Keine Erhöhung der Haftungsquote durch Rückzahlung der Corona-Soforthilfe
Die Rückführung von Mitteln aus der Corona-Soforthilfe beschäftigt weiterhin die Insolvenzpraxis. Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 17.11.2021 (Az. 9 V 2341/21 K) klargestellt, dass Rückzahlungen auf die gewährte Corona-Soforthilfe im Rahmen eines Insolvenzverfahrens keinen Einfluss auf die Haftungsquote nehmen.
Hintergrund der Entscheidung
Im zugrundeliegenden Verfahren hatte eine Gläubigerin, konkret das Finanzamt, einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer einer insolventen Gesellschaft erlassen. Der Haftungsbetrag wurde auf der Grundlage der ausbezahlten Corona-Soforthilfe bemessen, weil der Geschäftsführer die zurückgeforderte und zur Masse gezogene Förderung nicht auszukehren vermochte. Der Geschäftsführer wandte ein, die nachträgliche Rückführung der Soforthilfe an die öffentliche Hand habe die tatsächliche Haftungssumme herabgesetzt.
Maßgebliche Erwägungen des Finanzgerichts Münster
Keine Verringerung der Haftungsquote
Das Finanzgericht lehnte eine Reduzierung der Haftungssumme ab und führte aus, dass die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe aus insolvenzrechtlicher Sicht keine nachträgliche Korrektur der haftungsrelevanten Quote zur Folge habe. Hierbei stützte sich das Gericht auf den insolvenzrechtlichen Grundsatz, wonach die Haftungsquote sich aus den zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung feststehenden Forderungen berechne. Nachträgliche Auskehrungen oder Erstattungen – wie die Rückführung der Soforthilfe – beeinflussen die einmal festgestellte Haftungsquote nicht.
Stellungnahme zur Liquiditätsaufbesserung
Das Gericht wies ebenfalls darauf hin, dass die Rückzahlung der Fördermittel als bloße Erstattung zu werten ist, die in der Insolvenzmasse keinen insolvenzrechtlichen Vorteil für andere Gläubiger bewirkt. Die Verbesserung der Masse durch Rückführungen steht nicht im Zusammenhang mit der ursprünglichen Haftungsberechnung. Ein Rechtsanspruch auf Minderung der Haftungsquote entsteht daraus nicht.
Bedeutung für die Haftung im Insolvenzverfahren
Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster verdeutlicht, dass Rückzahlungen von staatlichen Subventionen, insbesondere im Kontext der Corona-Soforthilfe, keine Auswirkungen auf bereits festgesetzte Haftungsquoten in Insolvenzverfahren entfalten. Maßgeblich bleibt der bei Verfahrenseröffnung feststellbare Stand der Verbindlichkeiten und der davon abgeleiteten Haftungsquote. Die nachträgliche Rückzahlung ändert daran nichts.
Hinweis auf laufende Verfahren
Es ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster Rechtsmittel eingelegt werden konnten und die Auslegung somit noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Es gilt die Unschuldsvermutung zugunsten der betroffenen Verfahrensbeteiligten. Der vollständige Beschluss ist abrufbar unter urteile.news.
Rechtliche Klärung bei Insolvenzanforderungen
Die Rechtslage im Zusammenhang mit Rückzahlungen von Subventionsleistungen in insolvenzrechtlichen Kontexten ist komplex und unterliegt laufenden Entwicklungen. Unternehmen, Geschäftsleiter sowie weitere Beteiligte, die sich mit vergleichbaren Sachverhalten konfrontiert sehen, können bei MTR Legal umfassende Unterstützung erhalten. Weitere Informationen und die Möglichkeit zur qualifizierten Rechtsberatung im Insolvenzrecht finden Sie unter Rechtsberatung im Insolvenzrecht.