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BFH: Kein steuerlicher Abzug finaler Verluste ausländischer Niederlassungen

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Deutsche Unternehmen können Verluste einer Niederlassung im EU-Ausland u.U. nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen. Das hat der BFH mit Urteil vom 22.02.2023 entschieden.

Nach dem internationalen Steuerrecht können inländischen Unternehmen die Verluste einer im EU-Ausland gelegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit in Deutschland erzielten Gewinnen verrechnen. Das hat der Bundesfinanzhof mit aktuellem Urteil entschieden (Az.: I R 35/22). Das ist nach der Rechtsprechung des BFH zumindest dann nicht möglich, wenn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen für die im Ausland erzielten Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die einen Schwerpunkt ihrer Beratung im Steuerrecht hat.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine in Deutschland ansässige Bank 2004 eine Zweigniederlassung in Großbritannien eröffnet. Allerdings erwirtschaftete diese Niederlassung durchgängig Verluste, so dass sie nach drei Jahren wieder geschlossen wurde. Die Verluste konnte die Bank in Großbritannien nicht steuerlich geltend machen, da sie nie Gewinne erzielt hat.

Dem Anliegen der Bank, die Verluste der Filiale in Großbritannien in Deutschland steuermindernd zu berücksichtigen, erteilte der BFH eine Absage. Die Verluste könnten auch in Deutschland nicht berücksichtigt werden, da nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Einkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Davon seien auch negative Einkünfte, also Verluste, erfasst, stellte der BFH klar.

Dieser Ausschluss des Verlustabzugs verstoße auch im Hinblick auf sog. finale Verluste nicht gegen EU-Recht, machten die Richter in München deutlich. Der BFH hatte für die Beantwortung dieser Fragen den Europäischen Gerichtshof angerufen. Der EuGH bestätigte, dass er seine ehemalige Rechtsprechung, nach der ein Abzug von Verlusten aufgrund der Niederlassungsfreiheit in der EU möglich ist, aufgeben hat. Diese Rechtsprechung hat nun auch der BFH aufgegeben und folgt dem EuGH.

Inländische Unternehmen sollten bei der Gründung von Niederlassungen im Ausland auch immer die steuerrechtlichen Konsequenzen beachten. Bei MTR Legal beraten im internationalen Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte die nationale und internationale Mandantschaft.

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