Beschluss des OLG München zur Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers
Das OLG München hat mit Beschluss vom 10. August 2026 – 7 W 1058/26e – zu wesentlichen Fragen der Geschäftsführerabberufung in einer GmbH Stellung genommen. Im Mittelpunkt standen die Beschlussfähigkeit einer Gesellschafterversammlung, die Anfechtbarkeit eines dort gefassten Abberufungsbeschlusses sowie die Folgen für die Prozessfähigkeit der GmbH.
Nach der Entscheidung ist ein Beschluss über die Abberufung eines Geschäftsführers, der in einer beschlussunfähigen Gesellschafterversammlung gefasst wird, nicht ohne Weiteres nichtig. Er kann vielmehr lediglich anfechtbar sein und bis zu einer rechtskräftigen Nichtigerklärung vorläufig wirksam bleiben. Entscheidend war im vorliegenden Fall unter anderem, dass der Beschluss von dem berufenen Versammlungsleiter festgestellt wurde.
Die Entscheidung wurde bereits am 14. August 2026 als Leitsatzmeldung in einem Fachverlagsdienst veröffentlicht und später in der NZG publiziert. In Entscheidungsdatenbanken wird der Verfahrensgegenstand unter anderem mit den Schlagworten Gesellschafterversammlung, Beschlussfähigkeit, Geschäftsführerabbestellung, Anfechtbarkeit von Beschlüssen, Prozessfähigkeit der GmbH, Vertretungsmacht und einstweilige Verfügung erfasst.
Sachverhalt: Streit um Vertretung und Geschäftsführung einer GmbH
Gesellschaftsstruktur und Satzungsregelungen
Antragstellerin war eine GmbH deutschen Rechts. An ihr waren vier Gesellschafter mit jeweils 25 Prozent beteiligt. Jedenfalls bis zum 7. Juli 2026 war ein Geschäftsführer alleiniger und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft.
Die Satzung der GmbH enthielt unter anderem folgende Vorgaben:
- Eine Gesellschafterversammlung war nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 Prozent des Stammkapitals vertreten waren.
- Bei geringerer Präsenz war unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.
- Diese Folgeversammlung war ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde.
- Die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers bedurfte einer qualifizierten Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen.
- Ein bestimmter Gesellschafter war nach der Satzung als Versammlungsleiter vorgesehen; bei dessen Abwesenheit sollte die Gesellschafterversammlung den Versammlungsleiter mit einfacher Mehrheit wählen.
Zudem ließ die Satzung zu, dass sich Gesellschafter nur durch einen anderen Gesellschafter oder durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Bevollmächtigten vertreten oder begleiten lassen konnten. Die Vollmacht bedurfte der Schriftform.
Gesellschafterversammlung vom 7. Juli 2026
Am 7. Juli 2026 fand eine Gesellschafterversammlung der GmbH statt. Ladungsmängel wurden insoweit nicht behauptet. Die angekündigte Tagesordnung umfasste unter anderem die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers aus wichtigem Grund sowie die Bestellung der Antragsgegnerin zur neuen Geschäftsführerin.
Persönlich war kein Gesellschafter anwesend. Vertreten waren lediglich zwei Gesellschafter, sodass 50 Prozent der Geschäftsanteile repräsentiert waren. Weitere Personen nahmen nicht teil.
Der Vertreter eines Gesellschafters verwies darauf, dass der von ihm vertretene Gesellschafter nach der Satzung als Versammlungsleiter vorgesehen sei. Höchstvorsorglich ließ er die anwesenden Vertreter außerdem darüber abstimmen, dass er selbst zum Versammlungsleiter bestellt werde. Anschließend wurde zu Protokoll gegeben, das Nichterscheinen zweier Gesellschafter sei als treuwidriger Boykott zu werten und dürfe deshalb nicht wie eine Abwesenheit behandelt werden.
Der Versammlungsleiter stellte die Beschlussfähigkeit fest. Danach wurde unter anderem über die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers und die Bestellung der Antragsgegnerin zur Geschäftsführerin abgestimmt. Die anwesenden Vertreter stimmten jeweils für die Beschlüsse. Der Versammlungsleiter stellte jeweils fest, dass die Beschlüsse gefasst worden seien.
