OLG Hamm bestätigt Schadensersatzanspruch für Anleger des Dubai Hotel-Fonds

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OLG Hamm anerkennt Schadensersatzansprüche zugunsten Kapitalanlegern des „Dubai 1000 Hotel-Fonds“

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in mehreren, miteinander verbundenen Rechtsstreitigkeiten am 8. November 2011 richtungsweisende Entscheidungen zu Gunsten von Anlegern des sogenannten „Dubai 1000 Hotel-Fonds“ gefällt. Die Urteile (Az. I-8 U 51/11, I-8 U 55/11, I-8 U 71/11, I-8 U 72/11) befassen sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen Anleger Schadensersatz verlangen können, wenn sie sich aufgrund mangelhafter oder irreführender Information an einer geschlossenen Fondsbeteiligung beteiligt haben. Die gerichtliche Würdigung berührt zugleich grundlegende Rechtsfragen zur Anlageberatung und Prospekthaftung.

Hintergründe zur Fondsstruktur und zum Verkaufsprozess

Der „Dubai 1000 Hotel-Fonds“ war als geschlossener Immobilienfonds konzipiert, der das Ziel verfolgte, durch Investitionen in Hotelimmobilien eine Rendite für die beteiligten Anleger zu erwirtschaften. Im Rahmen der Initiierung und Platzierung des Fonds wurden zahlreiche Anleger durch Vertriebsorganisationen angesprochen und zur Zeichnung bewegt. Zentraler Baustein bei der Entscheidungsfindung der Anleger war regelmäßig die Informationslage, wie sie durch Prospekte, Vertriebsgespräche und begleitende Unterlagen vermittelt wurde.

Den Gerichtsunterlagen zufolge sahen sich mehreren Anleger in ihrer Entscheidung benachteiligt, da sie – nach ihrem Vortrag – unzureichend oder fehlerhaft über die Risiken, die Funktionsweise und die wirtschaftlichen Aussichten der Anlage informiert worden sein sollen. Im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung stand somit die Frage, ob den Initiatoren bzw. den am Vertrieb beteiligten Gesellschaften eine Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten vorzuwerfen ist.

Zentrale Feststellungen des OLG Hamm

Mängel in der Aufklärung und Beratung

Das OLG Hamm hat ausführlich dargelegt, dass insbesondere die genaue und vollständige Information des Anlegers über alle mit der Beteiligung verbundenen wesentlichen Aspekte wesentlicher Bestandteil einer anlegergerechten Beratung ist. Nach Auffassung des Gerichts wurden wesentliche Risiken des Investments im Prospekt und in den Beratungsgesprächen teilweise nicht ausreichend dargestellt. Dies betraf insbesondere das Risiko des Totalverlusts, die eingeschränkte Fungibilität der Fondsanteile sowie den Umstand, dass Ausschüttungen nicht garantiert werden konnten.

Nach den Feststellungen des Gerichts wurden die Anleger über diese Umstände entweder gar nicht oder zumindest nicht in dem erforderlichen Maß informiert, so dass eine informierte und eigenverantwortliche Anlageentscheidung erschwert oder unmöglich gemacht wurde. Der Verstoß gegen die Aufklärungspflichten begründet somit die Haftung der verantwortlichen Parteien auf Schadensersatz.

Prospekthaftung und Verantwortlichkeit

Ein weiterer Schwerpunkt der OLG-Entscheidungen ist die Prüfung der sogenannten Prospekthaftung. Die Richter betonten ausdrücklich, dass der Prospekt als zentrales Informationsmedium sämtliche wesentlichen Informationen in klarer, verständlicher und wahrheitsgemäßer Weise wiedergeben muss. Werden Risiken verharmlost, Chancen überbetont oder wichtige Angaben verschwiegen, liegt ein Prospektfehler vor, der die Initiatoren und gegebenenfalls auch die Prospektverantwortlichen in die Verantwortlichkeit nehmen kann.

Im vorliegenden Fall kam das OLG Hamm zu dem Ergebnis, dass der Verkaufsprospekt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung nicht genügte und auf verschiedene Weisen unvollständig bzw. irreführend gewesen sei. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände verneinte das Gericht zudem, dass eine sogenannte Kausalitätsvermutung durch eine nachträgliche, aufklärende Beratung oder durch andere Umstände widerlegt worden sei.

Maßgebliche Schadensersatzfolgen

Die Folge der festgestellten Pflichtverletzungen besteht in einem Anspruch der betroffenen Anleger auf Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung. Grundsätzlich richtet sich der Ersatzanspruch darauf, so gestellt zu werden, als ob die Beteiligung an dem Fonds nie eingegangen worden wäre („Differenzhypothese“). Die entsprechenden Schadensersatzansprüche können allerdings durch Anspruchsgegner auf Einwendungen und Abzüge – etwa wegen erhaltener Ausschüttungen oder Steuervorteile – begegnet werden.

Auswirkungen für Anleger und kapitalmarktrechtliche Implikationen

Bedeutung der Entscheidung für ähnliche Kapitalanlageprodukte

Die Rechtsprechung des OLG Hamm verdeutlicht, dass bei der Konzeption, dem Vertrieb und der Beratung zu geschlossenen Fondsanlagen strengste Maßstäbe an die Transparenz und Vollständigkeit der Informationen zu legen sind. Sowohl Initiatoren als auch Vertriebspartner sind gehalten, potenzielle Anleger umfassend und zutreffend über die mit der jeweiligen Kapitalanlage verbundenen Chancen und Risiken aufzuklären. Diese Grundsätze gelten ausnahmslos auch bei Investments in ausländische Immobilienprojekte oder andere, insbesondere illiquide Fondsstrukturen.

Sorgfaltspflichten bei der Anlageberatung und bei Erstellung von Prospekten

Die Entscheidungen erinnern außerdem daran, dass Fehler in der Prospektgestaltung und Beratungsdokumentation weitreichende haftungsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Für Anleger bestehen mit Blick auf die neuere Rechtsprechung erhöhte Möglichkeiten, Schadensersatzansprüche bei mangelhafter Risikoaufklärung durchzusetzen. Gesellschaften, die vergleichbare Produkte entwickeln oder vertreiben, müssen sich ihren gesteigerten Sorgfalts- und Informationspflichten bewusst sein.

Weiteres Verfahren und Unschuldsvermutung

Anzumerken ist, dass nicht auszuschließen ist, dass gegen die Urteile noch weitere Rechtsmittel eingelegt wurden oder einzelne Verfahren weitergeführt werden konnten. Sofern die rechtlichen Auseinandersetzungen noch nicht vollständig abgeschlossen sind, findet bereits jetzt die Unschuldsvermutung zugunsten sämtlicher Beteiligter Anwendung. Eine endgültige Klärung offener Punkte bleibt damit den weiteren gerichtlichen Instanzen vorbehalten.

Quelle: Urteil OLG Hamm vom 8. November 2011, Az. I-8 U 51/11, I-8 U 55/11, I-8 U 71/11, I-8 U 72/11 (

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