Rücksendekosten und Telefonnummer beim Online-Autokauf nicht Pflicht

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Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Online-Autokauf: Rechtliche Präzisierung durch das Landgericht Frankenthal

Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat mit Urteil vom 31.07.2024 (Az. 4 O 114/24) wesentliche Aspekte zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung bei im Fernabsatzvertrag abgeschlossenen Kfz-Kaufverträgen klarstellt. Im Mittelpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung stand die Frage, ob Online-Händler bei Verkauf eines PKW zwingend eine Telefonnummer sowie dezidierte Angaben zu den konkreten Rücksendekosten eines Autos im Rahmen der Widerrufsbelehrung aufführen müssen.

Kontext: Verbraucherrechte beim Fernabsatz im Kfz-Handel

Der Online-Vertrieb von Kraftfahrzeugen unterliegt den Vorgaben der §§ 355 ff. BGB und den hierzu erlassenen Umsetzungsvorschriften durch die BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV, abgelöst durch Art. 246a EGBGB). Hierzu gehört die Verpflichtung zur Information über das Widerrufsrecht und die damit verbundenen Modalitäten.

Informationspflichten nach Art. 246a § 1 EGBGB

Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 EGBGB haben Unternehmer dem Verbraucher klare und leicht verständliche Hinweise zum Widerrufsrecht, zu dessen Ausübung sowie zu den Rechtsfolgen zu erteilen. Unklar war bislang, ob diese Pflicht zwingend die Angabe einer Telefonnummer für den Widerruf und genaue Angaben zu den Kosten der Rücksendung insbesondere bei größeren Gütern wie einem Kraftfahrzeug einschließt.

Entscheidung des LG Frankenthal: Keine uneingeschränkte Pflicht zur Angabe von Telefonnummer und Rücksendekostenhöhe

Das Landgericht Frankenthal hat festgestellt, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nach geltender Gesetzeslage nicht zwingend zu benennen ist, sofern der Händler die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über andere geeignete Kommunikationsmittel – etwa E-Mail oder Postanschrift – gewährleistet und dem Verbraucher die Ausübung des Widerrufsrechts nicht übermäßig erschwert wird.

Bezüglich der Rücksendekosten verweist das Gericht auf die gesetzlichen Regelungen des § 357 Abs. 6 BGB. Danach ist der Verbraucher grundsätzlich verpflichtet, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, sofern der Unternehmer darauf hingewiesen hat. Eine Bezifferung des etwaigen Kostenaufwandes – insbesondere bei einem PKW, dessen Rückführung nicht mit gewöhnlichen Paketdienstleistungen erfolgt – ist jedoch nach Einschätzung des Gerichts nicht erforderlich.

Bedeutung für Online-Händler im Automobilsektor

Mit dieser Auslegung bewegt sich das Gericht auf der Linie der gesetzlichen Systematik zur Verbraucherinformation. Hintergrund ist, dass bei Fernabsatzverträgen die Rücksendungspflicht regelmäßig auf den Verbraucher übergeht, sobald dem eine klare und unmissverständliche Information zur Übernahme der Rücksendekosten bekannt gemacht wurde. Eine konkrete Angabe der Höhe ist allerdings mit Blick auf die unterschiedliche Kostenstruktur individueller Rückholungen nicht realistisch und daher auch nicht zwingend geboten.

Praktische Implikationen

Für die Praxis im Online-Autohandel bedeutet diese Rechtsprechung, dass die Gestaltung von Widerrufsbelehrungen weiterhin der branchenüblichen Rechtslage entsprechen kann, ohne dass zusätzliche, darüberhinausgehende Anforderungen im Hinblick auf die telefonische Kontaktaufnahme oder eine vorherige Kostenaufstellung für die Rücksendung konkretisiert werden müssen.

Verbraucherschutz und unternehmerische Rechtssicherheit im Gleichgewicht

Das Urteil stärkt in diesem Zusammenhang auch die Kalkulierbarkeit rechtlicher Verpflichtungen für Händler und gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis von Verbraucherschutz und unternehmerischer Rechtssicherheit: Die Informationspflichten stehen weiterhin im Vordergrund, zugleich wird jedoch der Aufwand, insbesondere bei individuell variablen Rücksendekosten, nicht unverhältnismäßig ausgeweitet.

Zusammenfassende Einordnung

Das Urteil des LG Frankenthal schärft den Blick für die praktische und rechtliche Handhabbarkeit von Fernabsatzverträgen im Kraftfahrzeugbereich. Damit erhält der Kfz-Onlinehandel auch im Lichte der EU-Verbraucherschutzrichtlinien Rechtssicherheit hinsichtlich der Ausgestaltung gesetzlich geforderter Pflichtangaben innerhalb der Widerrufsbelehrung.

Sehr gerne stehen Ihnen die Rechtsanwälte von MTR Legal für weitergehende Auskünfte und Bewertungen zu aktuellen Entwicklungen im Bereich des Online-Handelsrechts, insbesondere im Zusammenhang mit Widerrufsregelungen und Verbraucherschutzpflichten, zur Verfügung.

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