Vorangegangene und parallele Eilverfahren
Die Vorgänge waren bereits Gegenstand eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem LG München II. In jenem Verfahren begehrte die GmbH, vertreten durch die hier betroffene Antragsgegnerin, von dem bisherigen Geschäftsführer die Unterlassung weiterer Geschäftsführertätigkeit. Das LG München II untersagte ihm durch Beschluss vom 10. Juli 2026, bestätigt durch Urteil vom 20. Juli 2026, bis zum 24. Juli 2026 einstweilen Geschäftsführungs- oder Vertretungshandlungen für die GmbH vorzunehmen.
Im nun entschiedenen Verfahren trat die GmbH dagegen, vertreten durch den bisherigen Geschäftsführer, gegen die Antragsgegnerin auf. Sie begehrte im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von Geschäftsführertätigkeiten durch die Antragsgegnerin.
Das Landgericht lehnte den Erlass der einstweiligen Verfügung ab. Es ging davon aus, dass die GmbH im Verfahren durch den bisherigen Geschäftsführer nicht wirksam organschaftlich vertreten werde und daher prozessunfähig sei. Gegen diese Entscheidung legte die GmbH Beschwerde ein.
Am 24. Juli 2026 fand eine weitere Gesellschafterversammlung statt. Dort waren sämtliche Gesellschafter anwaltlich vertreten. Die Protokolle der anwaltlichen Vertreter wichen zwar im Detail voneinander ab, stimmten jedoch hinsichtlich der Präsenzen sowie der Angaben zur Beschlussfassung und Beschlussfeststellung überein.
Mit Beschluss vom 31. Juli 2026 erließ das LG München II in einem weiteren Verfahren auf Antrag des bisherigen Geschäftsführers eine einstweilige Verfügung, mit der der Sache nach der GmbH untersagt wurde, die Antragsgegnerin als Geschäftsführerin zu behandeln. Den weitergehenden Antrag, den bisherigen Geschäftsführer einstweilen weiterhin als Geschäftsführer zu behandeln, wies das Landgericht zurück.
Entscheidung des OLG München: Beschwerde ohne Erfolg
Zulässigkeit der Beschwerde trotz Streit um Prozessfähigkeit
Das OLG München hielt die Beschwerde für zulässig. Dabei kam es auf der Zulässigkeitsebene nicht entscheidend darauf an, ob die GmbH durch den bisherigen Geschäftsführer prozessfähig vertreten wurde.
Nach der Rechtsprechung gilt eine Partei beim Streit über ihre Prozessfähigkeit bis zur Feststellung des Mangels zunächst als prozessfähig. Sie kann daher auch ein Rechtsmittel einlegen. Die Frage der Prozessfähigkeit ist anschließend durch das Rechtsmittelgericht von Amts wegen im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.
Zugleich stellte das OLG München fest, dass die GmbH wirksam anwaltlich vertreten war. Die vorgelegte Vollmacht war bereits am 6. Juli 2026 durch den damaligen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer erteilt worden. Spätere Änderungen seiner Vertretungsbefugnis ließen die Wirksamkeit dieser Prozessvollmacht nach dem Rechtsgedanken der §§ 168 Satz 1, 672 BGB unberührt. Ein Widerruf der Vollmacht war nicht vorgetragen.
Keine anderweitige Rechtshängigkeit
Das OLG München verneinte eine anderweitige Rechtshängigkeit aufgrund der vorangegangenen Eilverfahren. Zwar betrafen die Verfahren denselben Lebenssachverhalt, nämlich die Gesellschafterversammlung vom 7. Juli 2026. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war jedoch die beschlossene Bestellung der Antragsgegnerin zur Geschäftsführerin, während das andere Verfahren die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers betraf.
Damit lagen unterschiedliche Gesellschafterbeschlüsse und unterschiedliche Streitgegenstände vor. Zudem fehlte es an Parteiidentität, weil sich die Verfahren gegen unterschiedliche Beteiligte richteten.
Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung
Nur 50 Prozent der Geschäftsanteile vertreten
Das OLG München stellte zunächst fest, dass die Gesellschafterversammlung vom 7. Juli 2026 beschlussunfähig war. Nach der Satzung mussten mindestens 75 Prozent des Stammkapitals vertreten sein. Tatsächlich waren nur zwei Gesellschafter anwaltlich vertreten, also lediglich 50 Prozent der Geschäftsanteile.
Die Abwesenheit der beiden weiteren Gesellschafter konnte nicht dadurch ersetzt werden, dass ihr Fernbleiben als treuwidriger Boykott bewertet wurde. Zwar können abstrakt Fälle denkbar sein, in denen das Fernbleiben von Gesellschaftern, das zur Beschlussunfähigkeit führt, unter Treuepflichtgesichtspunkten eine Anwesenheitsfiktion rechtfertigt. Für den konkreten Fall lehnte das OLG München dies jedoch ab.
