Prozesskostenhilfe: Bundesagentur für Arbeit bleibt zahlungspflichtig

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Keine automatische Befreiung: Prozesskostenhilfe und die Bundesagentur für Arbeit

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 19. Juli 2024 (Az.: 4 W 13/24) klargestellt, dass die Bundesagentur für Arbeit bei der Aufbringung von Prozesskosten nicht von vornherein von der gesetzlichen Eigenbeteiligung entbunden ist. Diese Entscheidung betrifft die grundsätzliche Frage nach der Anwendbarkeit der Regelungen über die Prozesskostenhilfe (PKH) auf öffentlich-rechtliche Anstalten und verdeutlicht die rechtlichen Grenzen der Entlastung öffentlicher Stellen im Zivilprozess.

Prozesskostenhilfe im deutschen Zivilprozessrecht

Die Prozesskostenhilfe wurde vom Gesetzgeber als Instrument geschaffen, um einkommensschwachen Parteien den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Maßgeblich sind hierbei die Regelungen der §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), die vorsehen, dass der Antragsteller seine finanzielle Bedürftigkeit offenlegt. Im Fall einer Bewilligung können nach gerichtlicher Prüfung die Kosten des Rechtsstreits ganz oder teilweise aus der Staatskasse übernommen werden, wobei stets eine Ermessensprüfung stattfindet. Die Bedürftigkeit ist dabei nicht nur auf natürliche, sondern auch auf juristische Personen anwendbar, sofern ein entsprechendes Interesse an der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt werden kann (§ 116 ZPO).

Die Sonderstellung öffentlich-rechtlicher Anstalten

Offen bleibt regelmäßig die Frage, inwieweit öffentlich-rechtliche Anstalten – wie die Bundesagentur für Arbeit – aus eigenen Haushaltsmitteln verpflichtet sind, Finanzmittel für Prozesskosten aufzubringen, bevor eine PKH in Anspruch genommen werden kann. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO wird Prozesskostenhilfe juristischen Personen und parteifähigen Vereinigungen nur eingeräumt, wenn die in Aussicht stehenden Prozesskosten nicht aus deren Vermögen, sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage ihrer Mitglieder oder Anteilseigner, aufgebracht werden können.

Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main

Im zugrundeliegenden Verfahren stritt die Bundesagentur für Arbeit für ein Ziel im eigenen Wirkungsbereich. Sie begehrte die Gewährung von Prozesskostenhilfe und berief sich dabei auf ihre öffentlich-rechtliche Funktion und darauf, dass ihr im laufenden Haushaltsjahr keine entsprechenden Mittel zur Verfügung stünden.

Das OLG Frankfurt am Main stellte klar, dass die Bundesagentur für Arbeit als bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Haushalts- und Finanzhoheit nicht per se von der Kostentragungspflicht im Rahmen des PKH-Verfahrens ausgenommen ist. Vielmehr ist sie gehalten, zunächst etwaige freie Haushaltsmittel heranzuziehen, um die Kosten der Prozessführung zu decken. Ein genereller Vorrang der Prozesskostenhilfe aufgrund öffentlich-rechtlichen Status besteht nicht.

Maßgebliche Aspekte der gerichtlichen Bewertung

Das Gericht betonte dabei, dass die Bundesagentur für Arbeit nach dem Prinzip der Haushaltsautonomie – und im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben – auch die Pflicht zur wirtschaftlichen Mittelverwendung trifft. Die Einforderung von PKH dürfe nicht dazu führen, dass staatliche Institutionen einen Vorteil gegenüber Privatpersonen oder Unternehmen erhalten. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei rechtlich feststehenden Einschränkungen oder zweckgebundenen Mitteln – könne eine Entlastung in Betracht gezogen werden. Im vorliegenden Fall waren solche Voraussetzungen nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich.

Konsequenzen für die Praxis und die Prozessbeteiligten

Diese Entscheidung unterstreicht, dass die Begünstigung nach §§ 114 ff. ZPO grundsätzlich restriktiv auszulegen ist, auch wenn es sich bei Antragstellenden um Körperschaften öffentlichen Rechts handelt. Die Verfahrensbeteiligten sollten sich daher bewusst sein, dass die Eigenmitteldeckung Vorrang hat und PKH nur nachrangig bewilligt werden kann. Dies bedeutet für staatliche Institutionen eine erhöhte Prüf- und Nachweispflicht bezüglich der in Anspruch genommenen Haushaltstitel.

Hinweise zum Verfahrensstand

Es handelt sich bei den Ausführungen um die Wiedergabe einer rechtskräftigen Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.07.2024, Az.: 4 W 13/24). Weitere Einzelheiten, insbesondere in Bezug auf mögliche Rechtsmittel, sind dem Beschluss und den öffentlichen Quellen zu entnehmen (vgl. https://urteile.news/OLG-Frankfurt-am-Main_4-W-1324).

Fazit

Mit diesem Beschluss wird die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Prozesskostenhilfe für öffentlich-rechtliche Körperschaften betont. Die Privilegierung durch § 116 ZPO ist an enge Voraussetzungen geknüpft und führt nicht zu einer automatischen Befreiung von der Verpflichtung, Prozesskosten aus Eigenmitteln zu bestreiten.

Sollten Sie Fragen zur Anwendung der Prozesskostenhilfe oder zu Prozessfinanzierungsmöglichkeiten von Institutionen und Unternehmen haben, stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal Rechtsanwälte gerne für eine individuelle Prüfung Ihrer Angelegenheit zur Verfügung.

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