FG Münster zur Übertragung von Gesellschafterforderungen und jungen Finanzmitteln
Die Übertragung von Gesellschafterforderungen innerhalb einer Kommanditgesellschaft führt nicht in jedem Fall dazu, dass junge Finanzmittel im Sinne des Erbschaftsteuerrechts entstehen. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 16. Juli 2026 entschieden, dass die Überführung von Gesellschafterforderungen in eine gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage ertragsteuerlich nicht als Entnahme und Einlage zu behandeln war. Der gemeine Wert der jungen Finanzmittel war deshalb zum maßgeblichen Bewertungsstichtag mit 0 EUR festzustellen.
Die Entscheidung des 3. Senats des FG Münster trägt das amtliche Aktenzeichen 3 K 682/24 EW sowie die ECLI:DE:FGMS:2026:0716.3K682.24EW.00. Sie betrifft die Abgrenzung zwischen einer bloßen gesellschaftsrechtlichen beziehungsweise bilanziellen Umgliederung und einer erbschaftsteuerlich relevanten Einlage oder Entnahme von Finanzmitteln. Die Fachpresse ordnet das Urteil ausdrücklich als Abweichung von der Auffassung der Finanzverwaltung ein.
Sachverhalt: Forderungen gegenüber der KG wurden in eine Kapitalrücklage überführt
Kommanditisten beschlossen gesamthänderisch gebundene Rücklage
Der Kläger und der Schenker A waren Kommanditisten einer KG. Im November 2018 beschlossen die Gesellschafter der KG die Bildung einer gesamthänderisch gebundenen Rücklage in Höhe von insgesamt 1.130.000 EUR. Diese Rücklage sollte durch die Übertragung von Gesellschafterforderungen gegenüber der KG in das Gesamthandsvermögen umgesetzt werden.
Auf den Kläger entfielen 230.000 EUR und damit rund 20 Prozent der Rücklage. Auf den Schenker A entfielen 900.000 EUR und damit rund 80 Prozent. Buchhalterisch erfolgte die Umsetzung durch Sollbuchungen zulasten des Gesellschafterfremdkapitals und entsprechende Habenbuchungen zugunsten der gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage.
Unentgeltliche Übertragung von Kommanditanteilen
Zum 31. März 2019 übertrug der Schenker unentgeltlich Kommanditanteile auf den Kläger. Für diese Übertragung war die Ermittlung der jungen Finanzmittel nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG von Bedeutung. Das Finanzamt stellte den gemeinen Wert der jungen Finanzmittel gesondert und einheitlich mit 356.575 EUR fest.
Der angefochtene Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der jungen Finanzmittel auf den Bewertungsstichtag 31. März 2019 datierte vom 28. Februar 2023. Angegriffen wurde der Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung. An dem Verfahren waren neben dem Kläger und dem Finanzamt auch eine Beigeladene beteiligt.
Streitpunkt: Einlage in das Gesamthandsvermögen oder bloße Umbuchung
Auffassung des Finanzamts
Das Finanzamt ging davon aus, dass durch die Übertragung der Forderungen junge Finanzmittel entstanden seien. In den Erläuterungen des Bescheids begründete es dies damit, dass Übertragungen von Wirtschaftsgütern aus einem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen derselben Personengesellschaft Einlagen in das Gesamthandsvermögen darstellten. Auf dieser Grundlage setzte es den gemeinen Wert der jungen Finanzmittel mit 356.575 EUR an.
Im Kern stellte sich damit die Frage, ob die Übertragung der Gesellschafterforderungen in die gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage als Entnahme aus einem Bereich und Einlage in einen anderen Bereich der Mitunternehmerschaft zu behandeln war. Davon hing ab, ob § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG zu einem positiven Saldo junger Finanzmittel führte.
Regelung zu jungen Finanzmitteln nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG
§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG knüpft an den positiven Saldo der eingelegten und entnommenen Finanzmittel an. Maßgeblich ist damit nicht jede Veränderung innerhalb der Bilanz oder des gesellschaftsrechtlichen Eigenkapitals. Entscheidend ist vielmehr, ob nach den heranzuziehenden Grundsätzen tatsächlich eine Einlage oder Entnahme vorliegt.
Das FG Münster stellte in diesem Zusammenhang darauf ab, dass für die Feststellung des gemeinen Werts der jungen Finanzmittel die ertragsteuerlichen Grundsätze maßgeblich sind. Danach waren die im Streitfall vorgenommenen Buchungen nicht als Entnahmen und Einlagen zu qualifizieren.
Entscheidung des FG Münster: Junge Finanzmittel mit 0 EUR
Keine Entnahme und Einlage durch Überführung in die Kapitalrücklage
Das FG Münster folgte der Auffassung des Finanzamts nicht. Es stellte den gemeinen Wert der jungen Finanzmittel auf den 31. März 2019 mit 0 EUR fest. Nach der Entscheidung führte die Überführung der Gesellschafterforderungen in die gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage ertragsteuerlich nicht zu einer Entnahme und Einlage.