Folgeversammlung ohne Quorum als entscheidender Gesichtspunkt
Ausschlaggebend war, dass die Satzung für den Fall der Beschlussunfähigkeit eine unverzüglich einzuberufende Folgeversammlung vorsah. Diese sollte bei entsprechendem Hinweis in der Einladung unabhängig von der Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig sein.
Unter diesen Umständen durfte ein fernbleibender Gesellschafter darauf vertrauen, dass erforderlichenfalls eine Folgeversammlung stattfinden würde. Zugleich wurde der gesellschaftsinterne Entscheidungsprozess durch das Fernbleiben einzelner Gesellschafter nicht unangemessen verzögert. Deshalb sah das OLG München in der Abwesenheit keinen Treuepflichtverstoß, der eine Fiktion der Anwesenheit rechtfertigen könnte.
Die Leitsatzfassung hebt diesen Zusammenhang hervor: Das Fernbleiben von Gesellschaftern begründet keine Anwesenheitsfiktion, wenn die Satzung bei Beschlussunfähigkeit eine Folgeversammlung ohne Quorum vorsieht.
Anfechtbarkeit statt Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses
Äußerer Tatbestand eines Gesellschafterbeschlusses lag vor
Trotz der Beschlussunfähigkeit nahm das OLG München keine Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses an. Der äußere Tatbestand eines Gesellschafterbeschlusses war nach Auffassung des Senats gegeben.
Die Vertreter zweier Gesellschafter waren aufgrund entsprechender Ladung zu einer Gesellschafterversammlung zusammengekommen. Sie stimmten über den Tagesordnungspunkt der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers ab. Damit lag ein Beschlussvorgang vor.
Beschlussunfähigkeit führt grundsätzlich nur zur Anfechtbarkeit
Die Beschlussunfähigkeit der Versammlung führte nach der Entscheidung nicht zur Nichtigkeit des dennoch gefassten Abberufungsbeschlusses. Sie begründete lediglich dessen Anfechtbarkeit. Der Senat stellte sich damit auf die Linie der allgemeinen Auffassung, wonach satzungswidrige Beschlüsse regelmäßig anfechtbar und nicht nichtig sind.
Das OLG München sah auch keinen Grund, hiervon wegen der besonderen Satzungslage abzuweichen. Würde man einer beschlussunfähigen Versammlung oder ihrem Versammlungsleiter generell die Feststellung von Beschlüssen versagen, würde dies im Ergebnis dazu führen, einen solchen Beschluss faktisch wie nichtig zu behandeln. Das ließ sich nach Auffassung des Senats weder mit einer Analogie zu §§ 241 ff. AktG noch zu §§ 110 ff. HGB begründen.
Die ergänzend veröffentlichte Fachverlagszusammenfassung betont, dass die Nichtigkeit gerade auch deshalb ausschied, weil die Satzung eine Folgeversammlung ohne Quorum vorsah.
Beschlussfeststellung durch den berufenen Versammlungsleiter
Versammlungsleitung aufgrund Satzungsregelung
Die vorläufige Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses knüpfte nach dem OLG München entscheidend daran an, dass der Beschluss durch den berufenen Versammlungsleiter festgestellt worden war. Nach der Satzung war ein bestimmter Gesellschafter als Versammlungsleiter vorgesehen; nur bei dessen Abwesenheit sollte ein Versammlungsleiter gewählt werden.
Der betreffende Gesellschafter war nicht persönlich anwesend, aber durch einen nach der Satzung zulässigen Bevollmächtigten vertreten. Da die Satzung die Vertretung durch eine zur Verschwiegenheit verpflichtete Person ausdrücklich zuließ und hinsichtlich der Beschlussfähigkeit auf vertretene Anteile abstellte, verstand das OLG München die Regelung zur Versammlungsleitung dahin, dass die Vertretungsperson die Versammlungsleitung wahrnehmen konnte.
Feststellungskompetenz trotz fehlender ausdrücklicher Satzungsregelung
Die Satzung enthielt keine ausdrückliche Regelung zur Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters. Sie sprach dem Versammlungsleiter diese Kompetenz aber auch nicht ab. Zudem deutete eine satzungsmäßige Anfechtungsfrist darauf hin, dass die Gesellschafter bei der Satzungsgestaltung von dem Konzept vorläufig wirksamer Beschlüsse ausgingen.
