Landgericht München I beziffert Aufschläge im Lkw-Kartell

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Landgericht München I beziffert Preisaufschläge im Lkw-Kartell

Das Landgericht München I hat in zwei Verfahren zum Lkw-Kartell erstmals konkrete kartellbedingte Preisaufschläge bestimmt. Die Entscheidungen betreffen Schadensersatzklagen von zwei Unternehmen aus der Baubranche, die zwischen 1997 und 2009 mehrere Lastkraftwagen erworben hatten. Beklagte sind nach den vorliegenden Berichten konzernrechtlich die zu einem deutschen Automobilkonzern gehörende MAN sowie die Daimler Truck Holding AG.

Ausgangspunkt des Verfahrenskomplexes sind Feststellungen der Europäischen Kommission zu kartellrechtswidrigen Abstimmungen mehrerer europäischer Lkw-Hersteller. Die Kommission hatte 2016 festgestellt, dass unter anderem MAN, Daimler sowie ein schwedisch-französischer Nutzfahrzeughersteller zwischen 1997 und 2011 Preise und Emissionskosten abgestimmt und damit gegen Art. 101 AEUV sowie Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen hatten. Die EU-Bußgeldentscheidungen gegen MAN, den genannten Hersteller, Daimler, einen italienischen Nutzfahrzeughersteller, DAF und einen schwedischen Nutzfahrzeughersteller datieren vom 19. Juli 2016 beziehungsweise 27. September 2017 und betrafen unter anderem die Koordinierung der Bruttolistenpreise für mittelschwere und schwere Lkw im Europäischen Wirtschaftsraum.

Gegen die betroffenen Unternehmen wurden Bußgelder von insgesamt rund 2,93 Milliarden Euro verhängt. MAN blieb im EU-Kartellverfahren als Kronzeuge bußgeldfrei; ein im Zivilverfahren festgestellter Schaden gegenüber MAN folgt daher nicht aus einer gegen MAN verhängten Geldbuße.

Hintergrund der gebündelten Schadensersatzklagen

Abgetretene Ansprüche zahlreicher Erwerber

In Deutschland machte ein deutscher Inkasso- und Rechtsdienstleister Schadensersatzforderungen gebündelt gerichtlich geltend. Grundlage waren Abtretungen von ursprünglich 3.266 Erwerberinnen und Erwerbern. Am Ende umfasste die Anspruchsbündelung Forderungen aus mehr als 70.000 Kauf-, Leasing- und Mietkaufgeschäften mit einem Gesamtvolumen von rund 500 Millionen Euro.

Die geltend gemachten Forderungen knüpften daran an, dass Erwerber nach ihrer Auffassung infolge der kartellrechtswidrigen Abstimmungen überhöhte Preise gezahlt hätten. Die beiden nun entschiedenen Verfahren waren Einzelklagen innerhalb dieses umfangreichen Verfahrenskomplexes.

Bundesgerichtshof zur Bündelung durch Inkassodienstleister

Der Bundesgerichtshof hatte mit Grundsatzurteil vom 12. Mai 2026 entschieden, dass Sammelklagen durch Inkassodienstleister wie den hier tätigen Rechtsdienstleister grundsätzlich zulässig sein können. Zugleich stellte der zuständige Kartellsenat klar, dass die Zusammenführung einer sehr hohen Zahl von Einzelfällen rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn dadurch eine sachgerechte gerichtliche Prüfung faktisch nicht mehr möglich ist.

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs können Gerichte in solchen Konstellationen eine Aufspaltung verlangen. Vor diesem Hintergrund hatte das Landgericht München I über zwei Einzelverfahren aus dem Lkw-Kartell-Komplex zu befinden.

Konkrete Schadensschätzung durch die 37. Zivilkammer

Festgesetzte Quoten für Daimler- und MAN-Lkw

Die auf Kartellrecht ausgerichtete 37. Zivilkammer des Landgerichts München I bezifferte in ihren Endurteilen vom 21. Oktober 2026 erstmals konkret den kartellbedingten Preisschaden. Nach den Entscheidungen nahm das Gericht folgende Aufschläge auf den Nettokaufpreis an:

  • schwere Lastkraftwagen von Daimler: 3,7 Prozent,
  • mittelschwere Lastkraftwagen von Daimler: 4,2 Prozent,
  • schwere Lastkraftwagen von MAN: 5 Prozent,
  • mittelschwere Lastkraftwagen von MAN: 1 Prozent.

