Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 04.08.2026 (Az. 16 W 22/26) entschieden, dass ein Instagram-Beitrag über einen Vorfall in einem Restaurant, bei dem ein Dackel im Gastraum ausgelegten Mäuseköder gefressen haben soll, zulässig ist. Der Senat wies damit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
## Sachverhalt und Verfahrensgang
### Instagram-Veröffentlichung über Vorfall im Gastraum
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Beitrag in dem sozialen Netzwerk Instagram. Darin schilderte die Verfasserin, dass ihr Hund – ein Dackel – im Gastraum eines Restaurants Mäuseköder aufgenommen habe. Der Beitrag thematisierte den Vorfall aus Sicht der Hundehalterin und bezog sich auf das konkrete Geschehen vor Ort.
Das betroffene Restaurant sah in der Veröffentlichung eine unzulässige Beeinträchtigung seiner Rechte und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die weitere Verbreitung der Darstellung zu untersagen.
### Antrag auf Unterlassung
Das Restaurant machte geltend, der Beitrag enthalte rufschädigende Aussagen. Es sei insbesondere geeignet, bei potenziellen Gästen den Eindruck mangelnder Hygiene oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen zu erwecken.
Das Landgericht hatte sich bereits mit dem Sachverhalt befasst. Gegen die dortige Entscheidung richtete sich das Rechtsmittel, über das das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu befinden hatte.
## Entscheidung des OLG Frankfurt am Main
### Zulässige Meinungsäußerung mit Tatsachenkern
Das Oberlandesgericht bestätigte, dass der streitgegenständliche Instagram-Beitrag rechtlich zulässig ist. Maßgeblich war nach Auffassung des Senats, dass die Darstellung auf einem tatsächlichen Geschehen beruhte. Soweit Tatsachen behauptet wurden, bezogen sie sich auf den konkreten Vorfall im Gastraum.
Die Veröffentlichung bewegte sich nach der Bewertung des Gerichts im Rahmen der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Auch eine kritische oder für den betroffenen Betrieb nachteilige Schilderung führt nicht ohne Weiteres zur Rechtswidrigkeit, sofern ein hinreichender Tatsachenkern vorliegt und die Grenzen zur unzulässigen Schmähung nicht überschritten werden.
### Keine unzulässige Prangerwirkung
Das Gericht stellte ferner darauf ab, dass der Beitrag keine unzulässige Prangerwirkung entfalte. Entscheidend war, dass die Verfasserin ein konkretes Erlebnis schilderte und ihre Bewertung daran anknüpfte. Eine darüberhinausgehende, von sachlichen Anknüpfungspunkten gelöste Herabsetzung des Restaurantbetreibers lag nach Auffassung des Senats nicht vor.
Damit überwog im Ergebnis das Interesse der Verfasserin an der freien Äußerung ihrer Erfahrungen gegenüber dem Interesse des Restaurants am Schutz seines Unternehmenspersönlichkeitsrechts.
## Bedeutung für die Kommunikation in sozialen Medien
### Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Beiträge in sozialen Netzwerken – auch wenn sie geschäftsschädigende Auswirkungen haben können – nicht ohne Weiteres untersagt werden können. Maßgeblich bleibt stets die sorgfältige Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG und den Rechten des betroffenen Unternehmens.
Dabei kommt es insbesondere darauf an,
– ob ein tatsächlicher Kern vorliegt,
– wie die Darstellung in ihrem Gesamtzusammenhang zu verstehen ist,
– und ob die Schwelle zur unzulässigen Schmähkritik oder zur Verbreitung unwahrer Tatsachen überschritten wird.
### Einzelfallbezogene Prüfung
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die rechtliche Bewertung maßgeblich vom konkreten Inhalt und Kontext der jeweiligen Veröffentlichung abhängt. Eine pauschale Beurteilung vergleichbarer Sachverhalte ist daher nicht möglich; vielmehr bedarf es stets einer einzelfallbezogenen Prüfung.
Für Unternehmen wie auch für Privatpersonen zeigt die Entscheidung, dass Äußerungen über konkrete Erlebnisse grundsätzlich zulässig sein können, sofern sie sich im Rahmen der rechtlich gezogenen Grenzen bewegen.
Die rechtlichen Maßstäbe im Spannungsfeld zwischen digitaler Kommunikation, Persönlichkeitsrechten und unternehmerischem Ruf sind komplex und entwickeln sich kontinuierlich weiter. Bei Fragen zur rechtlichen Einordnung von Online-Veröffentlichungen oder zur Durchsetzung beziehungsweise Abwehr entsprechender Ansprüche bietet MTR Legal weiterführende Unterstützung im Bereich IP- und IT-bezogener Sachverhalte. Weiterführende Informationen finden Sie unter „Rechtsberatung im IT-Recht“.