Oberlandesgericht Frankfurt setzt Einstellung im Sommermärchen-Verfahren aus

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Aufhebung der Einstellungsentscheidung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Kontext des sogenannten Sommermärchens

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 25. Mai 2023 (Az.: 7 Ws 294/22) den von einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main erlassenen Einstellungsbeschluss im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen zum sogenannten „Sommermärchen“ aufgehoben. Gegenstand ist die Bewertung potenziell strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Vergabe der FIFA-Fußball-Weltmeisterschaft 2006 nach Deutschland. Die nachfolgenden Ausführungen beleuchten die wesentlichen rechtlichen Erwägungen sowie die praktische Tragweite der Entscheidung im Bereich der Wirtschaftsstrafverfahren.

Hintergrund des Verfahrens

Die Ausgangssituation

Im Mittelpunkt der öffentlichen und medialen Aufmerksamkeit stand die Vergabe der FIFA-Fußball-Weltmeisterschaft 2006 und damit flankierende finanzielle Transaktionen durch das Organisationskomitee. Ermittlungsbehörden des Landes Hessen führten über einen langen Zeitraum hinweg Untersuchungen im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen Steuergesetze. Die Ermittlungen konzentrierten sich auf die Frage, ob Zahlungen über mehrere Millionen Euro an die FIFA korrekt deklariert wurden oder ob im Rahmen der Abwicklung unzutreffende steuerliche Angaben gemacht wurden. Im Zentrum der strafrechtlichen Überprüfung standen insbesondere § 370 AO (Steuerhinterziehung) und entsprechende Tatbestände der Abgabenordnung.

Vorangegangene Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte das Verfahren vorläufig wegen eines Verfahrenshindernisses gemäß § 206a StPO eingestellt. Entscheidungsmaßgeblich war nach Ansicht der Vorinstanz der Umstand, dass die geprüften Tatvorwürfe am relevanten Zeitpunkt bereits verjährt gewesen seien, weshalb es an einer weiteren inhaltlichen Aufarbeitung des Sachverhalts fehlte.

Rechtliche Bewertung des Oberlandesgerichts

Prüfung der Verjährungsfrage

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nahm eine vertiefte Prüfung der strafprozessualen Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung vor. Nach der Überzeugung des OLG war das Landgericht verpflichtet, sämtliche Umstände der – komplexen und internationalen – Zahlungsflüsse zu hinterfragen und die hierfür relevanten Rechtsgrundlagen in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei kam das OLG zu dem Schluss, dass die Verjährung der etwaigen Taten zum Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung noch nicht eingetreten war. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass Fristverlängerungen, Unterbrechungstatbestände sowie Besonderheiten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten entsprechend den Vorschriften des deutschen Strafprozessrechts zu bewerten seien.

Bedeutung für die Auslegung von Verfahrenshindernissen

Das OLG betonte die weitreichende Bedeutung sorgfältiger Ermittlungen im Kontext von steuerrechtlichen Verfahren mit internationalem Bezug. Insbesondere das Vorliegen und die Dauer von Hemmungstatbeständen sowie Unterbrechungen der Verjährung nach § 78c StGB seien in Wirtschaftsstrafverfahren mit grenzüberschreitenden Sachverhalten detailliert nachzuvollziehen. Diese differenzierte Prüfung wurde nach Ansicht des OLG im konkreten Fall unterlassen. Daraus resultierte die Notwendigkeit einer weiteren verwaltungsgerichtlichen Sachaufklärung.

Praktische Relevanz und Ausblick

Konsequenzen der Entscheidung

Die Aufhebung des Einstellungsbeschlusses führt zur Fortsetzung der strafrechtlichen Überprüfung auf Ebene des Landgerichts Frankfurt am Main. Für Beschuldigte in Verfahren mit internationalem Bezug unterstreicht die Entscheidung die Bedeutung vollumfänglicher Prüfung sämtlicher strafprozessualen Voraussetzungen durch die Ermittlungsbehörden und Gerichte – insbesondere im Hinblick auf Tatvorwürfe, Verjährung und das Vorliegen etwaiger Verfahrenshindernisse. Die Entscheidung verdeutlicht zudem die Herausforderungen bei der strafrechtlichen Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Vorgänge und setzt Maßstäbe für eine ausführliche rechtliche Begründung von Verfahrensentscheidungen.

Hinweise zum aktuellen Stand

Es ist zu beachten, dass die strafrechtlichen Ermittlungen weiterhin andauern und keine abschließende gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf Schuld oder Unschuld der betroffenen Personen vorliegt. Die Unschuldsvermutung bleibt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung unberührt. Die Fortführung des Verfahrens beruht insbesondere auf der rechtlichen Notwendigkeit einer vertieften Prüfung der materiellen und prozessualen Rechtslage.

Quellenangabe

Weitere Details zum Beschluss und die vollständige Pressemitteilung finden sich unter: OLG Frankfurt am Main, 7 Ws 294/22.


Für Unternehmen, Investoren sowie Privatpersonen können Fragestellungen zu steuerlichen und wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren auf nationaler wie internationaler Ebene besondere Komplexität aufweisen. Sollte bei der Bewertung von Verjährungsfristen, internationalen Vorgängen oder sonstigen wirtschaftsrechtlichen Verfahren Beratungsbedarf entstehen, stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal bundesweit und international zur Verfügung.

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