LG Frankfurt zu Affiliate-Links bei Warentest-Ergebnissen

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LG Frankfurt zu Affiliate-Links mit Testergebnissen der Stiftung Warentest

Mehr als 40 provisionsbasierte Verlinkungen in einem einzelnen Beitrag über getestete Produkte: Das Landgericht Frankfurt am Main hat in einem Verfahren der Stiftung Warentest gegen ein deutsches Medienunternehmen die Grenze zwischen redaktioneller Berichterstattung und kommerzieller Verwertung als überschritten angesehen. Gegenstand waren Beiträge auf einem deutschen Verbraucher- und Technikportal, in denen Testergebnisse der Stiftung Warentest aufgegriffen und zugleich mit Kaufangeboten für die getesteten Produkte verbunden wurden.

Nach den bislang veröffentlichten Informationen untersagte das Gericht BurdaForward insbesondere die Monetarisierung von Stiftung-Warentest-Ergebnissen durch Affiliate-Links. Der Volltext des Urteils ist nach der vorliegenden Quellenlage noch nicht veröffentlicht. Einzelheiten der Entscheidung werden unter anderem in der Fachpresse wiedergegeben; das Urteil ist nach den Angaben im Ausgangstext noch nicht rechtskräftig.

Ausgangslage: Testberichte, Kaufangebote und Affiliate-Provisionen

Beiträge auf dem Portal als Gegenstand der Klage

Die Stiftung Warentest wandte sich gegen mehrere Veröffentlichungen auf dem von BurdaForward betriebenen Verbraucher- und Technikportal. Die Klage betraf drei Beiträge, in denen das Portal Ergebnisse aus Produkttests der Stiftung Warentest aufgriff und mit provisionsvergüteten Links zu Kaufangeboten verknüpfte.

Besonders im Mittelpunkt stand ein im Februar 2025 veröffentlichter Beitrag zu Waschmaschinen. Unter der Überschrift „Waschmaschinen Test: Testsieger der Stiftung Warentest“ wurden Testergebnisse dargestellt; positiv bewertete Geräte waren mit mehr als 40 Affiliate-Links versehen. Kam es über einen solchen Link zu einem Kauf, erhielt BurdaForward eine Provision.

Umfang der Verwendung von Name, Logo und Testergebnissen

Die Stiftung Warentest war in dem betreffenden Beitrag nach den dargestellten Umständen deutlich sichtbar eingebunden. Ihr Name fand sich in der Überschrift, im Fließtext und in der URL. Zudem wurde ihr Logo verwendet.

In einer tabellarischen Darstellung wurden unter anderem folgende Angaben miteinander verbunden:

– Testnoten der geprüften Geräte, – Vor- und Nachteile der Produkte, – Preisvergleiche, – Links zu Kaufangeboten, – provisionsbasierte Affiliate-Verlinkungen.

Die Stiftung Warentest sah darin eine unzulässige kommerzielle Nutzung ihrer Testergebnisse sowie ihrer Marke und erhob Klage.

Warum das LG Frankfurt eine unzulässige Nutzung annahm

Abgrenzung zwischen redaktioneller Bezugnahme und Absatzförderung

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 17.09.2026, Az. 2-03 O 313/25, zugunsten der Stiftung Warentest. Da der Urteilsvolltext nach den vorliegenden Angaben noch nicht veröffentlicht ist, beruhen die Einzelheiten der Entscheidungsgründe auf den hierzu erschienenen Berichten, insbesondere aus der Fachpresse.

Markenrechtlich war maßgeblich, welche Funktion die Bezeichnung „Stiftung Warentest“ und das verwendete Logo innerhalb der Beiträge einnahmen. Eine rein redaktionelle Erwähnung kann grundsätzlich durch das Medienprivileg gedeckt sein. Nach Auffassung des LG Frankfurt war diese Grenze bei den beanstandeten Beiträgen des Portals jedoch überschritten.

„Werblicher Überschuss“ durch umfangreiche Affiliate-Verlinkung

Entscheidend war nach der gerichtlichen Bewertung die enge Verbindung zwischen den übernommenen Testergebnissen und den zahlreichen Affiliate-Links. Dem nach Auffassung der Kammer nur gering ausgeprägten redaktionellen Gehalt stand eine übersteigerte Nutzung solcher Links gegenüber.

Das Gericht sprach nach den veröffentlichten Berichten von einem „werblichen Überschuss“. Bei durchschnittlichen Lesern habe der Eindruck entstehen können, dass Provisionsinteressen gegenüber Information und Meinungsbildung im Vordergrund standen. Der Umstand, dass sich Medienunternehmen auch über Werbung finanzieren, änderte an dieser Bewertung nach Darstellung der Entscheidungsgründe nichts.

Markenrechtliche Bewertung nach § 14 MarkenG

Nach der Auffassung des LG Frankfurt ging die Nutzung der Marke über eine bloß redaktionelle Bezugnahme hinaus. Der Name und das Logo der Stiftung Warentest dienten in diesem Zusammenhang zugleich dazu, den Absatz der verlinkten Produkte zu fördern.

