Reform des Genossenschaftsrechts im Regierungsentwurf 2026

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Bundesregierung legt Entwurf zur Reform des Genossenschaftsrechts vor

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform in den Bundestag eingebracht. Ziel des Entwurfs ist es, das Genossenschaftsrecht zu modernisieren und insbesondere Entwicklungen der Digitalisierung im wirtschaftlichen und privaten Rechtsverkehr stärker abzubilden.

Der Regierungsentwurf wurde nach den vorliegenden Angaben am 15. Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossen. Am 14. August 2026 wurde er dem Bundesrat zugeleitet; federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Grundlage des Vorhabens ist eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode. Der Entwurf knüpft zugleich an Gesetzgebungsarbeiten aus der 20. Wahlperiode an, die wegen des vorzeitigen Endes der damaligen Bundesregierung nicht abgeschlossen wurden.

Digitalisierung bei Genossenschaften soll erleichtert werden

Textform, digitale Sitzungen und digitale Beschlüsse

Nach der Begründung der Bundesregierung soll die Digitalisierung bei Genossenschaften gefördert werden, indem soweit wie möglich die Textform im Genossenschaftsrecht verankert wird. Außerdem sollen digitale Sitzungen und Beschlussfassungen erleichtert werden.

Auch die digitale Versorgung der Genossenschaftsmitglieder mit Informationen soll nach den Angaben der Bundesregierung vereinfacht werden. Damit reagiert der Entwurf auf den fortschreitenden Einsatz digitaler Kommunikationsformen im Rechts- und Geschäftsverkehr.

Betroffene Regelungsbereiche des Genossenschaftsgesetzes

Artikel 1 des Entwurfs sieht Änderungen des Genossenschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 vor, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024. Die vorgesehenen Änderungen betreffen unter anderem die interne Willensbildung, Informationsprozesse und Fragen der Mitgliederstruktur.

In Deutschland bestanden nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Jahr 2025 mehr als 7.000 Genossenschaften mit rund 22 Millionen Mitgliedern. Der Entwurf betrifft damit eine Rechtsform, die in unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen und auch im privaten Zusammenschluss von erheblicher Bedeutung ist.

Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform im Fokus

Investierende Mitglieder und Ruhen der Vorstandstätigkeit

Zur Erhöhung der Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform sollen nach Darstellung der Bundesregierung mehrere Anregungen aus der Praxis aufgegriffen werden. Genannt werden insbesondere Regelungen zur Behandlung investierender Mitglieder sowie zum Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege oder Krankheit.

Der Entwurf sieht nach den ergänzend veröffentlichten Informationen eine Obergrenze für investierende Mitglieder von 50 Prozent der Mitgliederzahl vor. Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht selbst nutzen, sollen damit höchstens die Hälfte der Mitgliedschaft ausmachen. Diese Grenze soll nach den Angaben Geschäftsmodelle unseriöser Anlagegenossenschaften erschweren und verhindern, dass externe Investoren die Kontrolle übernehmen.

Nachschusspflicht nur noch bei Satzungsregelung

Gegenüber dem Referentenentwurf ist die Nachschusspflicht nach den Angaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nur noch optional vorgesehen. Ohne eine entsprechende Satzungsregelung soll keine Nachschusspflicht bestehen.

Der Referentenentwurf war am 25. Juni 2025 an Länder und Verbände versandt und veröffentlicht worden. Die Stellungnahmefrist lief bis zum 30. Juli 2025.

Gründung von Genossenschaften soll beschleunigt werden

Datenbank und schnellere Registerverfahren

Zur Beschleunigung der Gründung einer Genossenschaft sieht der Entwurf mehrere Maßnahmen vor. Nach Darstellung der Bundesregierung soll eine Datenbank über die zu beteiligenden genossenschaftlichen Prüfungsverbände geschaffen werden.

Zudem soll die Prüfung des Förderungszwecks durch das Registergericht beschleunigt werden. Vorgesehen ist außerdem eine Regelfrist für Eintragungen in das Genossenschaftsregister.

