Kündigungsstreit beim Theater: Arbeitsgerichte als zuständige Instanz

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Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei der Kündigung von Theaterintendanzverträgen

Die arbeitsrechtliche Zuordnung von leitenden Positionen im Kulturbereich wirft insbesondere im Zusammenhang mit der Beendigung entsprechender Vertragsverhältnisse immer wieder Fragen hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit auf. Jüngst befasste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 7. November 2023 – 9 AZB 3/23) mit der Frage, ob Streitigkeiten um die Beendigung eines Theaterintendantenvertrages durch die Arbeitsgerichtsbarkeit oder die ordentlichen Gerichte zu entscheiden sind.

Ausgangslage des Verfahrens

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer Kündigung im Rahmen eines Theaterintendantenvertrages. Im Kern drehte sich das Verfahren um die Einordnung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsvertrag im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Während der Auftraggeber die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte befürwortete, machte der Kläger die Arbeitnehmereigenschaft geltend und rief das Arbeitsgericht an.

Abgrenzung zwischen Arbeits- und Dienstvertrag

Maßgeblich für die gerichtliche Zuständigkeit ist die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses. Das BAG führte aus, dass bei einer Tätigkeit als Theaterintendant entscheidend darauf abzustellen ist, ob die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in die organisatorischen Abläufe der Trägereinrichtung vorliegen. Wird eine herausgehobene Position durch eigene künstlerische Entscheidungen geprägt, steht dies einer Arbeitnehmereigenschaft nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine Eingliederung in die betriebliche Organisation und gewisse Abhängigkeiten bestehen bleiben.

Wesentliche Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass auch ein Theaterintendant, trotz weitreichender Entscheidungsspielräume und einer hervorgehobenen Leitungsfunktion, rechtsverbindlich in die Struktur der betriebenen Einrichtung integriert sein kann. Entscheidend sei insbesondere, ob das Recht zur einseitigen Bestimmung von Zeit, Ort und Art der Dienstleistung maßgeblich beim Auftraggeber liegt. Im konkreten Fall gelangte das BAG zu dem Ergebnis, dass die tatsächlichen Umstände für ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 ArbGG sprechen. Ein über den Intendantenstatus hinausgehender, deutlich unabhängiger Dienstvertrag wurde verneint.

Konsequenzen für die Wahl des Rechtswegs

Zur Klärung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Kündigung eines Intendantenvertrags ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig, sofern das Vertragsverhältnis insgesamt eine hinreichende Eingliederung in die Einrichtungen des Arbeitgebers erkennen lässt. Vorbehaltlich abweichender Umstände sind damit auch hochrangige Positionen im Kunst- und Kulturbetrieb nicht grundsätzlich von der Anwendung arbeitsgerichtlicher Vorschriften ausgeschlossen.

Ausblick und weiterführende Hinweise

Die Entscheidung des BAG verdeutlicht die Bedeutung einer sorgfältigen Analyse der tatsächlichen Vertragsdurchführung bei der Abgrenzung von Arbeits- und Dienstverhältnissen auf Leitungsebene. Für Akteure im Kulturbereich empfiehlt es sich, etwaige vertragliche Gestaltungen beständig auf ihre arbeitsrechtlichen Implikationen zu überprüfen. Sollte Beratungsbedarf zu den Rahmenbedingungen von Vertrags- und Kündigungsschutz im Arbeitsrecht bestehen, steht das Team von MTR Legal für eine diskrete und rechtssichere Unterstützung bereit. Weitere Informationen unter Rechtsberatung im Arbeitsrecht.