BurdaForward profitierte nach der gerichtlichen Einordnung von dem besonderen Vertrauen, das Verbraucher der Stiftung Warentest und ihren Testergebnissen entgegenbringen. Darin sah das Gericht eine Ausnutzung fremder Leistungen: BurdaForward habe diese ohne rechtfertigenden Grund zum eigenen Unternehmenswert gemacht.

Hinzu kam, dass das Portal Testergebnisse zugänglich machte, für deren Abruf die Stiftung Warentest auf ihrer eigenen Plattform grundsätzlich ein Entgelt verlangt. Das LG Frankfurt bejahte daher einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG.

Leistungsschutzrecht an der Datenbank der Stiftung Warentest

Übernahme von Testergebnissen als weiterer Streitpunkt

Neben der markenrechtlichen Einordnung betraf das Verfahren auch die Verwendung der Testergebnisse selbst. Ausführliche Testergebnisse stellt die Stiftung Warentest auf ihrer Plattform test.de grundsätzlich gegen Entgelt bereit. Das Portal hatte demgegenüber unter anderem Testsieger sowie Gesamt- und Einzelnoten übernommen und ohne Entgelt zugänglich gemacht.

Das LG Frankfurt sah in der Zusammenstellung der Testergebnisse eine nach §§ 87a ff. UrhG geschützte Datenbank. Durch die Übernahme von Testsiegern sowie Gesamt- und Einzelnoten habe BurdaForward nach der gerichtlichen Bewertung einen qualitativ wesentlichen Teil dieser Datenbank übernommen.

Verletzung des Datenbankherstellerrechts

Das Gericht nahm deshalb eine Verletzung des Leistungsschutzrechts des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG an. Darüber hinaus untersagte es BurdaForward, Listen mit Testergebnissen der Stiftung Warentest ohne deren Zustimmung zu veröffentlichen und mit Affiliate-Links zu verbinden.

Die Entscheidung betrifft damit nicht nur die Verwendung des Namens und Logos der Stiftung Warentest, sondern auch die wirtschaftliche Verwertung der strukturierten Testergebnisse. Nach den veröffentlichten Informationen stellte das Gericht insbesondere auf die Verbindung der übernommenen Inhalte mit einer provisionsbasierten Monetarisierung ab.

Rechtsfolgen für BurdaForward nach der Entscheidung

Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzpflicht

Das LG Frankfurt beschränkte sich nach den vorliegenden Berichten nicht auf die Unterlassung. Es stellte auch eine Schadensersatzpflicht fest und verurteilte BurdaForward zur Auskunft.

Die Beklagte muss insbesondere Angaben machen zu:

– den Zugriffszahlen der beanstandeten Beiträge, – den Klicks auf die Affiliate-Links, – den hierdurch erzielten Einnahmen.

Auf dieser Grundlage kann der Schaden anschließend beziffert werden. Außerdem wurde BurdaForward zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 3.508,42 Euro verurteilt.

Keine generelle Unzulässigkeit von Affiliate-Links

Das Urteil ist nicht dahin zu verstehen, dass Affiliate-Links in redaktionellen Beiträgen generell unzulässig wären. Auch eine feste Zahl zulässiger Links wurde nach den vorliegenden Informationen nicht festgelegt.

Ausschlaggebend war vielmehr das Gesamtbild der konkreten Beiträge. Das Portal übernahm Ergebnisse der Stiftung Warentest und verknüpfte diese in erheblichem Umfang mit provisionsvergüteten Kaufangeboten. In dieser Gesamtschau sah das Gericht den „werblichen Überschuss“.

Einordnung in das Vorgehen der Stiftung Warentest

Bereits zuvor angekündigte Abgrenzung gegenüber Medienunternehmen

Das Verfahren steht nach den zusätzlich vorliegenden Presseberichten in einem breiteren Zusammenhang. Die Stiftung Warentest geht nicht nur gegen BurdaForward, sondern generell gegen mehrere Medienunternehmen rechtlich vor, wenn sie eine aus ihrer Sicht unzulässige Übernahme und Monetarisierung ihrer Testergebnisse annimmt.

Bereits rund ein Jahr vor dem Urteil hatte die Vorsitzende der klagenden Verbraucherschutzstiftung öffentlich eine aus ihrer Sicht vorliegende „Rufausbeutung“ durch Medienunternehmen beanstandet und rechtliche Schritte angekündigt. In der späteren Berichterstattung wurde die Linie der Stiftung zudem mit dem Ziel beschrieben, ein als „plumpes Abschreiben“ bezeichnetes Übernehmen von Testergebnissen zu unterbinden.

Vereinbarungsentwurf aus dem Jahr 2024

Für BurdaForward kam das Vorgehen der Stiftung Warentest nach der Darstellung im Ausgangstext nicht völlig überraschend. Bereits Ende 2024 hatte die Stiftung Warentest Journalisten einen Vereinbarungsentwurf übersandt. Danach sollten Berichte höchstens drei konkrete Testurteile enthalten und nicht mit Affiliate-Links verknüpft werden.

