Entscheidung des OLG Köln – Az. 19 U 71/24
Das OLG Köln hat die Rechte von Handelsvertretern gegenüber dem Unternehmen erheblich gestärkt. Mit Beschluss vom 23. September 2024 machte das OLG Köln deutlich, dass ein Handelsvertreter erhaltene Zuschüsse nach einer fristlosen Kündigung nicht zurückzahlen muss (Az. 19 U 71/24). Die entsprechende Vertragsklausel stelle eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters dar.
Wird die Zusammenarbeit zwischen Handelsvertretern und den auftraggebenden Unternehmen beendet, kann es zu rechtlichen Auseinandersetzungen wegen ausstehender Zahlungen kommen. Umso wichtiger ist es im Handelsvertretervertag die gegenseitigen Rechte und Pflichten detailliert zu regeln. Bei der Vertragsgestaltung ist zu beachten, dass sie den Grundsätzen von Treu und Glauben folgt und keiner der Partner unangemessen benachteiligt wird. Ansonsten können die entsprechenden Klauseln ungültig sein, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die u.a. im Handelsrecht berät.
Kostenzuschuss muss bei fristloser Kündigung zurückgezahlt werden
Das zeigt auch die Entscheidung des OLG Köln. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Handelsvertreter mit einer Versicherungsgesellschaft einen Agenturvertrag geschlossen, der unter anderem die Zahlung von Kostenzuschüssen vorsah. Die gewährten Zuschüsse an den Handelsvertreter beliefen sich insgesamt auf rund 44.000 Euro und sollten laut einer Klausel im Vertrag zurückgezahlt werden, wenn der Agenturvertrag aus wichtigem Grund fristlos gekündigt wird. Die Rückzahlung sollte unabhängig davon erfolgen, welche Vertragspartei die Kündigung ausspricht.
Zur fristlosen Kündigung des Vertrags kam es schließlich durch den Handelsvertreter. Unter Berufung auf die entsprechende vertragliche Klausel forderte das Unternehmen daraufhin die Rückzahlung der Kostenzuschüsse.
OLG Köln weist Klage auf Rückzahlung zurück
Das Landgericht Köln wies die Klage auf Rückzahlung zurück und das OLG Köln bestätigte diese Entscheidung im Berufungsverfahren. Das OLG stellte fest, dass die Rückzahlungsklausel im Agenturvertrag eine unangemessene Benachteiligung des Handelsvertreters darstellt und somit gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.
Die Klausel sah vor, dass die Rückzahlungspflicht unabhängig davon besteht, welche Partei den Vertrag kündigt. Dadurch werde der Handelsvertreter unangemessen benachteiligt, denn ihm werde die Rückzahlung selbst dann auferlegt, wenn die Vertragsbeendigung durch ein pflichtwidriges Verhalten der Gesellschaft veranlasst wurde und der Vertreter deshalb kündigt. Dies widerspreche den Prinzipien von Treu und Glauben, so das OLG Köln.
Unzulässiger Eingriff
Das Gericht führte weiter aus, dass ein Rückzahlungsrisiko auch bei berechtigter fristloser Kündigung faktisch Druck auf den Vertreter ausübe, von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch zu machen. Das stelle einen unzulässigen Eingriff in ein gesetzlich garantiertes Gestaltungsrecht dar. Das Unternehmen habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kostenzuschüsse, so das OLG.
Mit der Entscheidung hat das OLG Köln auch das Recht auf außerordentliche Kündigung des Vertrags gemäß § 89a HGB durch den Handelsvertreter gestärkt. Es machte deutlich, dass dieses Recht nicht durch finanzielle Sanktionen unterlaufen werden dürfe.
Vertragsklauseln überprüfen
Bei der Vertragsgestaltung sollte daher, vor allem auch von Seite des Unternehmens, darauf geachtet werden, dass Rückzahlungsklauseln differenziert gestaltet sind und danach unterscheiden, welche Vertragspartei den Vertrag kündigt. Wie die Entscheidung des OLG Köln zeigt, ist eine pauschale Rückforderung bei Kündigung „aus wichtigem Grund“ unwirksam, wenn sie den Vertreter auch bei berechtigter Kündigung belastet.
Unternehmen, die ähnliche Klauseln verwenden, müssen diese nun dringend überprüfen und anpassen. Andernfalls laufen sie Gefahr, Rückforderungsansprüche zu verlieren oder rechtliche Auseinandersetzungen zu provozieren. Für Handelsvertreter ist die OLG-Entscheidung hingegen ein Zeichen, dass sie sich nicht von Rückzahlungsklauseln abhalten lassen müssen, wenn sie den Vertrag aus wichtigen Grund kündigen wollen.
Die Entscheidung des OLG Köln zeigt auch, dass es wichtig ist, dass die Parteien bei der Vertragsgestaltung fair miteinander umgehen und die Grundsätze von Treu und Glauben wahren. Bestehende Verträge sollten daher besonders im Hinblick auf Zuschussvereinbarungen geprüft und sichergestellt werden, dass die Regelungen rechtssicher gestaltet sind.
MTR Rechtsanwälte berät im Handelsvertreterrecht und weiteren Themen des Handelsrechts.
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