Russischer Schiedsspruch gegen Eckes-Granini in Deutschland nicht vollziehbar

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Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 (Az. 2 Sch 3/20) entschieden, dass ein in Russland ergangener Schiedsspruch gegen ein deutsches Unternehmen in Deutschland nicht für vollstreckbar erklärt werden kann. Dem Verfahren lag ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines russischen Schiedsspruchs zugrunde, der sich gegen die Eckes-Granini Deutschland GmbH richtete.

Hintergrund des Verfahrens

Schiedsverfahren in der Russischen Föderation

Ausgangspunkt war ein Schiedsverfahren vor einem staatlichen Wirtschaftsgericht in der Russischen Föderation. Die Antragstellerin hatte dort Ansprüche gegen die in Deutschland ansässige Antragsgegnerin geltend gemacht. Das russische Gericht erließ einen Schiedsspruch, mit dem es der Antragstellerin teilweise Recht gab.

In der Folge beantragte die Antragstellerin vor dem OLG Koblenz die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruchs in Deutschland. Grundlage hierfür sind die einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung sowie völkerrechtliche Übereinkommen zur Anerkennung ausländischer Schiedssprüche.

Antrag auf Vollstreckbarerklärung in Deutschland

Die Antragstellerin verfolgte das Ziel, aus dem russischen Titel in Deutschland die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass der ausländische Schiedsspruch den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen genügt und keine Anerkennungshindernisse entgegenstehen.

Die Antragsgegnerin wandte sich gegen die Vollstreckbarerklärung und machte geltend, dass der Schiedsspruch unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze zustande gekommen sei.

Entscheidung des OLG Koblenz

Maßstab der Prüfung

Das OLG Koblenz stellte klar, dass ausländische Schiedssprüche in Deutschland grundsätzlich anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden können. Dies setzt jedoch voraus, dass keine Versagungsgründe vorliegen. Maßgeblich sind insbesondere die Regelungen des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sowie die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung.

Eine Anerkennung kommt nicht in Betracht, wenn der Schiedsspruch gegen den ordre public verstößt, also gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung.

Verstoß gegen den ordre public

Nach Auffassung des OLG Koblenz war die Vollstreckbarerklärung im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Das Gericht sah einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public als gegeben an.

Es stellte fest, dass der Antragsgegnerin im russischen Verfahren keine ausreichende Möglichkeit eingeräumt worden sei, ihre Rechte wahrzunehmen. Insbesondere habe das Verfahren grundlegende Anforderungen an ein faires Verfahren nicht gewahrt. Dazu zählen etwa das Recht auf rechtliches Gehör und die Möglichkeit, sich angemessen zu verteidigen.

Das Gericht betonte, dass die Einhaltung elementarer Verfahrensgrundsätze unabdingbare Voraussetzung für die Anerkennung eines ausländischen Schiedsspruchs sei. Werden diese Mindeststandards nicht beachtet, ist eine Vollstreckbarerklärung in Deutschland zu versagen.

Keine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs

Zugleich hob das OLG hervor, dass im Rahmen des Anerkennungsverfahrens grundsätzlich keine inhaltliche Überprüfung der ausländischen Entscheidung erfolgt. Es findet keine erneute Sachprüfung statt. Die Kontrolle beschränkt sich vielmehr auf das Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Anerkennungshindernisse.

Im vorliegenden Fall stützte sich die Versagung allein auf verfahrensrechtliche Mängel, nicht auf eine abweichende Bewertung des zugrunde liegenden Sachverhalts oder der materiell-rechtlichen Würdigung durch das russische Gericht.

Bedeutung für international tätige Unternehmen

Die Entscheidung verdeutlicht, dass ausländische Schiedssprüche in Deutschland nicht automatisch vollstreckt werden können. Selbst wenn ein Titel im Ausland wirksam ergangen ist, unterliegt seine Durchsetzung im Inland einer eigenständigen rechtlichen Prüfung.

Gerade für international agierende Unternehmen, Investoren und grenzüberschreitend tätige Gesellschaften ist die Frage der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen von erheblicher wirtschaftlicher Relevanz. Verfahrensgestaltung, Zuständigkeitsfragen und die Wahrung elementarer Verfahrensrechte können entscheidend dafür sein, ob ein im Ausland erstrittener Titel in Deutschland Bestand hat.

Im Kontext internationaler Streitigkeiten empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Einordnung der prozessualen Rahmenbedingungen sowie der Durchsetzbarkeit möglicher Entscheidungen. Weiterführende Informationen zur Rechtsberatung im Prozessführung bietet MTR Legal Rechtsanwälte.