Konto gesperrt wegen Geldwäscheverdacht – Was Betroffene wissen sollten

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Konto wegen Verdacht auf Geldwäsche gesperrt

Wird ein Konto wegen des Verdachts auf Geldwäsche gesperrt, ist das für Betroffene oft mit erheblichen praktischen und finanziellen Folgen verbunden: Überweisungen werden nicht ausgeführt, Auszahlungen sind nicht möglich und teilweise ist auch der Zugriff auf das Online-Banking eingeschränkt. Hintergrund ist, dass Kreditinstitute bei bestimmten Auffälligkeiten gesetzlich verpflichtet sind, eine Verdachtsmeldung abzugeben und vorübergehend abzuwarten. Wichtig ist jedoch: Eine Kontosperre ist nicht unbegrenzt zulässig. Nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist muss die Bank das Konto bzw. die betroffene Transaktion grundsätzlich wieder freigeben, sofern keine behördliche Untersagung vorliegt.


Warum Banken bei Geldwäscheverdacht sperren (und melden müssen)

Banken und andere Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) melden. Die Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung ergibt sich aus § 43 GwG und ist nicht von einer bestimmten Mindesthöhe des Betrags abhängig.

Ist eine Verdachtsmeldung abgegeben, dürfen bestimmte Transaktionen zunächst nicht durchgeführt werden. Maßgeblich ist dabei die sogenannte Wartepflicht nach § 46 GwG. Die Transaktion kann erst ausgeführt werden, wenn

  • die FIU oder die Staatsanwaltschaft die Durchführung freigibt, oder
  • keine Untersagung erfolgt und die gesetzliche Frist abläuft (regelmäßig: drei Werktage nach Abgabe der Meldung, je nach Konstellation und Fristberechnung).

In der Praxis führt das häufig dazu, dass Banken den Kontozugriff oder jedenfalls einzelne Verfügungen vorübergehend sperren, um nicht gegen das GwG zu verstoßen.

Wichtig: Die gesetzliche Wartepflicht ist zeitlich eng begrenzt. Eine Bank darf eine Auszahlung oder Überweisung nicht allein wegen einer Verdachtsmeldung auf unbestimmte Zeit blockieren, wenn es keine entsprechende behördliche Anordnung gibt.


Kontofreigabe nach Ablauf der Wartefrist

Liegt keine anderslautende behördliche Entscheidung vor (z. B. eine Untersagung oder Beschlagnahme durch Ermittlungsbehörden), muss die Bank nach Ablauf der Wartefrist grundsätzlich wieder auszahlen bzw. Transaktionen ermöglichen. Genau das ist der Kern vieler Streitigkeiten: Betroffene fühlen sich „dauerhaft“ ausgesperrt, während Banken auf Prüfungs- und Risikoprozesse verweisen.

Rechtlich entscheidend ist dabei die Abgrenzung zwischen

  • gesetzlicher Wartepflicht (zeitlich begrenzt durch § 46 GwG) und
  • weiteren Maßnahmen aufgrund behördlicher Anordnungen (z. B. strafprozessuale Sicherstellungen/Beschlagnahmen) oder ausnahmsweise zulässigen bankinternen Sicherungsmaßnahmen (die aber nicht zur faktischen Dauerblockade ohne Rechtsgrund werden dürfen).

Rechtsprechung: Bank muss nach Ablauf der Frist wieder leisten

LG Wiesbaden, Urteil vom 12. Februar 2024 – Az. 3 O 238/23

Dass Banken Zahlungen nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist grundsätzlich ermöglichen müssen, zeigt ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Februar 2024 (Az. 3 O 238/23).

Im dortigen Fall führte die Klägerin seit Jahren ein Girokonto bei der Bank. Schon bei der Kontoeröffnung im Jahr 2008 hatte sie darauf hingewiesen, dass es aufgrund einer Erbschaft zu größeren Umbuchungen und Gutschriften kommen könne. Im Jahr 2023 gingen dann zunächst 320.000 Euro und wenige Tage später 680.000 Euro auf dem Konto ein. Die Bank meldete die Zahlungseingänge an die FIU und verweigerte der Klägerin den Zugriff auf ihr Konto bzw. die Auszahlung.

