Einführung: Bedeutung von Lizenzgebühren im internationalen Handel
Lizenzgebühren sind ein zentrales Element im internationalen Handel und betreffen insbesondere die Nutzung von geistigem Eigentum wie Patenten, Marken oder Designs. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer durch einen Lizenzvertrag das Recht ein, bestimmte Schutzrechte zu nutzen. Für diese Nutzung zahlt der Lizenznehmer regelmäßig oder einmalig eine Gebühr an den Lizenzgeber.
Lizenzgeber, Lizenznehmer und Lizenzvertrag – Grundstruktur von Lizenzmodellen
Die Rolle der Lizenzgebühren ist dabei nicht zu unterschätzen: Sie ermöglichen Unternehmen den Zugang zu innovativen Technologien, bekannten Marken oder exklusiven Designs und sichern dem Rechteinhaber gleichzeitig Einnahmen. Die korrekte Berechnung und Dokumentation dieser Zahlungen ist für beide Parteien von großer Bedeutung, da sie nicht nur die vertraglichen Beziehungen regelt, sondern auch für die Einhaltung von steuerlichen und zollrechtlichen Vorgaben unerlässlich ist. Eine transparente Dokumentation der Lizenzgebühren sorgt dafür, dass alle Informationen über die Nutzung, die Höhe der Zahlungen und die Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar sind – ein entscheidender Aspekt für die rechtssichere Abwicklung und die spätere Prüfung durch Behörden.
Was sind Lizenzgebühren? Definition und Abgrenzung im Zoll- und Steuerrecht
Unter Lizenzgebühren versteht man alle Zahlungen, die für die Nutzung von Schutzrechten wie Patenten, Marken, Urheberrechten oder anderen Formen des geistigen Eigentums geleistet werden. Die Definition umfasst sowohl laufende als auch einmalige Zahlungen, je nach Ausgestaltung des Lizenzvertrags.
Abgrenzung von Lizenzgebühren zu Kaufpreis und Dienstleistungen
Es ist wichtig, Lizenzgebühren klar von anderen Zahlungen abzugrenzen, etwa von Kaufpreisen für Waren oder Entgelten für Dienstleistungen. Diese Unterscheidung ist insbesondere für die steuerliche Behandlung und die Einhaltung zollrechtlicher Vorschriften von großer Bedeutung. Während der Kaufpreis den Wert der Ware selbst widerspiegelt, beziehen sich Lizenzgebühren auf das Recht, bestimmte immaterielle Werte zu nutzen. Die korrekte Einordnung und Behandlung dieser Zahlungen ist entscheidend, um Fehler bei der Berechnung des Zollwerts und der Bemessungsgrundlage für Einfuhrabgaben zu vermeiden.
FG Hamburg: Lizenzgebühren als Bestandteil des Zollwerts (Urteil vom 21.05.2025 – Az. 4 K 137/21)
Rechtsfrage: Erhöhen Lizenzgebühren an Dritte den Zollwert?
Auch an vom Verkäufer unabhängige Dritte gezahlte Lizenzgebühren können gemäß den einschlägigen Artikeln 71 und 72 UZK, die die gesetzlichen Vorgaben für die Hinzurechnung bestimmter Kosten und mögliche Abzugsposten im Transaktionswert regeln, den Zollwert der eingeführten Waren erhöhen. Das hat das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 21. Mai 2025 entschieden (Az. 4 K 137/21). Lizenzgebühren gelten dabei als Hinzurechnungen im Sinne des Zollrechts und können die Zollschuld sowie die Bemessungsgrundlage für den Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer beeinflussen.
Der Einführer ist im Rahmen der Zollabwicklung für die korrekte Ermittlung des Zollwerts, die Anmeldung der Waren beim Import an den Ort des Verbringens an der EU-Außengrenze und die vollständige Dokumentation verantwortlich. Die Einfuhrumsatzsteuer wird auf den ermittelten Zollwert erhoben, wobei der Einführer für die ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung dieser Steuer haftet. Die Dokumentation von Rechnungen und Verträgen ist entscheidend, um Lizenzgebühren steuerlich absetzen und die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen zu können, sofern eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Doppelbesteuerungsabkommen regeln in vielen Fällen, dass die Versteuerung der Lizenzgebühren in der Regel nur im Staat des Lizenzgebers erfolgt. Die steuerliche Behandlung von Lizenzgebühren kann erhebliche Auswirkungen auf die gesamte finanzielle Planung eines Unternehmens haben. Lizenzgebühren können zudem gewerbesteuerpflichtig sein, wenn sie als gewerbliche Einkünfte gelten; kleinere Unternehmen und Selbstständige können dabei von Freibeträgen profitieren.
