Auskunft nach Art. 15 DSGVO als höchstpersönliches Recht?
Der Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dient dazu, betroffenen Personen Transparenz über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu verschaffen. Regelmäßig steht dabei die Frage im Raum, ob dieses Recht strikt an die Person gebunden ist oder ob es nach deren Tod von Erben geltend gemacht werden kann. Die DSGVO selbst enthält hierzu keine ausdrückliche Regelung, sodass die Beantwortung maßgeblich von der Einordnung des Anspruchs und von ergänzenden Vorschriften abhängen kann.
Regelungssystem der DSGVO bei Verstorbenen
Keine unmittelbare Anwendung auf Daten Verstorbener
Die DSGVO schützt personenbezogene Daten lebender natürlicher Personen. Für Daten Verstorbener sieht die Verordnung keine unmittelbare Anwendbarkeit vor. Gleichzeitig schließt die DSGVO nationale Vorschriften zu diesem Themenbereich grundsätzlich nicht aus. Damit kann sich die Frage der Zulässigkeit einer Auskunftserteilung nach einem Todesfall in der Praxis an Schnittstellen zwischen Datenschutzrecht, Zivilrecht und gegebenenfalls spezialgesetzlichen Regelungen entscheiden.
Bedeutung nationaler Vorschriften und Wertungen
Da die DSGVO hierzu keine eigene Erbregel enthält, kann die rechtliche Einordnung des Auskunftsanspruchs im nationalen Recht relevant werden, insbesondere im Hinblick auf die Vererblichkeit von Rechten und Ansprüchen. Maßgeblich ist dabei, ob der Anspruch als vermögensrechtlicher Bestandteil des Nachlasses oder als höchstpersönliches Recht verstanden wird, das mit dem Tod erlischt.
Vererbbarkeit des Auskunftsanspruchs: Streitstand und Einordnung
Argumente für eine Vererblichkeit
Für eine Vererblichkeit wird angeführt, dass der Auskunftsanspruch nicht ausschließlich ideelle Zwecke erfüllen kann. Er kann auch der Klärung vermögensrechtlicher Fragen dienen, etwa wenn es um die Aufarbeitung vertraglicher Beziehungen, die Feststellung von Forderungen oder die Prüfung von Nachlassangelegenheiten geht. In solchen Konstellationen wird diskutiert, ob der Anspruch im Ergebnis eine Funktion hat, die auch nach dem Tod des Betroffenen nachwirkende Rechtspositionen berührt.
Argumente gegen eine Vererblichkeit
Dem wird entgegengehalten, dass Art. 15 DSGVO primär dem Schutz der informationellen Selbstbestimmung dient und damit an die betroffene Person anknüpft. Der Anspruch sei seiner Struktur nach darauf ausgerichtet, dem Betroffenen Kontrolle über die Verarbeitung eigener Daten zu eröffnen. Daraus wird abgeleitet, dass es sich um ein höchstpersönliches Recht handeln könne, das nicht ohne Weiteres auf Dritte – auch nicht auf Erben – übergeht.
Rechtsprechung und laufende Verfahren
Gerichtliche Klärung im Einzelfall
Die Frage der Vererblichkeit ist in der Rechtsprechung Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen. Soweit Verfahren hierzu geführt werden, ist zu berücksichtigen, dass Entscheidungen stets einzelfallbezogen ergehen und insbesondere von der jeweiligen Anspruchsbegründung, dem Zweck der begehrten Auskunft sowie den betroffenen Datenkategorien abhängen können.
Hinweise bei nicht abgeschlossenen Verfahren
Sofern zu einzelnen Aspekten noch Rechtsmittel anhängig oder höchstrichterliche Klärungen nicht abgeschlossen sind, gilt: Aus dem Umstand eines laufenden Verfahrens können keine abschließenden Folgerungen für andere Sachverhalte gezogen werden. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung sind die betroffenen Rechtsfragen als weiterhin offen zu behandeln (Grundsatz der Unschuldsvermutung bzw. fehlenden Rechtskraft bei nicht abgeschlossenen Verfahren). Quelle für die Ausgangsdarstellung dieses Themenkomplexes ist der im Auftrag genannte Beitrag unter: https://www.juraforum.de/news/dsgvo-und-vererbbarkeit-des-datenschutzrechtlichen-auskunftsanspruchs-welche-regelung-besteht_267780.
Praktische Relevanz der Einordnung
Welche rechtlichen Folgen sich aus der Vererblichkeit oder Nichtvererblichkeit ergeben, kann insbesondere bei der Geltendmachung von Informationsrechten durch Erben, beim Umgang mit Nachlassdaten und bei der Kommunikation mit Verantwortlichen im Sinne der DSGVO bedeutsam sein. Dabei ist regelmäßig zu trennen zwischen datenschutzrechtlichen Ansprüchen, die an die betroffene Person anknüpfen, und sonstigen zivilrechtlichen oder vertraglichen Informationsrechten, die unabhängig von der DSGVO bestehen können.
Einordnung aus Sicht von MTR Legal Rechtsanwälte
Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen kann die Frage, ob und in welchem Umfang Auskunftsrechte nach einem Todesfall geltend gemacht oder zu erfüllen sind, erhebliche rechtliche und organisatorische Auswirkungen haben – insbesondere an den Schnittstellen zu IT-gestützten Prozessen, Dokumentationspflichten und Compliance-Strukturen. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten als international tätige Full-Service-Wirtschaftskanzlei bei der rechtlichen Einordnung datenschutzbezogener Fragestellungen im unternehmerischen Kontext. Weitere Informationen zur Kontaktaufnahme finden sich unter: Rechtsberatung im Datenschutz.