Dieser Entwurf spielte später auch im Zusammenhang mit dem Verwirkungseinwand von BurdaForward eine Rolle. Das Unternehmen hatte geltend gemacht, die Stiftung habe vergleichbare Nutzungen ihrer Testergebnisse über längere Zeit hingenommen und ihre Ansprüche daher verwirkt. Bei den erst im Jahr 2025 veröffentlichten Beiträgen folgte das LG Frankfurt dieser Argumentation nicht.

Nach der gerichtlichen Bewertung hatte die Stiftung mit dem Vereinbarungsentwurf bereits verdeutlicht, dass sie entsprechende Nutzungen nicht mehr hinnehmen wollte. Die darin genannten drei Testurteile stellen jedoch keine vom LG Frankfurt festgelegte Grenze dar. Das Gericht hat weder entschieden, dass vier Testurteile unzulässig sind, noch dass bereits ein einzelner Affiliate-Link die Grenze überschreitet.

Weitere Verfahren gegen Medienunternehmen

Nach einem Bericht der Fachpresse ist das Portal offenbar nicht der einzige Fall. Die Stiftung Warentest soll auch gegen ein weiteres deutsches Medienunternehmen wegen eines Beitrags auf einem von diesem betriebenen Portal vorgehen, in dem Affiliate-Links zu getesteten Produkten eingebunden waren.

Soweit über weitere Verfahren berichtet wird, ist deren jeweiliger Stand gesondert zu beachten. Aus dem Urteil gegen BurdaForward lässt sich jedenfalls ableiten, dass die Stiftung Warentest gegen eine umfangreiche Übernahme ihrer Testergebnisse in Verbindung mit einer Monetarisierung über Affiliate-Links vorgeht.

Bedeutung der Entscheidung für redaktionelle Geschäftsmodelle

Das Urteil zeigt, dass die Verbindung von Testergebnissen, Markenverwendung und provisionsbasierten Kaufangeboten rechtlich erhebliche Risiken begründen kann. Entscheidend ist nach der vom LG Frankfurt vorgenommenen Bewertung nicht allein das Vorhandensein von Affiliate-Links, sondern die konkrete Ausgestaltung des Beitrags.

Im Fall des Portals kamen mehrere Faktoren zusammen: die prominente Nutzung des Namens der Stiftung Warentest, die Verwendung des Logos, die Übernahme von Testsiegern sowie Gesamt- und Einzelnoten und die umfangreiche Verknüpfung mit provisionsbasierten Kaufangeboten. In dieser Gesamtschau sah das Gericht die Grenze redaktioneller Berichterstattung überschritten.

Für Unternehmen, Plattformbetreiber und Medienhäuser kann die Entscheidung insbesondere bei der Nutzung fremder Testergebnisse, Rankings oder Datenbanken Bedeutung haben. Das gilt vor allem dann, wenn der Beitrag nicht nur informiert, sondern zugleich auf eine provisionsgestützte Weiterleitung zu Kaufangeboten angelegt ist.

Häufige Fragen

LG Frankfurt Stiftung Warentest Affiliate-Links: Sind solche Links in Testberichten verboten?

Das LG Frankfurt hat Affiliate-Links in redaktionellen Beiträgen nicht generell für unzulässig erklärt. Im entschiedenen Fall war das Gesamtbild maßgeblich, insbesondere die umfangreiche Verbindung übernommener Testergebnisse mit provisionsbasierten Kaufangeboten.

Welche Regelung betraf die Nutzung der Marke Stiftung Warentest durch das Portal?

Das Gericht bejahte nach den veröffentlichten Berichten einen Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Es sah die Verwendung von Name und Logo nicht mehr als rein redaktionelle Bezugnahme an.

Welche Folgen hat das Urteil zu Stiftung-Warentest-Ergebnissen und Affiliate-Links für Unternehmen?

Die Entscheidung kann für Unternehmen relevant sein, die fremde Testergebnisse übernehmen und Beiträge über Affiliate-Links monetarisieren. Im entschiedenen Fall wurden Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzpflicht und Abmahnkosten ausgesprochen.

Urteil noch nicht rechtskräftig und Beratungsbedarf im IP-Recht

Das Urteil des LG Frankfurt vom 17.09.2026, Az. 2-03 O 313/25, ist nach den Angaben im Ausgangstext noch nicht rechtskräftig. BurdaForward hält die Entscheidung demnach für unzutreffend und prüft nach eigenen Angaben mögliche Rechtsmittel. Eine abschließende höchstrichterliche Klärung liegt damit auf Grundlage der vorliegenden Informationen nicht vor.

Die Entscheidung verdeutlicht gleichwohl, dass die Nutzung fremder Testergebnisse, Marken und datenbankartig strukturierter Inhalte in kommerziell eingebundenen Online-Beiträgen eine sorgfältige rechtliche Einordnung erfordert. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu Fragen des Markenrechts, Urheberrechts, Datenbankherstellerrechts und der kommerziellen Nutzung digitaler Inhalte. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im IP-Recht.