Online-Verfahren für GmbH-Anteile erweitert

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Rechtsausschuss billigt erweiterten Anwendungsbereich notarieller Online-Verfahren

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages hat den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht in geänderter Fassung angenommen. Die Beschlussempfehlung und der Bericht des Rechtsausschusses datieren vom 14. Oktober 2026 und tragen das Aktenzeichen BT-Drucksache 21/8596.

Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, notarielle Online-Verfahren auf weitere beurkundungspflichtige Vorgänge im Gesellschaftsrecht zu erstrecken. Damit soll der bereits eingeschlagene Weg der Digitalisierung notarieller Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht fortgeführt werden.

Abstimmung im Ausschuss und weiterer parlamentarischer Ablauf

Für die geänderte Fassung stimmten die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD sowie die AfD-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Die abschließende Beratung im Plenum war nach der Tagesordnung für Donnerstag, den 15. Oktober 2026, vorgesehen.

Der Bundestag trat an diesem Tag zu seiner 102. Sitzung zusammen. Die Sitzung begann um 9.00 Uhr und wurde nach den Angaben des Bundestages bis 17.30 Uhr von Phoenix übertragen.

Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Regierungsentwurf

Einbeziehung der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen

Der Rechtsausschuss nahm auf Antrag der Koalitionsfraktionen mehrere Änderungen am ursprünglichen Regierungsentwurf vor. Eine wesentliche Änderung betrifft die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH. Diese soll künftig ebenfalls in den Anwendungsbereich notarieller Online-Verfahren einbezogen werden.

Technisch soll die Öffnung für Geschäftsanteilsübertragungen über § 15 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz GmbHG-E umgesetzt werden. Danach soll eine Beurkundung mittels Videokommunikation ermöglicht werden.

Der Ausschuss begründet die Regelung damit, dass der Gesetzgeber das Online-Verfahren für Geschäftsanteilsübertragungen originär eröffnet. Zugleich soll auf das Erfordernis verzichtet werden, dass eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag enthalten sein muss.

Besondere Anforderungen bei Geschäftsanteilsabtretungen

Der Bericht des Ausschusses weist zugleich darauf hin, dass Geschäftsanteilsabtretungen wegen der widerstreitenden Interessenlage der Beteiligten besondere Anforderungen an die Notarin oder den Notar stellen. Nach der Ausschussbegründung kann eine Videobeurkundung diese Anforderungen nicht in gleicher Weise erfüllen wie ein Präsenztermin.

Der Regierungsentwurf sieht im Zusammenhang mit notariellen Online-Verfahren vor, dass die Notarin oder der Notar die Beurkundung mittels Videokommunikation nach § 16a Absatz 2 BeurkG ablehnen soll, wenn den Amtspflichten im Online-Verfahren nicht nachgekommen werden kann.

Weitere Gegenstände des Regierungsentwurfs

Der Regierungsentwurf sah bereits vor, die notariellen Online-Verfahren auf verschiedene weitere Vorgänge im Register- und Gesellschaftsrecht auszudehnen. Erfasst werden sollten insbesondere:

  • Anmeldungen zur Eintragung in das Stiftungsregister,
  • Gründungen von Aktiengesellschaften,
  • Gründungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien,
  • Gründerbeschlüsse zur Bestellung des ersten Aufsichtsrats und des Abschlussprüfers,
  • Vollmachten zur Anmeldung beim Handels-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister,
  • Vollmachten zur Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Daneben stellt der Entwurf in § 55 GmbHG klar, dass die Vollmacht zur Abgabe der Übernahmeerklärung für einen Geschäftsanteil derselben Form bedarf wie die Erklärung selbst. Diese Vollmacht soll ebenfalls mittels Videokommunikation beurkundet werden können.

Streichungen im parlamentarischen Verfahren

Aus dem Entwurf wurden Regelungen gestrichen, die nach Angaben des Ausschusses bereits anderweitig beschlossen worden waren. Dies betrifft zum einen Vorschriften zur Digitalisierung des Führungszeugnisses. Der ursprüngliche Entwurf sah insoweit die Schaffung eines neuen § 30d im Bundeszentralregistergesetz sowie Anpassungen im Bereich des Zeugenschutzes vor.

Zum anderen wurde die im Entwurf vorgesehene Verlängerung der Antragsfrist für Entschädigungsanträge von Soldatinnen und Soldaten gestrichen. Nach der ursprünglichen Fassung sollte diese Frist in Anlehnung an das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz um weitere fünf Jahre auf insgesamt zehn Jahre verlängert werden.

Evaluation und Prüfung weiterer Erweiterungen

Der Ausschuss änderte auch den zeitlichen Rahmen für die Überprüfung der Neuregelungen. Die Bundesregierung soll die Regelungen nicht erst nach vier Jahren, sondern bereits nach zwei Jahren evaluieren.

Der Ausschuss bittet die Bundesregierung, spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes unter Berücksichtigung dieser Evaluierung zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des notariellen Online-Verfahrens weiter ausgeweitet werden kann.

