OLG Stuttgart bestätigt Prüfpflicht zur Auskunft von Wirtschaftsprüfern

News  >  Insolvenzrecht  >  OLG Stuttgart bestätigt Prüfpflicht zur Auskunft von Wirtschaftsprüfern

Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Steuerrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Home-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte
Arbeitsrecht-Anwalt-Rechtsanwalt-Kanzlei-MTR Legal Rechtsanwälte

OLG Stuttgart konkretisiert Auskunftspflichten von Wirtschaftsprüfern

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 10. Dezember 2008 (Az.: 8 W 429/08) klargestellt, dass Wirtschaftsprüfer, die in der Position eines zeitweise eingesetzten Insolvenzverwalters tätig werden, unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein können, einem neu bestellten Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen. Ausschlaggebend war die Frage, inwieweit ein Wirtschaftsprüfer zur Herausgabe und Informationsgewährung betreffend seiner Tätigkeit gegenüber dem Nachfolger in der Verwalterstellung verpflichtet ist.

Ausgangslage: Streit um Herausgabeansprüche zwischen Wirtschaftsprüfern und Insolvenzverwaltern

Im Streitfall war ein Wirtschaftsprüfer zunächst auf Basis eines Sicherungszwecks vom Insolvenzgericht als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Bestellung eines endgültigen Insolvenzverwalters stellte sich die Frage, ob und in welchem Umfang der vormalige Sicherungsverwalter zur Auskunfts- und Herausgabeverpflichtung herangezogen werden kann. Als Kernpunkt galt die Frage, ob die Vorschriften der §§ 666, 667 BGB auf das Verhältnis zwischen einem Wirtschaftsprüfer im Amt des vorläufigen Verwalters und dessen Nachfolger entsprechend Anwendung finden.

Entscheidung des OLG Stuttgart

Umfang der Auskunftspflicht

Das Oberlandesgericht Stuttgart urteilte, dass auch für einen Wirtschaftsprüfer, der auf Sicherungszwecken als vorläufiger Insolvenzverwalter agierte, grundsätzlich die allgemeinen Auskunfts- und Herausgaberechtspflichten nach §§ 666, 667 BGB gelten. Die Berufung auf Beweisprobleme im Einzelnen vermöge diese Verpflichtung nicht grundsätzlich auszuschließen. Demnach ist der scheidende Verwalter zur umfassenden Information über die getätigten Maßnahmen und zur Herausgabe erlangter Unterlagen verpflichtet, soweit der endgültige Insolvenzverwalter hierauf für die Weiterführung des Verfahrens angewiesen ist.

Abgrenzung des Mitwirkungsumfangs

Das Gericht grenzt zugleich ab, dass eine Verpflichtung zur Auskunfterteilung nicht pauschal besteht, sondern sich nach Art und Umfang der überlassenen Aufgaben richtet. Die Mitwirkungspflichten des vorläufigen Verwalters enden nicht mit seiner Abberufung, sofern Informationen oder Dokumente erforderlich sind, um dem neuen Verwalter eine lückenlose Prüfung und Abwicklung zu ermöglichen. Die Detailtiefe der Auskunftserteilung bemisst sich dabei nach den konkreten Anforderungen des Einzelfalles.

Bedeutung für die Praxis im Insolvenzverfahren

Auswirkungen auf die Zusammenarbeit im Insolvenzverfahren

Die Entscheidung des OLG Stuttgart verdeutlicht, dass auch Angehörige beratender Berufe, die mit Aufgaben der Vermögensbetreuung in Insolvenzverfahren betraut werden, sich auf vertragliche Auskunftsverpflichtungen einstellen müssen. Damit gewährleistet das Gericht einen reibungslosen Übergang und die Gewährleistung der Verfahrenskontinuität, sodass Vermögensinteressen der Masse umfassend gewahrt werden.

Grenzen und Reichweite der Entscheidung

Zu beachten ist, dass sich die Aussagekraft des Beschlusses auf den konkret entschiedenen Einzelfall bezieht, in dem ein Wirtschaftsprüfer in der Funktion des (vorläufigen) Insolvenzverwalters mit Sicherungsauftrag tätig war. Ob und inwieweit vergleichbare Konstellationen zu einer verallgemeinerungsfähigen Handlungspflicht führen, hängt stets von der Ausgestaltung des jeweiligen Mandats und den Umständen des Einzelfalles ab.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Stuttgart betont die Bedeutung sorgfältiger Informationsweitergabe im Kontext des Insolvenzrechts und stärkt die Verfahrenssicherheit für die Beteiligten. Sollten sich im Zusammenhang mit Auskunftspflichten und sonstigen Fragen des Insolvenzverfahrens weitergehende Unsicherheiten ergeben, steht Ihnen MTR Legal gern zur Seite. Unter Rechtsberatung im Insolvenzrecht erhalten Sie weiterführende Informationen zu den Beratungsleistungen unserer Kanzlei auf diesem Gebiet.