Voraussetzung ist aber, dass der Käufer die Ware nicht erwerben kann, ohne die Lizenzgebühren zu zahlen, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die u.a. im Zollrecht berät.
Lizenzgebühren an unabhängigen Dritten und Lizenznehmer
Sachverhalt: Lizenzvertrag, Subunternehmer und Markenrechte
Das Finanzgericht Hamburg musste sich mit Frage befassen, ob bei der Zollwertermittlung Lizenzgebühren, die ein Importeur an einen Dritten zahlt, in den Zollwert der eingeführten Waren einzubeziehen sind, auch wenn der Lizenzgeber nicht zugleich der Verkäufer der Waren ist. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen mit der Lizenzgeberin einen Vertrag geschlossen, der ihr die exklusive Nutzung bestimmter Marken einräumte. Die Waren ließ die Lizenznehmerin von einem Subunternehmen im Ausland produzieren. Dabei hatte sie sich gegenüber der Lizenzgeberin verpflichtet, bestimmte Qualitäts- und Sozialstandards einzuhalten.
Praxisbeispiel: Lizenzgebühren bei Software- und Markenimporten
Beispiel: Ein Unternehmen importiert Software aus dem Ausland und zahlt dafür Lizenzgebühren an den Rechteinhaber. Die Software wird von einem Dritten entwickelt und geliefert, während die Lizenzgebühren für die Nutzung der Software separat an den Lizenzgeber gezahlt werden. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob diese Lizenzgebühren in den Zollwert der importierten Software einzubeziehen sind. Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die Zahlungen im direkten Zusammenhang mit dem Import stehen oder unabhängig davon erfolgen.
Die Zollverwaltung vertrat im Rahmen einer Prüfung die Auffassung, dass die an die Lizenzgeberin zu entrichtenden Lizenzgebühren den Zollwert der importierten Waren erhöhen. Das Unternehmen widersprach dem mit der Begründung, die Zahlungen stünden nicht im direkten wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Kauf und der Einfuhr der Waren, sondern seien unabhängig davon geschuldet.
Wann sind Lizenzgebühren Voraussetzung für den Erwerb der Ware?
Einfluss des Lizenzgebers auf Produktion, Qualität und Lieferkette
Der zugrunde liegende Lizenzvertrag enthielt jedoch mehrere Merkmale, die die zollrechtliche Einstufung besonders relevant machten. Die Lizenzgebühren bemessen sich nicht nur nach dem Verkaufserfolg der Waren, sondern waren zugleich mit Mindestzahlungen abgesichert, die unabhängig vom tatsächlichen Absatz anfallen konnten. Verschiedene Lizenzsysteme, die im Markt existieren, beeinflussen dabei die Struktur und Höhe der Lizenzgebühren, da sie unterschiedliche Nutzungsrechte, Unterstützungsleistungen und Anforderungen an den Lizenznehmer vorsehen. Zudem verpflichtete der Lizenzvertrag den Lizenznehmer, bei der Produktion nur bestimmte Subunternehmer einzusetzen und umfangreiche Qualitäts- und Sozialstandards einzuhalten. Die Rechte des Lizenzgebers reichten damit weit in die konkrete Herstellung der Waren hinein. Die Zollverwaltung argumentierte daher, dass die Lizenzgebühren funktional und wirtschaftlich Bestandteil des Erwerbs der Waren seien und nach den unionsrechtlichen Vorschriften zum Zollwert zwingend zu berücksichtigen seien.
Das Finanzgericht Hamburg bestätigte diese Sichtweise. Nach seiner Auffassung sind die Lizenzgebühren Bestandteil der zollwertrechtlichen Bemessungsgrundlage, weil sie im Sinne des Unionszollkodex als „Bedingung des Kaufgeschäfts“ anzusehen seien. Entscheidend sei nicht, an wen die Zahlung erfolge, sondern ob sie in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Erwerb der Ware stehe.