Gesetzgebungsverfahren und zeitlicher Rahmen

Vorlage und Beratungen

Das Bundeskabinett hatte den Regierungsentwurf am 21. Januar 2026 beschlossen. Dem Bundesrat wurde der Entwurf am 23. Januar 2026 als Bundesratsdrucksache 42/26 zugeleitet.

Die erste Lesung im Bundestag fand am Mittwoch, den 25. März 2026, statt. Im Anschluss wurde die Vorlage unter Federführung des Rechtsausschusses in die Ausschüsse überwiesen.

Die öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses fand am Montag, den 4. Mai 2026, von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Paul-Löbe-Haus statt. Gegenstand der Anhörung war unter anderem die Frage, in welchem Umfang notarielle Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht erweitert werden sollen.

Inkrafttreten und technische Vorbereitung

Artikel 9 des Regierungsentwurfs sieht ein gestaffeltes Inkrafttreten vor. Danach soll das Gesetz grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Für einzelne Regelungen sind abweichende Zeitpunkte vorgesehen: Artikel 8 am 24. Juli 2026, die Artikel 1, 3 bis 5 und 6 Nummer 5 am 1. Oktober 2026 sowie Artikel 2 am 1. Januar 2028.

Die Ausweitung der Online-Verfahren soll nach der Entwurfsbegründung teilweise erst zu einem späteren Zeitpunkt greifen. Hintergrund sind technische und organisatorische Vorbereitungen. Der Abschluss des zugrunde liegenden Umsetzungsprojekts wurde für Oktober 2026 erwartet.

Positionen aus Anhörung und Stellungnahmen

In der öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses wurde die Einbeziehung der Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen in notarielle Online-Verfahren ausdrücklich thematisiert. Prof. Dr. Sebastian Omlor sprach sich dafür aus, diese Vorgänge in den Anwendungsbereich aufzunehmen, und bezeichnete dies als systematisch und funktional geboten.

Ein Vertreter eines Verbands der Unternehmensjuristinnen und Unternehmensjuristen erhob dieselbe Forderung. Nach seiner Darstellung diene das Formerfordernis vor allem der Vermeidung spekulativen Handels mit Geschäftsanteilen und der Beweiserleichterung; eine Videobeurkundung könne diese Zwecke vollumfänglich erfüllen.

Auch der Bundesverband der Deutschen Industrie hatte in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2026 angeregt, Verpflichtungen nach § 15 Absatz 3 und 4 GmbHG für das notarielle Online-Verfahren zu öffnen. Damit solle eine Gleichbehandlung mit Anteilserwerben bei Gründungen und Kapitalerhöhungen erreicht werden.

Der Deutsche Notarverein begrüßte den Entwurf als konsequente Fortführung des mit DiRUG und DiREG eingeschlagenen Wegs. Dabei hob er hervor, dass der Anwendungsbereich nicht pauschal, sondern gezielt erweitert werde.

Durchführung notarieller Online-Verfahren

Notarielle Online-Verfahren werden ausschließlich über das gebührenfinanzierte Videokommunikationssystem der Bundesnotarkammer durchgeführt. Die vorgesehene Ausweitung betrifft damit nicht eine beliebige Form digitaler Kommunikation, sondern ein bestimmtes notarielles Online-Verfahren.

Für Unternehmen und Gesellschafter kann insbesondere die geplante Einbeziehung von Geschäftsanteilsübertragungen an einer GmbH Bedeutung erlangen. Die gesetzliche Änderung bleibt jedoch an die im Entwurf vorgesehenen Voraussetzungen und an die Pflichten der Notarin oder des Notars gebunden.

Häufige Fragen

Was sieht der Gesetzentwurf zur Ausweitung notarieller Online-Verfahren im Gesellschaftsrecht vor?

Der Entwurf soll notarielle Online-Verfahren auf weitere Vorgänge des Gesellschafts- und Registerrechts erstrecken. Dazu zählen nach dem Regierungsentwurf unter anderem bestimmte Registeranmeldungen, Gründungen von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie verschiedene Vollmachten.

Erfasst die Änderung auch die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen im Online-Verfahren?

Nach der vom Rechtsausschuss gebilligten geänderten Fassung soll auch die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH in den Anwendungsbereich aufgenommen werden. Die Umsetzung soll über § 15 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz GmbHG-E erfolgen.

Welche praktischen Folgen kann die Ausweitung notarieller Online-Verfahren für Unternehmen haben?

Für Unternehmen können zusätzliche gesellschaftsrechtliche Vorgänge künftig in einem notariellen Online-Verfahren in Betracht kommen. Maßgeblich bleiben jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen, der zeitliche Anwendungsbeginn und die Entscheidung der Notarin oder des Notars im konkreten Verfahren.

Gesellschaftsrechtliche Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte

Die geplante Ausweitung notarieller Online-Verfahren betrifft zentrale Bereiche des Gesellschaftsrechts, insbesondere bei GmbH-Anteilen, Registeranmeldungen und gesellschaftsrechtlichen Vollmachten. Unternehmen, Investoren und Gesellschafter, die die Auswirkungen solcher Änderungen auf gesellschaftsrechtliche Abläufe einordnen möchten, können eine professionelle Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht durch MTR Legal Rechtsanwälte in Anspruch nehmen.