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Steuervergünstigung bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens

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Wird ein Einzelunternehmen auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft ausgegliedert, können nach einem Beschluss des Finanzgerichts Münster Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden.

Nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) können bei Umstrukturierungen im Konzern Steuervergünstigungen in Anspruch genommen werden. Im Steuerrecht umstritten ist, ob diese Regelung auch bei der Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu zu gründende Kapitalgesellschaft anzuwenden ist. Das Finanzgericht Münster hat dies mit Beschluss vom 3. Mai 2022 bejaht, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Steuerrecht hat.

In dem Verfahren vor dem FG Münster zum Aktenzeichen 8 V 246/22 GrE war eine GmbH im Zuge einer Ausgliederung neu gegründet worden. Ihr einziger Gesellschafter war ein Alleineigentümer mehrerer Grundstücke, die er im Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens hielt. Dieses Einzelunternehmen gliederte er 2021 mit allen Aktiva und Passiva in die neu gegründete GmbH aus. Weiter wurden auch Anteile an einer weiteren GmbH, die wiederum Alleingesellschafterin weiterer Kapitalgesellschaften, die Grundstücke hielten, war, auf die neugegründete Gesellschaft übertragen.

Das Finanzamt setzte für die Ausgliederung und die Übertragung der GmbH-Beteiligung Grunderwerbsteuer fest. Dagegen wehrte sich die neue GmbH und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Dies begründete sie damit, dass die Erwerbsvorgänge nach § 6 a GrEStG steuerfrei seien.

Mit ihrem Antrag hatte sie Erfolg. Das FG Münster bestätigte ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ergangenen Grundsteuerbescheids. Zwar seien die Ausgliederung und die Übertragung der Grundstücke grunderwerbsteuerbar gewesen. Allerdings greife der Befreiungstatbestand des § 6 a Satz 1 GrEStG, so das Finanzgericht. Dies sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Einzelunternehmer die Grundstücke in die neue GmbH eingebracht habe. Denn als Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG seien alle wirtschaftlich tätigen Rechtsträger zu sehen, unabhängig von ihrer Rechtsform. Dementsprechend seien auch Einzelunternehmen von dieser Rechtsform erfasst, so das FG Münster, das wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen hat.

Im Steuerstreit mit den Finanzbehörden beraten bei MTR Legal im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte.

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