Nach einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) soll der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung ab dem Jahr 2027 auf 5 Prozent angehoben werden. Grundlage hierfür ist die geplante Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027. Mit der Anpassung reagiert das Ministerium auf die finanzielle Entwicklung der Künstlersozialkasse (KSK) sowie auf den Wegfall stabilisierender Sondermittel.
Geplante Anpassung des Abgabesatzes ab 2027
Anhebung auf 5 Prozent vorgesehen
Der Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 sieht vor, dass Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, ab dem 1. Januar 2027 einen Abgabesatz von 5 Prozent auf die an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte entrichten sollen. Damit würde der Satz gegenüber den Vorjahren angehoben.
Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu leisten, die typischerweise künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen oder verwerten. Sie dient der Mitfinanzierung der Sozialversicherungsbeiträge selbständiger Künstler und Publizisten und ergänzt deren Eigenanteil sowie den Bundeszuschuss.
Hintergrund der Anpassung
Nach Angaben des BMAS steht die vorgesehene Erhöhung im Zusammenhang mit der finanziellen Entwicklung der Künstlersozialkasse. In den vergangenen Jahren konnte der Abgabesatz durch zusätzliche Bundesmittel stabil gehalten werden. Diese Mittel stehen jedoch künftig nicht mehr in gleichem Umfang zur Verfügung.
Der Abgabesatz wird jährlich durch Rechtsverordnung festgelegt. Maßgeblich sind dabei insbesondere der voraussichtliche Finanzbedarf der KSK sowie die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte.
Finanzierungssystem der Künstlersozialversicherung
Beteiligung der Verwerter an der Sozialversicherung
Die Künstlersozialversicherung ermöglicht selbständigen Künstlern und Publizisten Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Sie tragen – vergleichbar mit abhängig Beschäftigten – grundsätzlich etwa die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss sowie durch die Künstlersozialabgabe finanziert, die von den abgabepflichtigen Unternehmen zu entrichten ist.
Abgabepflichtig sind insbesondere Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, etwa im Bereich Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Medien oder Veranstaltungen. Auch Unternehmen, die nicht typischerweise in diesen Branchen tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen abgabepflichtig sein, wenn sie entsprechende Leistungen beauftragen und nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen.
Bedeutung für betroffene Unternehmen
Die Festlegung des Abgabesatzes wirkt sich unmittelbar auf die wirtschaftliche Belastung der abgabepflichtigen Unternehmen aus. Eine Erhöhung des Prozentsatzes führt zu steigenden Abgaben auf entsprechende Honorare. Maßgeblich ist jeweils das an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlte Entgelt.
Unternehmen sind verpflichtet, die Abgabe eigenständig zu berechnen und an die Künstlersozialkasse abzuführen. Zudem bestehen Melde- und Aufzeichnungspflichten, die im Rahmen von Prüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung kontrolliert werden können.
Weiteres Verfahren
Der Referentenentwurf zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 durchläuft das übliche Verordnungsverfahren. Nach Abschluss des Verfahrens und Verkündung im Bundesgesetzblatt wird die Verordnung – sofern sie in der vorgesehenen Fassung erlassen wird – zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Für Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen beauftragen oder verwerten, gewinnt damit die Prüfung ihrer abgaberechtlichen Einordnung und der zutreffenden Berechnungsgrundlagen an zusätzlicher Bedeutung. Im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe stellen sich regelmäßig auch steuerliche und abgrenzungsrechtliche Fragen, insbesondere bei der Qualifikation von Leistungen und der Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Eine fundierte Rechtsberatung im Steuerrecht kann dazu beitragen, die gesetzlichen Vorgaben sachgerecht einzuordnen und unternehmensspezifische Risiken zu bewerten.