Einbeziehung von Lizenzgebühren in den Zollwert nach dem Unionszollkodex
Das Gericht stellte fest, dass der Lizenzvertrag nicht lediglich als begleitende Vereinbarung zum Vertrieb der Waren zu verstehen sei, sondern unmittelbar Einfluss auf die Produktionsweise und die Verfügbarkeit der Waren für den Importeur habe. Der Importeur könne die Waren nur dann beziehen, wenn er zugleich die Lizenzbedingungen einhalte und die Lizenzgebühren entrichte. Damit stelle die Zahlung eine für den Warenerwerb notwendige Leistung dar, die in den Zollwert einzubeziehen sei, so das FG Hamburg.
Im Zusammenhang mit der Zahlung der Lizenzgebühren ist zu beachten, dass der Empfänger (Lizenznehmer) auch steuerliche Pflichten zu erfüllen hat, insbesondere hinsichtlich der korrekten Abrechnung und etwaiger Abzüge bei der Versteuerung der Lizenzgebühren.
Transaktionswert und Hinzurechnungen nach Art. 71 UZK
Der Zollwert basiert unionsrechtlich auf dem sog. Transaktionswert, also dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für die eingeführten Waren. Zu diesem Preis treten Zuschläge hinzu, wenn der Käufer dem Verkäufer oder einem Dritten Zahlungen leistet, die als Bedingung für das Zustandekommen des Kaufgeschäfts anzusehen sind. Das FG Hamburg betonte, dass eine solche Bedingung nicht ausdrücklich im Kaufvertrag geregelt sein muss. Es genüge, wenn der Lizenznehmer die Waren faktisch nicht beziehen könnte, wenn er die Lizenzgebühren nicht entrichten würde. Das sei hier der Fall, weil der Lizenzvertrag dem Rechteinhaber umfassende Einflussmöglichkeiten auf Produktions- und Vertriebsentscheidungen einräume und die Nutzung der Marke untrennbar mit der Herstellung der Waren verbunden sei.
Berechnung und Dokumentation von Lizenzgebühren für Zoll und Steuern
Dokumentationspflichten bei Zollprüfung und Steuerfestsetzung
Die Berechnung von Lizenzgebühren richtet sich in der Regel nach dem Transaktionswert der jeweiligen Lizenz. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle, wie die Art des lizenzierten Rechts, der Umfang und die Dauer der Nutzung sowie die im Lizenzvertrag vereinbarten Bedingungen. Lizenzgeber und Lizenznehmer sollten die Berechnungsmethode und die Höhe der Lizenzgebühren im Lizenzvertrag eindeutig festlegen, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Eine sorgfältige Dokumentation ist unerlässlich: Sie umfasst die Aufzeichnung aller Zahlungen, die detaillierte Beschreibung der Lizenzbedingungen und den Nachweis über die tatsächliche Nutzung des lizenzierten geistigen Eigentums. Für Unternehmen ist es besonders wichtig, die Anforderungen des Zollrechts zu beachten, da Lizenzgebühren unter bestimmten Voraussetzungen den Zollwert und damit die Bemessungsgrundlage für Einfuhrabgaben beeinflussen können. Eine vollständige und transparente Dokumentation erleichtert die zollrechtliche Prüfung und stellt sicher, dass die Berechnung der Lizenzgebühren und deren Einbeziehung in den Warenwert korrekt und rechtskonform erfolgt.
Lizenzvertrag richtig gestalten: Zollrechtliche Risiken vermeiden
Zollrechtlich kritische Vertragsklauseln frühzeitig prüfen
Zudem habe der Lizenzgeber umfangreiche Vorgaben für die Auswahl der Herstellerwerke und die Produktionsstandards gemacht. Dies habe zur Folge, dass die Entstehung der Ware selbst in das Lizenzmodell eingebettet sei. Die Lizenzgebühren stünden damit nicht nur „irgendwie“ im Zusammenhang mit den Waren, sondern seien ein elementarer Bestandteil des Produktionsprozesses. Unter diesen Umständen sei die zollwertrechtliche Relevanz eindeutig gegeben, machte das FG Hamburg deutlich.
Das Urteil stärkt die Position der Zollverwaltung und erhöht die Bedeutung einer sorgfältigen zollrechtlichen Vertragsgestaltung.
MTR Legal Rechtanwälte berät umfassend im Zollrecht.
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