Die vom Gericht festgesetzten Erstattungsquoten beziehen sich auf Lkw-Erwerbe aus den Jahren 1997 bis 2009. Für einen bereits im Jahr 1997 erworbenen Lastkraftwagen konnte das Gericht hingegen keinen kartellbedingten Preisschaden feststellen. Die Entscheidungen ergingen unter den Aktenzeichen 37 O 6594/17 und 37 O 2959/18.

Einordnung im Verhältnis zu anderen Angaben

Ein von Klägerseite zuvor herangezogener Gutachter hatte in den Münchner Verfahren Preisaufschläge von rund zehn Prozent behauptet. Die nun vom Landgericht München I angesetzten Quoten liegen darunter.

In einem Parallelkomplex hatte das Tribunale di Milano Anfang 2026 einen Kartellaufschlag von 8 Prozent des Kaufpreises zugesprochen. Diese ausländische Entscheidung ist von den Münchner Urteilen zu unterscheiden und ersetzt nicht die konkrete Schadensschätzung in den vorliegenden Verfahren.

Sachverständigengutachten als Grundlage der Entscheidung

Beauftragung und Untersuchungsansatz

Grundlage der Schadensschätzung waren Gutachten zweier Wettbewerbsökonomen. Die 37. Zivilkammer hatte die beiden Sachverständigen bereits im November 2019 beauftragt. Sie sollten in einer Vielzahl am Landgericht München I anhängiger Verfahren untersuchen, ob und in welchem Umfang sich die Kartellabsprachen der Hersteller auf die tatsächlichen Verkaufspreise ausgewirkt hatten.

Die Sachverständigen arbeiteten mit statistischen Regressionsanalysen. Mit diesem Ansatz sollte der Einfluss des Kartells auf die realen Verkaufspreise ermittelt werden.

Erörterung der Einwände gegen die Gutachten

Die beklagten Hersteller erhoben gegen die Gutachten und gegen ein späteres Ergänzungsgutachten zahlreiche Einwendungen. Das Gericht hatte diese Einwände nach eigenen Angaben in mehreren Terminen mit allen Beteiligten Ende 2025 umfassend erörtert.

Für die gemeinsame Beweisaufnahme mit Anhörung der Sachverständigen fasste das Landgericht München I 36 Verfahren aus dem Komplex „Lkw-Kartell“ auf einen Termin in der letzten Novemberwoche 2025 zusammen. Nach eingehender Prüfung gelangte die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Gutachten eine tragfähige und angemessene Grundlage für die Schätzung der entstandenen Schäden bildeten.

Keine Rechtskraft der Urteile

Das Landgericht München I informierte über die Entscheidungen am Mittwoch, dem 21. Oktober 2026, per schriftlicher Mitteilung. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können mit Rechtsmitteln angegriffen werden.

Daimler Truck erklärte nach der Verkündung, die schriftlichen Urteile zunächst zu prüfen. Eine abschließende gerichtliche Klärung ist damit derzeit nicht erfolgt. Soweit es um die zivilrechtliche Haftung in den konkret entschiedenen Verfahren geht, ist der weitere Verfahrensstand daher zu beachten.

Bedeutung für kartellrechtliche Schadensersatzverfahren

Die Entscheidungen des Landgerichts München I sind für den Lkw-Kartell-Komplex bedeutsam, weil sie konkrete Prozentsätze für kartellbedingte Preisaufschläge in zwei Einzelverfahren benennen. Zugleich bleibt die Aussagekraft auf die entschiedenen Sachverhalte und die dort geprüften Erwerbsvorgänge beschränkt.

Für Unternehmen, Investoren und Erwerber von Nutzfahrzeugen können kartellrechtliche Schadensersatzfragen wirtschaftlich erhebliche Bedeutung haben. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt bei der rechtlichen Einordnung solcher Sachverhalte im Kartell- und Wettbewerbsrecht; weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht.