Pflichtteilsanspruch nichtehelicher Kinder

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BGH zur Verjährung des Pflichtteilsanspruchs – Urteil vom 12. März 2025, Az. IV ZR 88/24

Mit Urteil vom 12. März 2025 hat der Bundesgerichtshof ein bedeutendes Urteil zur Verjährung von Pflichtteilsansprüchen nichtehelicher Kinder gefällt (Az. IV ZR 88/24). Der BGH machte deutlich, dass die Verjährungsfrist eines Pflichtteilsanspruchs auch dann mit dem Erbfall beginnt, wenn die Vaterschaft des Erblassers erst Jahre später gerichtlich festgestellt wird.

Seit der Reform des Kindschaftsrechts sind nichteheliche Kinder im Erbrecht ehelichen Kindern gleichgestellt. Sie haben einen Anspruch auf ihren gesetzlichen Erbteil oder zumindest auf ihren Pflichtteil, falls sie testamentarisch oder im Erbvertrag enterbt wurden. Voraussetzung für die Geltendmachung des Pflichtteils bei nichtehelichen Kindern ist aber, dass die Vaterschaft des Erblassers festgestellt wurde Das geschieht häufig durch ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Auch wenn die Vaterschaft noch festgestellt werden muss, ändert das nichts daran, dass der Pflichtteil in einer Frist von drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls geltend gemacht werden muss. Das zeigt die Entscheidung des BGH, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Erbrecht berät.

Vaterschaft erst nach Erbfall festgestellt

Dem Urteil des BGH lag folgender Fall zugrunde: Der Erblasser verstarb im August 2017 und setzte in seinem Testament seinen eingetragenen Lebenspartner als Alleinerben ein. Die uneheliche Tochter erfuhr zwar schon im Jahr 2017 von dem Erbfall, leitete aber erst 2022 ein gerichtliches Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft ein. Nachdem festgestellt wurde, dass der Erblasser ihr leiblicher Vater war, machte sie 2023 ihren Pflichtteilsanspruch geltend. Der Alleinerbe verweigerte die Zahlung mit dem Argument, dass der Anspruch bereits verjährt sei. Sowohl die Vorinstanzen als auch der BGH gaben dem Erben recht.

Beginn der Verjährung

Nach § 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall, also im Moment des Todes des Erblassers. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder zumindest hätte erlangen müssen. Ein Problem mit der Verjährungsfrist kann sich dann ergeben, wenn die Vaterschaft nach Eintritt des Erbfalls noch festgestellt werden muss.

In dem konkreten Fall war die nichteheliche Tochter bereits 2017 über den Tod ihres Vaters informiert. Die Vaterschaft wurde erst 2022 gerichtlich festgestellt. Die Tochter hätte aber bereits 2017 Anlass gehabt, ihre mögliche Abstammung prüfen und klären zu lassen. Dass sie die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erst fünf Jahre später erwirkte, ändere nichts an dem Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist Ende 2017.  Die Verjährung sei daher mit Ablauf des 31. Dezember 2020 eingetreten  und der Anspruch der Tochter auf den Pflichtteil endgültig erloschen, so der BGH.

Pflichtteilsanspruch entsteht mit Erbfall

Der BGH hat mit dem Urteil deutlich gemacht, dass der Pflichtteilsanspruch nicht erst mit der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung entsteht, sondern bereits mit dem Erbfall. Die Vaterschaftsfeststellung wirkt zwar rechtlich zurück, verschiebt aber nicht den Beginn der Verjährung. Wer also von einem möglichen Erbfall erfährt und Zweifel an seiner Abstammung hat, sollte unverzüglich handeln.

Nichteheliche Kinder sollten bei Kenntnis, dass ihr mutmaßliche Vater verstorben ist, frühzeitig die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anspruchsverfolgung schaffen. Das betrifft insbesondere die Durchführung eines Abstammungsverfahrens und die anschließende Geltendmachung des Pflichtteils innerhalb der Verjährungsfrist. Wer zu lange wartet, riskiert die Verjährung seines Anspruchs.

BGH schafft Rechtssicherheit

Für Erben bringt das Urteil mehr Rechtssicherheit. Sie können sich darauf verlassen, dass Pflichtteilsansprüche nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden können. Das schützt Nachlassabwicklungen vor langjährigen Unsicherheiten und ermöglicht eine verlässliche Planung.

Der BGH hat mit dem Urteil vom 12. März 2025 die wichtige Grundsatzfrage entschieden, dass Pflichtteilsansprüche nichtehelicher Kinder unabhängig vom Zeitpunkt der Vaterschaftsfeststellung verjähren. Maßgeblich ist allein, wann das Kind Kenntnis vom Tod des möglichen Vaters hatte. Damit stärkt das Urteil die Rechtssicherheit der Erben, zeigt aber auch deutlich die Notwendigkeit schnellen Handelns auf Seiten potenzieller Pflichtteilsberechtigter.

MTR Legal Rechtsanwälte berät zu Pflichtteilsansprüchen und weiteren Themen des Erbrechts.

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