Standardisierung der Gründungsgutachten

Neben der geplanten Prüfungsverbands-Datenbank ist nach den Angaben der Bundesregierung auch eine Standardisierung der Gründungsgutachten vorgesehen. Dadurch sollen Abläufe bei der Gründung vereinheitlicht und Verfahren beschleunigt werden.

Nach dem Vorblatt des Regierungsentwurfs entstehen für Bürgerinnen und Bürger keine zusätzlichen Erfüllungsaufwände. Auswirkungen auf den Bundeshaushalt sowie auf die Haushalte von Ländern und Kommunen werden dort nicht ausgewiesen.

Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften

Kapitalanlage allein soll kein zulässiger Förderzweck sein

Der Gesetzentwurf enthält auch Regelungen, die gegen unseriöse Genossenschaften gerichtet sind. Dabei sollen nach den Angaben der Bundesregierung unter anderem Vorschläge des Bundesrates berücksichtigt werden.

Hierzu zählt insbesondere die Klarstellung, dass die bloße Kapitalanlage kein zulässiger Förderzweck einer Genossenschaft ist. Diese Abgrenzung ist für die genossenschaftliche Rechtsform von Bedeutung, weil sie ihrem Wesen nach auf die Förderung ihrer Mitglieder ausgerichtet ist.

Prüfungsverbände und staatliche Aufsicht

Der Entwurf sieht eine Ausweitung der Rechte und Pflichten genossenschaftlicher Prüfungsverbände sowie eine engere staatliche Aufsicht über die Prüfungsverbände vor. Prüfungsverbände sollen Erkenntnisse weitergeben müssen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine geprüfte Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt, sondern ihr Vermögen nach einer festgelegten Anlagestrategie investiert.

Zu den vorgesehenen Elementen gehören insbesondere:

  • die Klarstellung zum unzulässigen Förderzweck einer bloßen Kapitalanlage,
  • Informationspflichten der Prüfungsverbände bei entsprechenden Anhaltspunkten,
  • eine stärkere Einbindung der staatlichen Aufsicht über Prüfungsverbände,
  • Regelungen zur Begrenzung investierender Mitglieder.

Bundesrat nimmt Stellung zum Regierungsentwurf

Stellungnahme vom 25. September 2026

Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 zu dem Regierungsentwurf Stellung genommen. Nach dem Beratungsstand bezog sich die Stellungnahme unter anderem auf Artikel 1 Nummer 19 zu § 27 Absatz 1 Satz 3 GenG sowie auf Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a zu § 53a Absatz 1 Satz 1 GenG.

Der Bundesrat fordert, in Artikel 1 Nummer 19 zu § 27 Absatz 1 Satz 3 GenG die Angabe „150 Mitgliedern“ durch „50 Mitgliedern“ zu ersetzen. Außerdem beanstandet er Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a zu § 53a Absatz 1 Satz 1 GenG.

Ausschussempfehlungen zur Generalversammlung

Nach den Ausschussempfehlungen von Rechts-, Wirtschafts- und Wohnungsausschuss vom 11. September 2026 wurde die geplante Ausweitung des Weisungsrechts der Generalversammlung von Genossenschaften mit 20 auf 150 Mitglieder kritisch bewertet. Die Ausschüsse sahen darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in gewachsene genossenschaftliche Strukturen.

Diese Stellungnahmen verdeutlichen, dass einzelne Regelungsvorschläge des Entwurfs im parlamentarischen Verfahren und im föderalen Beteiligungsverfahren noch Gegenstand weiterer Beratung sind.

Beratung im Bundestag und weitere Anträge

Erste Lesung am 14. Oktober 2026

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am Mittwoch, 14. Oktober 2026, in erster Lesung beraten. Die Debatte war auf 30 Minuten angesetzt. Nach der Beratung soll die Vorlage an den federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen werden.

Nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist geplant, dass das Gesetz Anfang 2027 verabschiedet wird und in Kraft tritt. Der weitere Verlauf bleibt vom parlamentarischen Verfahren abhängig.