Nach Auffassung des OLG München bestand daher kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, dass ein vorgesehener Versammlungsleiter regelmäßig zur Feststellung von Beschlüssen befugt ist. Auch nach der Fachverlagszusammenfassung ist die vorläufige Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses ausdrücklich daran geknüpft, dass der Beschluss vom berufenen Versammlungsleiter festgestellt wurde.
Rechtssicherheit über die Beschlusslage
Das OLG München stellte das Konzept anfechtbarer, aber festgestellter und deshalb vorläufig wirksamer Beschlüsse in den Mittelpunkt. Dieses Konzept dient der Rechtssicherheit innerhalb der Gesellschaft, insbesondere der Klärung, welche Beschlusslage zunächst zugrunde zu legen ist.
Die Rechtsprechung geht sogar beim Fehlen einer ausdrücklichen Feststellung von einer Beschlussfeststellung im Rechtssinne aus, wenn der Zweck des Erfordernisses auf gleichwertige Weise erreicht wird. Das kann etwa durch die Aufnahme in ein Protokoll geschehen. Im vorliegenden Fall war anhand des Protokolls nicht zweifelhaft, wer einen Beschluss mit welchem Inhalt und mit welcher Mehrheit gefasst hatte.
Folgen für die Prozessfähigkeit der GmbH
Abberufener Geschäftsführer konnte die GmbH nicht mehr vertreten
Der festgestellte Abberufungsbeschluss war nach dem OLG München vorläufig wirksam. Er blieb dies, solange er nicht aufgrund einer Anfechtungsklage rechtskräftig für nichtig erklärt wurde.
Daraus folgte, dass der bisherige Geschäftsführer die GmbH im vorliegenden Verfahren nicht mehr wirksam vertreten konnte. Mangels wirksamer Vertretung war die GmbH insoweit prozessunfähig. Die ergänzend veröffentlichte Fachverlagsdarstellung beschreibt die Folge entsprechend: Der abberufene Geschäftsführer kann die Gesellschaft prozessual nicht mehr vertreten; fehlt eine anderweitige Vertretung, ist die GmbH prozessunfähig.
Befristetes Tätigkeitsverbot war nicht mehr entscheidend
Das Landgericht hatte seine Entscheidung noch auf das zuvor ausgesprochene gerichtliche Tätigkeitsverbot gegen den bisherigen Geschäftsführer gestützt. Dieses Verbot war jedoch bis zum 24. Juli 2026 befristet. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG München stand es seiner Vertretungsbefugnis daher nicht mehr entgegen.
Das OLG München stützte das Ergebnis deshalb nicht mehr auf das befristete Tätigkeitsverbot, sondern auf die vorläufig wirksame Abberufung durch den Gesellschafterbeschluss vom 7. Juli 2026.
Weitere Gesellschafterversammlung änderte die Prozessunfähigkeit nicht
Auch die Gesellschafterversammlung vom 24. Juli 2026 beseitigte die Prozessunfähigkeit der GmbH nicht. Das OLG München ließ offen, ob diese Versammlung die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers wirksam bestätigt oder erneut beschlossen hatte.
Entscheidend war, dass der Abberufungsbeschluss vom 7. Juli 2026 in der späteren Versammlung nicht mit der erforderlichen Mehrheit aufgehoben wurde. Die Abstimmungen zu dem bisherigen Geschäftsführer endeten unentschieden. Ob Stimmverbote bestanden oder Stimmen unter Treuepflichtgesichtspunkten anders zu bewerten gewesen wären, konnte mangels Sachvortrags nicht beurteilt werden.
Prozessvollmacht und Prozessunfähigkeit
Wirksame Vollmacht ersetzt keine fehlende Prozessfähigkeit
Obwohl die Prozessvollmacht der anwaltlichen Vertreter wirksam erteilt worden war, half dies der GmbH im Ergebnis nicht. Die Vollmacht war zwar vor der streitigen Gesellschafterversammlung durch den damals unstreitig alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer erteilt worden. Sie beseitigte aber nicht die fehlende Prozessfähigkeit der GmbH.
Die Vorschriften der §§ 241, 246 ZPO waren nicht anwendbar. Sie setzen voraus, dass die Prozessunfähigkeit erst während eines laufenden Verfahrens eintritt. Hier war das Verfahren jedoch erst mit Antragsschrift vom 10. Juli 2026 eingeleitet worden. Zu diesem Zeitpunkt war der bisherige Geschäftsführer nach Ansicht des OLG München bereits vorläufig wirksam abberufen.
