Verwaltungsgericht Berlin bestätigt: Zugangsblockaden zu Pornhub und Youporn in Deutschland weiterhin zulässig
Am 2. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht Berlin (Beschlüsse VG 32 L 25/25 und VG 32 L 26/25) im Rahmen einstweiliger Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Zugangssperren zu den bekannten Internetplattformen Pornhub und Youporn in Deutschland rechtmäßig bleiben. Diese Entscheidung erfolgt vor dem Hintergrund der laufenden Auseinandersetzungen zwischen der zuständigen Aufsichtsbehörde und den Plattformbetreibern hinsichtlich regulatorischer Vorgaben zum Schutz Minderjähriger.
Hintergrund der Zugangsbeschränkungen
Maßgebliche rechtliche Rahmenbedingungen
Die in Rede stehenden Plattformen machen Inhalte zugänglich, die nach dem deutschen Jugendschutzrecht als entwicklungsbeeinträchtigend oder jugendgefährdend gelten. Nach den Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) sind Anbieter verpflichtet, wirksame Mechanismen zur Altersverifikation vorzuhalten. Nur so kann der Zugang zu pornografischem Material für Personen unter 18 Jahren ausgeschlossen werden.
In der Vergangenheit hatte die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) festgestellt, dass die Alterskontrollen auf den betroffenen Plattformen nicht als ausreichend angesehen werden können. Trotz mehrfacher Aufforderungen änderten die Anbieter ihre Zugangssysteme nicht grundlegend. Infolgedessen forderte die Aufsichtsbehörde die betreffenden Internetzugangsanbieter auf, den Zugang zu den Angeboten mittels technischer Sperrvorrichtungen zu blockieren.
Verfahrensstand und rechtliche Herausforderungen
Gegen diese Maßnahmen wandten sich die Plattformbetreiber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Berlin. Das zentrale Argument der Antragsteller lag in der Behauptung, die Verfügung der Behörde verletze unionsrechtliche und verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin
Begründung der Entscheidung
Das Verwaltungsgericht folgte den wesentlichen Argumenten der Aufsichtsbehörde und wies die Eilanträge der Plattformbetreiber zurück. In der ausführlichen Begründung betonten die Richter, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse darstellt. In der Abwägung überwog das Interesse am effektiven Jugendschutz gegenüber den wirtschaftlichen Interessen und der Informationsfreiheit der anbietenden Unternehmen.
Des Weiteren wurde die Eignung und Erforderlichkeit der Zugangssperren als milderes Mittel im Vergleich zu weitergehenden Maßnahmen herausgestellt. Die Verhältnismäßigkeit der Sperrverfügungen wurde im Kontext der Gefahren für das Wohl Minderjähriger bejaht. Auch seien die unionsrechtlichen Fragen der Dienstleistungsfreiheit in Anbetracht der bestehenden Schutzlücken im deutschen Jugendmedienschutz nachrangig.
Hinweis auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung
Es ist zu beachten, dass es sich bei den ergangenen Entscheidungen um solche im einstweiligen Rechtsschutz handelt. Eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Sperrverfügungen im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung bleibt der Zugang zu den betroffenen Plattformen in Deutschland weiterhin blockiert. Für die Anbieter bleibt somit die Möglichkeit, im Hauptsacheverfahren eine endgültige gerichtliche Klärung herbeizuführen.
Bedeutung für die Praxis und zukünftige Entwicklungen
Auswirkungen für Plattformanbieter und Zugangsdienstleister
Die aktuellen Beschlüsse zeigen, dass der deutsche Regulierungsrahmen zum Jugendschutz im Internet ernsthafte Durchsetzungsmöglichkeiten eröffnet. Plattformanbieter sind gehalten, die regulatorischen Anforderungen an Altersverifikationssysteme strukturell umzusetzen, um Zugangsbeschränkungen zu vermeiden. Zugleich werden auch Internetzugangsanbieter stärker in die Pflicht genommen, Sperrmaßnahmen technisch umzusetzen und so zur Einhaltung des Jugendmedienschutzes beizutragen.
Europarechtliche Implikationen
Der Fortgang des Verfahrens und mögliche nachgelagerte Klärungen durch höhere Instanzen oder durch den Europäischen Gerichtshof im Hinblick auf unionsrechtliche Fragen können bedeutsam für die Ausgestaltung der Regulierung digitaler Inhalte werden. Insbesondere die Vereinbarkeit der deutschen Zugangssperren mit der Dienstleistungsfreiheit und anderen unionsrechtlichen Grundsätzen bleibt Gegenstand anhaltender Diskussionen.
Branchenspezifische Herausforderungen
Die Entwicklung unterstreicht die Herausforderungen für internationale Anbieter beim Betrieb von Onlinediensten und der Einhaltung nationaler regulatorischer Vorgaben. Fragen der länderübergreifenden Rechtsdurchsetzung, Technologieneutralität und Verhältnismäßigkeit der Regulierung spielen in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle.
Quelle und Hinweis auf laufende Verfahren
Diese Zusammenfassung basiert auf den am 2. Mai 2025 veröffentlichten Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Berlin (Az. VG 32 L 25/25 und VG 32 L 26/25), abrufbar etwa über das Portal urteile.news. Es gilt die Unschuldsvermutung, da das Hauptsacheverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Sollten sich im Zusammenhang mit Regulierungsfragen digitaler Inhalte, Fragen des Datenschutzes, des Jugendschutzes oder im Rahmen von Auseinandersetzungen mit Aufsichtsbehörden rechtliche Fragestellungen ergeben, stehen die Rechtsanwälte bei MTR Legal mit ihrer umfassenden Expertise gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.