Corona und Kurzarbeit
Veränderungen rund um das Kurzarbeitergeld (KUG) waren die ersten Corona-Hilfen, die der Gesetzgeber zur Bewältigung der Krise auf den Weg gebracht hat. Die notwendigen Gesetzesänderungen wurden am 13. März 2020 vom Bundestag beschlossen.

Wer Kurzarbeit anzeigen oder beantragen möchte, kann das unter dem Einfluss der Corona-Pandemie in Erwartung eines unternehmerfreundlichen Entscheidungsprozesses bei der zuständigen Agentur für Arbeit tun. Es muss gesichert ist, dass die unternehmerische Maßnahme der Existenzsicherung des Betriebes und der Wahrung der Arbeitsplätze gilt. Kurzarbeitergeld kann für bis zu 12 Monate bezogen werden.
Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen. Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.
Arbeitgeber haben grundsätzliche Voraussetzungen zu erfüllen
- Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
- Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
- Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (d.h. Voraussetzungen bei den Beschäftigten)
- Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz
Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.
Die gesetzliche Grundlage bildet der § 99 SGB III. Danach gilt:
Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss schriftlich bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Eine aussagekräftige Begründung des erheblichen Arbeitsausfalls ist erforderlich.
Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Sie.