Mitberatene Anträge der Fraktionen

Gemeinsam mit dem Gesetzentwurf wurde der Antrag der Fraktion Die Linke „Unternehmen in Belegschaftshand – Nachfolgekrise im Mittelstand bewältigen“ beraten. Ebenfalls mitberaten wurde ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Bürger-Baugenossenschaft verankern – Wohneigentum risikoarm möglich machen“, der an den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen überwiesen werden soll.

Der Antrag der AfD-Fraktion fordert unter anderem Befreiungen von der Grunderwerbsteuer und KfW-Nachrangdarlehen als Eigenkapitalersatz. Zugleich wirft die Fraktion der Koalition vor, mit ihrem Entwurf im Wesentlichen auf Digitalisierung, Gründung und Aufsicht zu setzen.

Wirtschaftliche Auswirkungen und Reaktionen aus Verbänden

Entlastung bei Informationspflichten

Nach den Angaben im Regierungsentwurf führt das Vorhaben bei Genossenschaften zu einer jährlichen Entlastung der Wirtschaft von etwa 536.000 Euro. Diese Entlastung besteht vollständig aus Bürokratiekosten aus Informationspflichten und wird als „Out“ im Sinne der „One in, one out“-Regelung bewertet.

Weitere Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger werden nach dem Vorblatt nicht ausgewiesen. Auch Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen sollen danach nicht entstehen.

Kritik an starrer Grenze für investierende Mitglieder

Aus der genossenschaftlichen Praxis wurden einzelne Punkte des Entwurfs unterschiedlich bewertet. Der Deutsche Raiffeisenverband begrüßte die Zielrichtung des Gesetzgebungsvorhabens, kritisierte jedoch anlässlich der Bundestagsdebatte durch seinen Präsidenten Jörg Migende die gesetzliche Begrenzung investierender Mitglieder auf höchstens 50 Prozent.

Der Deutsche Genossenschafts- und Raiffeisenverband hält nach seiner Stellungnahme fakultative, satzungsmäßige Höchstgrenzen für investierende Mitglieder für einen zielführenden Kompromiss. Eine starre Obergrenze wird dort insbesondere für landwirtschaftliche Genossenschaften als praxisfern bewertet.

Häufige Fragen

Was regelt der Gesetzentwurf zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform 2026?

Der Gesetzentwurf soll das Genossenschaftsrecht modernisieren, insbesondere durch mehr Textform, erleichterte digitale Sitzungen und Beschlüsse sowie eine digitale Informationsversorgung der Mitglieder. Außerdem enthält er Regelungen zur Gründungsbeschleunigung und Maßnahmen gegen unseriöse Genossenschaften.

Welche praktischen Folgen kann die Reform des Genossenschaftsrechts für Unternehmen und Genossenschaften haben?

Für Genossenschaften können sich insbesondere Änderungen bei digitalen Verfahren, bei Gründungsabläufen, bei investierenden Mitgliedern und bei Prüfungs- und Informationspflichten ergeben. Der Entwurf weist zudem eine jährliche Entlastung der Wirtschaft von etwa 536.000 Euro aus Bürokratiekosten aus Informationspflichten aus.

Wann soll das Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform in Kraft treten?

Nach Angaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ist vorgesehen, dass das Gesetz Anfang 2027 verabschiedet wird und in Kraft tritt. Der genaue Zeitpunkt hängt vom weiteren parlamentarischen Verfahren ab.

Gesellschaftsrechtliche Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte

Die geplanten Änderungen betreffen zentrale Fragen der Organisation, Finanzierung, Kontrolle und Gründung von Genossenschaften. Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen können sich daraus gesellschaftsrechtliche Fragestellungen ergeben, insbesondere bei Beteiligungsstrukturen, Satzungsgestaltung und interner Willensbildung. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei entsprechenden Fragen im Gesellschaftsrecht und stellt hierzu weiterführende Informationen unter Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht bereit.