§ 51 Abs. 3 ZPO nicht auf die GmbH anwendbar
Auch § 51 Abs. 3 ZPO half nicht weiter. Die Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut und Zweck nur für natürliche Personen. Auf die GmbH als juristische Person war sie daher nicht anwendbar.
Einordnung im Zusammenhang mit registerrechtlichen Fragen
Das OLG München hatte am 23. Juli 2026 in einem anderen Verfahren unter dem Aktenzeichen 34 Wx 168/26 e registerrechtliche Fragen zur Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers behandelt. Danach prüft das Registergericht bei der Anmeldung der Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers die formellen Voraussetzungen und bei begründeten Bedenken auch die Richtigkeit der materiellen Tatsachen.
Nach demselben Beschluss ist eine Zwischenverfügung unzulässig, wenn sie kein konkret behebbares Eintragungshindernis nebst Mitteln zu dessen Beseitigung bezeichnet. Unzulässig ist sie insbesondere dann, wenn sie der Sache nach auf die Rücknahme der Anmeldung oder auf die Herbeiführung eines Zivilurteils hinausläuft.
Diese registerrechtliche Entscheidung betrifft ein anderes Verfahren. Sie zeigt jedoch, dass die Abberufung von GmbH-Geschäftsführern sowohl im Innenverhältnis der Gesellschaft als auch im Registerverfahren erhebliche Abgrenzungsfragen auslösen kann.
Kernaussagen der Entscheidung
Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht mehrere zentrale Punkte für die GmbH-Praxis:
- Ein in einer beschlussunfähigen Gesellschafterversammlung gefasster Abberufungsbeschluss ist nicht allein deshalb nichtig.
- Ein solcher Beschluss kann anfechtbar, aber bis zur rechtskräftigen Nichtigerklärung vorläufig wirksam sein.
- Die vorläufige Wirksamkeit setzt im entschiedenen Fall maßgeblich an der Feststellung durch den berufenen Versammlungsleiter an.
- Das Fernbleiben von Gesellschaftern begründet keine Anwesenheitsfiktion, wenn die Satzung bei Beschlussunfähigkeit eine Folgeversammlung ohne Quorum vorsieht.
- Ein vorläufig wirksam abberufener Geschäftsführer kann die GmbH prozessual nicht mehr vertreten.
- Fehlt eine anderweitige wirksame Vertretung, ist die GmbH prozessunfähig.
Die Beschwerde blieb deshalb ohne Erfolg. Der Verfügungsantrag war unzulässig, weil die GmbH im Verfahren nicht wirksam durch den bisherigen Geschäftsführer vertreten wurde.
Häufige Fragen
OLG München 7 W 1058/26e: Ist ein Abberufungsbeschluss bei beschlussunfähiger GmbH-Versammlung nichtig?
Nach dem Beschluss des OLG München ist ein solcher Beschluss nicht allein wegen der Beschlussunfähigkeit nichtig. Er ist grundsätzlich anfechtbar und kann bis zu einer rechtskräftigen Nichtigerklärung vorläufig wirksam sein.
GmbH-Satzung mit Folgeversammlung ohne Quorum: Zählt das Fernbleiben von Gesellschaftern als Anwesenheit?
Nach der Entscheidung des OLG München begründet das Fernbleiben keine Anwesenheitsfiktion, wenn die Satzung für den Fall der Beschlussunfähigkeit eine Folgeversammlung ohne Quorum vorsieht. In dieser Konstellation kann der fernbleibende Gesellschafter grundsätzlich auf die satzungsgemäße Folgeversammlung verwiesen werden.
Welche praktischen Folgen hat OLG München 7 W 1058/26e für die Prozessfähigkeit einer GmbH?
Ist ein Geschäftsführer durch einen festgestellten Abberufungsbeschluss vorläufig wirksam abberufen, kann er die GmbH prozessual nicht mehr vertreten. Besteht keine andere wirksame Vertretung, kann dies zur Prozessunfähigkeit der GmbH führen.
Gesellschaftsrechtliche Beratung durch MTR Legal
Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern berühren regelmäßig die Handlungsfähigkeit einer GmbH und können zugleich Auswirkungen auf laufende oder künftige Verfahren haben. Gerade wenn Satzungsregelungen zur Beschlussfähigkeit, Versammlungsleitung oder Beschlussfeststellung ineinandergreifen, ist eine sorgfältige rechtliche Einordnung der konkreten Beschlusslage erforderlich. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Gesellschafter und Investoren bei gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen rund um GmbH-Organe, Gesellschafterversammlungen und Beschlussmängelverfahren; weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.