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Markenrecht – Keine ausreichende Unterscheidungskraft durch zusätzliches „E“

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Ein zusätzliches „E“ sorgt im Markenrecht nicht für eine hinreichende Unterscheidungskraft. Das hat das Landgericht München mit Urteil vom 19. Januar 2023 deutlich gemacht (Az.: 1 HK O 13543/21).

Marken stellen für Unternehmen ein hohes Gut dar. Umso wichtiger ist es, sie eintragen zu lassen und umfassend zu schützen. Die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte hat einen Schwerpunkt ihrer Beratung auf den gewerblichen Rechtsschutz gelegt und berät ihre Mandanten u.a. im Markenrecht.

Damit ein Zeichen als Marke eingetragen werden kann, muss es eine ausreichende Unterscheidungskraft zu den Produkten oder Dienstleistungen anderer Unternehmen aufweisen. Ebenso darf keine Verwechslungsgefahr mit bereits eingetragenen Marken bestehen. Ein zusätzliches „E“ im Namen sorgt nicht für die notwendige Unterscheidungskraft, wie das LG München im Markenstreit zweier Autohersteller entschieden hat.

Im zu Grunde liegenden Fall hatte der beklagte Autobauer auf seiner Webseite zwei seiner Modelle mit dem Firmennamen und mit dem Zusatz „es 6“ bzw. „es 8“ beworben und plante die so bezeichneten Modelle in Deutschland auf den Markt zu bringen. Ein anderer Autohersteller sah dadurch sein Markenrecht für seine eingetragenen Marken „S 6“ und „S 8“ verletzt, da Verwechslungsgefahr bestehe. Er klagte auf Unterlassung und Schadenersatz.

Die Klage hatte Erfolg. Das LG München machte deutlich, dass die Zeichen gedanklich in Verbindung gebracht werden könnten und daher Verwechslungsgefahr besteht. Zur Begründung führte es weiter aus, dass gerade im Automobilbereich der Name des Herstellers häufig hinter der Bezeichnung des Modells zurückbleibe und daher für die Bewertung der Verwechslungsgefahr rechtlich nicht maßgeblich sei. Die Typenbezeichnungen entwickelten sich hingegen oft zu eigenständigen Marken im Sinne von Zweitmarken.

Durch das zusätzliche „E“ weiche das Zeichen von der eingetragenen Marke zwar im Schriftbild ab, es sichere jedoch keine hinreichende Unterscheidungskraft, denn zumindest klanglich könnten die Zeichen gedanklich in Verbindung gebracht werden, so dass eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte, so das Gericht. Zudem werde das „E“ mit der Bezeichnung „Elektro“ oder „elektrisch“ in Verbindung gebracht. Es bestehe daher die Gefahr, dass der Verbraucher annimmt, dass der „es 6“ lediglich die Elektroversion des „S 6“ ist.

Im Gewerblichen Rechtsschutz erfahrene Anwälte beraten bei MTR Legal im Markenrecht.

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