bestand demnach nicht.
Einordnung der Entscheidung
Mit seiner Entscheidung hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die deliktische Haftung der Herstellerin im Zusammenhang mit dem Einsatz unzulässiger Abschalteinrichtungen bestätigt und zugleich klargestellt, dass diese Haftung auch Gebrauchtwagenkäufern zugutekommt. Maßgeblich ist die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch das Inverkehrbringen der betroffenen Fahrzeuge.
Die Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl gerichtlicher Verfahren im Zusammenhang mit dem Abgasskandal ein. Soweit weitere Verfahren anhängig sind oder waren, gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung bis zu einer rechtskräftigen Klärung.
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