Die Kontoinhaberin klagte – überwiegend mit Erfolg. Während des Verfahrens überwies die Bank den Betrag über 320.000 Euro auf ein anderes Konto der Klägerin. Das Landgericht verurteilte die Bank zudem zur Zahlung des zweiten Betrags (680.000 Euro). Begründung: Die Wartefrist nach dem GwG ist zeitlich eng begrenzt. Nach ihrem Ablauf sei die Bank grundsätzlich verpflichtet, den Zugriff auf das Guthaben wieder zu ermöglichen, sofern keine behördliche Anordnung entgegensteht.


OLG Frankfurt, Urteil vom 25. Februar 2025 – Az. 10 U 18/24

Das Landgericht hatte zusätzlich entschieden, dass die Bank auch die vorprozessualen Anwaltskosten der Klägerin erstatten müsse. Diese Nebenentscheidung hatte im Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt (Az. 10 U 18/24) jedoch keinen Bestand.

Das OLG stellte klar: Erstattungsfähig sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten regelmäßig nur, wenn sich die Bank bei Beauftragung bereits im Verzug befand. Verzug setzt eine fällige Leistung, eine Mahnung und typischerweise eine angemessene Frist voraus (§ 286 BGB). Im konkreten Fall war die von der Klägerin gesetzte Frist bei Mandatierung noch nicht abgelaufen – damit lag noch kein Verzug vor.


Keine „automatische“ Haftung der Bank wegen der Verdachtsmeldung

Das OLG Frankfurt verneinte zudem einen Schadensersatzanspruch wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Bank. Aufgrund des GwG sei das Kreditinstitut verpflichtet gewesen, nach der Verdachtsmeldung zunächst abzuwarten. Eine Auszahlung dürfe frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Frist erfolgen, sofern keine frühere Freigabe durch FIU oder Staatsanwaltschaft erteilt wird.

Dass die Bank im entschiedenen Fall über die Dreitagesfrist hinaus noch einige zusätzliche Tage zuwartete, wertete das Gericht nicht als fahrlässig. Gerade bei ungewöhnlich hohen Beträgen, der Einbindung weiterer Konten und komplexen Umständen könne es sachgerecht sein, wenn die Bank zusätzliche Zeit für interne Prüfung und Entscheidungsfindung benötigt.

Außerdem sei es für eine zivilrechtliche Haftung nicht entscheidend, ob die Meldung „im Nachhinein“ als berechtigt erscheint. Jedenfalls eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldung lag nach den Feststellungen des Gerichts nicht vor, sodass ein Haftungsanspruch gegen die Bank ausscheide.


Was Betroffene praktisch tun können

  • Schriftlich um Klarstellung bitten: Lassen Sie sich bestätigen, ob lediglich eine Wartepflicht nach § 46 GwG läuft oder ob eine behördliche Untersagung/Anordnung vorliegt.
  • Fristen im Blick behalten: Entscheidend ist, wann die Verdachtsmeldung abgesetzt wurde und wie die Werktage zu berechnen sind. In Einzelfällen kann die konkrete Fristberechnung vom Ablauf abhängen.
  • Dokumentation bereitstellen: Herkunftsnachweise (z. B. Erbschein, Kaufverträge, Steuerunterlagen, Schenkungsverträge, Kontoauszüge) können helfen, Sachverhalte zu plausibilisieren.
  • Anspruch sauber geltend machen: Wer die Auszahlung verlangt, sollte klar beziffern, welche Beträge betroffen sind, und eine angemessene Frist setzen. Das kann relevant sein, wenn später Verzug und Kostenfragen eine Rolle spielen.

Hinweis: Banken unterliegen im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen gesetzlichen Vertraulichkeitsvorgaben. Daher erhalten Kundinnen und Kunden häufig nur begrenzte Informationen zu Hintergründen und Details der Meldung.


Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Ob und welche Ansprüche bestehen, hängt stets von den konkreten Umständen ab, insbesondere von etwaigen behördlichen Maßnahmen und dem genauen zeitlichen Ablauf.

MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt bei Fragen im Zusammenhang mit Geldwäscheverdacht und weiteren Themen des Wirtschaftsstrafrechts. Nehmen Sie gern Kontakt auf.