Schenkungssteuer optimieren

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Gestaltungsspielräume effektiv nutzen

 

Wer Vermögen zu Lebzeiten an Angehörige weitergeben möchte, sollte die Schenkungssteuer beachten. Um die Steuerlast zu reduzieren, sollten die legalen Gestaltungsspielräume, die das deutsche Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) bietet, genutzt werden. Durch kluge Gestaltung lässt sich die Steuerlast erheblich senken.

 

Um Vermögen steueroptimiert zu übertragen, können Schenkungen zu Lebzeiten eine sinnvolle Option sein. Bei Schenkungen sollte umsichtig und vorausschauend gehandelt werden, um die Freibeträge bei der Schenkungssteuer effektiv zu nutzen und die Steuerlast spürbar zu senken, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Steuerrecht berät.

 

Freibeträge bei der Schenkungssteuer nutzen

 

Die Nutzung der persönlichen Freibeträge ist bei Schenkungen zu Lebzeiten ein wichtiger Hebel zur Steueroptimierung. Wie bei der Erbschaftssteuer richten sich die Freibeträge bei der Schenkungssteuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können sich bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken, Kinder und Stiefkinder erhalten einen Freibetrag von 400.000 Euro pro Elternteil und bei Enkeln gilt ein Freibetrag bis zu 200.000 Euro.

 

Der steuerliche Vorteil der Schenkung im Vergleich zur Erbschaft liegt vor allem darin, dass die Freibeträge alle zehn Jahre erneut genutzt werden können. Wer frühzeitig mit der Vermögensübertragung beginnt, kann die Freibeträge mehrfach ausschöpfen und so beträchtliche Summen steuerfrei weitergeben. Durch vorausschauende Planung können Eltern ihren Kindern alle zehn Jahre jeweils 400.000 Euro steuerfrei übertragen. Auf diese Weise lassen sich pro Kind hohe Beträge steuerfrei weitergeben. Ein weiterer effektiver Ansatz ist die Einbeziehung mehrerer Personen. Wenn beide Elternteile Vermögen übertragen, kann jedes Kind von beiden Elternteilen jeweils 400.000 Euro erhalten. Auch Enkelkinder, Schwiegerkinder oder andere nahe Angehörige können gezielt einbezogen werden, um deren Freibeträge zu nutzen und Vermögen breiter zu verteilen.

 

Nießbrauchvorbehalt bei Immobilien vereinbaren

 

Neben der Staffelung und Streuung von Schenkungen gibt es auch Möglichkeiten, den steuerlichen Wert der Schenkung zu senken. Ein bewährtes Mittel ist der sogenannte Nießbrauchvorbehalt. Dabei überträgt der Schenkende beispielsweise eine Immobilie, behält sich jedoch das Recht vor, weiterhin darin zu wohnen oder Mieteinnahmen zu beziehen. Das mindert den steuerlich anzusetzenden Wert der Schenkung, zum Teil sogar deutlich. Der Wert des Nießbrauchs wird vom Verkehrswert der Immobilie abgezogen. So lässt sich die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage oft unter den Freibetrag senken, wodurch keine Schenkungssteuer anfällt.

 

Güterstandsschaukel und Schenkung mit Gegenleistung

 

Für Ehepaare kann auch die sog. Güterstandsschaukel ein interessantes Modell sein. Dabei wird der Güterstand von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung geändert und später wieder zurückgewechselt. Diese Möglichkeit ist allerdings rechtlich sehr komplex und sollte daher nur mit fachkundiger Begleitung durchgeführt werden.

 

Eine weitere Möglichkeit zur Steueroptimierung besteht darin, eine Schenkung mit einer Gegenleistung zu verbinden. So kann z.B. die  Übertragung einer Immobilie gegen Pflegeleistungen erfolgen. Solche sog. gemischten Schenkungen mindern den steuerlich relevanten Wert, da der Wert der Gegenleistung abgezogen wird. Auch dies kann helfen, unter dem Freibetrag zu bleiben oder den Steuersatz zu senken.

 

Steuerliche Vorteile bei Unternehmensnachfolge

 

Im Bereich der Unternehmensnachfolge bestehen zudem besondere steuerliche Vergünstigungen. Wird Betriebsvermögen oder ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft übertragen, können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 85 Prozent oder sogar 100 Prozent des Vermögenswerts steuerfrei übertragen werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Unternehmen nach der Schenkung über einen bestimmten Zeitraum, in der Regel fünf bis sieben Jahre, fortgeführt wird und bestimmte Lohnsummenregelungen eingehalten werden. Diese Regelungen sollen die wirtschaftliche Substanz von Familienunternehmen schützen und die Fortführung erleichtern. Das erfordert jedoch eine sorgfältige Planung und Dokumentation.

 

Pflichtteilsansprüche mindern

 

Nicht zuletzt können Schenkungen auch dazu dienen, Pflichtteilsansprüche zu mindern. Voraussetzung ist aber, dass sie mindestens zehn Jahre vor dem Tod des Schenkenden liegen. Denn bei der Berechnung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen wird eine Schenkung mit jedem Jahr um zehn Prozent weniger berücksichtigt. Nach zehn Jahren fällt sie vollständig aus der Berechnung heraus.

 

Umsichtige Planung erforderlich

 

Die Steuerlast bei der Schenkungssteuer lässt sich also effektiv reduzieren. Die Optimierung erfordert aber vorausschauende Planung und eine clevere Strukturierung. Wer frühzeitig beginnt, kann Vermögen steuerfrei oder zumindest steuerlich vorteilhaft an die nächste Generation weitergeben.

 

MTR Legal Rechtsanwälte berät zur Schenkungssteuer und anderen Themen des Steuerrechts.

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