Die Sollbuchungen zulasten des Gesellschafterfremdkapitals und die Habenbuchungen zugunsten der Kapitalrücklage waren nach Auffassung des Gerichts lediglich im Lichte der ertragsteuerlichen Einordnung zu beurteilen. Eine bilanzielle Umbuchung allein löst danach nicht automatisch junge Finanzmittel im Sinne des Erbschaftsteuerrechts aus.
Keine unmittelbare Übertragung der Rechtsprechung zu jungem Verwaltungsvermögen
Das Gericht stellte außerdem klar, dass die zu jungem Verwaltungsvermögen entwickelte Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf junge Finanzmittel übertragen werden kann. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG stellt ausdrücklich auf den positiven Saldo aus eingelegten und entnommenen Finanzmitteln ab. Dieser Ansatz unterscheidet sich von einer Betrachtung, die jede Vermögensverschiebung innerhalb der Gesellschaft einbezieht.
Die Entscheidung grenzt damit die Reichweite der Vorschrift ein, ohne den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG insgesamt in Frage zu stellen. Maßgeblich bleibt, ob im konkreten Vorgang nach ertragsteuerlichen Maßstäben eine Einlage oder Entnahme anzunehmen ist.
Verfahrensrechtliche Folgen der Entscheidung
Der Beklagte trägt nach dem Urteil die Verfahrenskosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden.
Die Revision wurde zugelassen. Ein darüber hinausgehender Verfahrensstand ist dem zugrunde gelegten Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Bedeutung für Unternehmensübertragungen und Personengesellschaften
Abgrenzung zwischen tatsächlicher Einlage und bilanzieller Verschiebung
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Ermittlung junger Finanzmittel genau zwischen verschiedenen Vorgängen zu unterscheiden ist. Nicht jede gesellschaftsrechtliche oder bilanzielle Verschiebung innerhalb einer Personengesellschaft ist zugleich eine erbschaftsteuerlich relevante Einlage oder Entnahme. Dies kann insbesondere bei Vorgängen zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft Bedeutung erlangen.
Nach der im Urteil herangezogenen ertragsteuerlichen Betrachtung stellt die Übertragung aus dem Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft grundsätzlich keine Entnahme und Einlage dar. Diese Einordnung war für die Feststellung der jungen Finanzmittel im Streitfall ausschlaggebend.
Auch bei abweichender Sicht kein anderer Betrag im Streitfall
Das FG Münster wies zudem darauf hin, dass selbst eine hypothetisch andere Bewertung im Streitfall nicht zu einem abweichenden Ergebnis geführt hätte. Auch wenn man die Übertragung als Entnahme und Einlage angesehen hätte, wäre aufgrund der Saldierung der jungen Finanzmittel ein Betrag von 0 EUR festzustellen gewesen. Eine zusätzliche Belastung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer ergab sich daraus im Streitfall nicht.
Für die Einordnung vergleichbarer Konstellationen sind insbesondere folgende Punkte von Bedeutung:
- der Bewertungsstichtag für die Feststellung der jungen Finanzmittel,
- die Zuordnung der Finanzmittel zum Betrieb innerhalb des maßgeblichen Zeitraums,
- die ertragsteuerliche Behandlung der Übertragung,
- die Frage, ob tatsächlich Einlagen oder Entnahmen vorliegen,
- die Saldierung nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG.
Häufige Fragen
FG Münster 3 K 682/24 EW: Entstehen junge Finanzmittel bei Übertragung von Gesellschafterforderungen?
Nach dem Urteil des FG Münster führte die Überführung der Gesellschafterforderungen in eine gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage im Streitfall nicht zur Entstehung junger Finanzmittel. Der gemeine Wert wurde auf den 31. März 2019 mit 0 EUR festgestellt.
§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG: Warum war die Kapitalrücklage keine Einlage?
Das FG Münster stellte auf ertragsteuerliche Grundsätze ab. Danach stellten die Buchungen zulasten des Gesellschafterfremdkapitals und zugunsten der gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage im Streitfall keine Entnahmen und Einlagen dar.
Welche praktischen Folgen hat das Urteil zu jungen Finanzmitteln für Personengesellschaften?
Die Entscheidung zeigt, dass bei Personengesellschaften zwischen einer tatsächlichen Einlage oder Entnahme und einer gesellschaftsrechtlichen beziehungsweise bilanziellen Umgliederung zu unterscheiden ist. Gerade bei Vorgängen zwischen Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen kann diese Abgrenzung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer relevant sein.
Steuerrechtliche Einordnung durch MTR Legal
Die Entscheidung des FG Münster macht deutlich, wie eng gesellschaftsrechtliche Gestaltung, Bilanzierung und erbschaftsteuerliche Bewertung bei der Übertragung von Unternehmensvermögen miteinander verbunden sein können. Wer in vergleichbaren Konstellationen Fragen zur steuerlichen Einordnung junger Finanzmittel oder zur Übertragung von Beteiligungen an Personengesellschaften hat, findet bei MTR Legal eine auf unternehmerische und vermögensbezogene Sachverhalte ausgerichtete Rechtsberatung im Steuerrecht.