Irreführungsrisiko bei materialbezogenen Werbeaussagen
Wer im geschäftlichen Verkehr Produkte mit materialbezogenen Begriffen bewirbt, muss sicherstellen, dass die angesprochene Verkehrskreise die Aussage zutreffend verstehen. Bezeichnungen, die in der Außendarstellung eine bestimmte stoffliche Zusammensetzung nahelegen, können nach den wettbewerbsrechtlichen Irreführungsverboten unzulässig sein, wenn das Erzeugnis tatsächlich nicht über die beworbene Materialeigenschaft verfügt. Dies gilt insbesondere, wenn ein Begriff an eine etablierte Materialkategorie anknüpft, mit der Verbraucher konkrete Vorstellungen verbinden.
Entscheidung des OLG Köln vom 21.01.2026 (Az. 6 U 51/25)
Ausgangspunkt des Rechtsstreits
Gegenstand des Verfahrens war eine Werbung, in der ein Produkt mit der Bezeichnung „Apfelleder“ beschrieben wurde, obwohl das beworbene Erzeugnis nach den Feststellungen des Gerichts kein Leder enthielt. Das Gericht hatte zu klären, ob die verwendete Bezeichnung bei den angesprochenen Abnehmern eine Fehlvorstellung über die Materialbeschaffenheit auslösen kann und ob dies wettbewerbsrechtlich relevant ist.
Maßstab: Verständnis des durchschnittlichen Verbrauchers
Das OLG Köln stellte auf das Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise ab. Maßgeblich ist danach, welchen Aussagegehalt Verbraucher einer Werbeangabe nach dem Gesamteindruck beimessen. Materialangaben werden im Regelfall als Hinweis auf die stoffliche Beschaffenheit verstanden. Wird ein Begriff verwendet, der den Bestandteil „Leder“ enthält, kann dies die Erwartung auslösen, dass das Produkt (zumindest teilweise) aus Leder besteht.
Bezeichnung „Apfelleder“ als irreführende Materialangabe
Nach der Entscheidung genügt es nicht, dass der Begriff in der Werbung lediglich als klangvolle oder beschreibende Bezeichnung eingesetzt wird, wenn der angesprochene Verkehr damit eine konkrete Materialeigenschaft verbindet. Wird „Apfelleder“ verwendet, obwohl kein Leder enthalten ist, kann dies eine relevante Täuschung über die Beschaffenheit darstellen. Der Umstand, dass der Vorsatz „Apfel-“ auf eine alternative Herkunft oder Verarbeitung hindeuten kann, beseitigt die Erwartung „Leder“ nicht ohne Weiteres.
Bedeutung von Aufklärung und Gesamtdarstellung
Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ist der Gesamtzusammenhang der Darstellung entscheidend. Eine Irreführung kann nicht bereits dadurch ausgeschlossen sein, dass einzelne Informationen an anderer Stelle vorhanden sind, wenn die blickfangmäßige Kernaussage im ersten Zugriff eine unzutreffende Materialvorstellung vermittelt. Das Gericht befasste sich daher mit der Frage, ob die konkrete Aufmachung geeignet ist, Fehlvorstellungen aufrechtzuerhalten.
Einordnung: Wettbewerbsrechtlicher Schutz vor Täuschung über Produktmerkmale
Materialzusammensetzung als wesentliches Merkmal
Angaben zur stofflichen Beschaffenheit zählen regelmäßig zu den wesentlichen Produktmerkmalen. Für Kaufentscheidungen kann dies insbesondere bei Erzeugnissen relevant sein, die mit Qualitäts-, Haltbarkeits- oder Nachhaltigkeitsvorstellungen verknüpft werden. Vor diesem Hintergrund unterliegen materialbezogene Begriffe in der Werbung einer erhöhten Sensibilität im Hinblick auf das Irreführungsverbot.
Abgrenzung zu zulässigen werblichen Begriffen
Die Entscheidung verdeutlicht, dass kreative Bezeichnungen nicht automatisch zulässig sind, wenn sie zugleich eine konkrete Beschaffenheit behaupten oder nahelegen. Sobald ein Begriff aus Sicht des Verkehrs als Materialangabe verstanden wird, ist entscheidend, ob das Produkt diese Eigenschaft aufweist. Eine terminologische Nähe zu bekannten Materialkategorien kann daher wettbewerbsrechtliche Risiken begründen, wenn die tatsächliche Zusammensetzung hiervon abweicht.
Relevanz für Kennzeichnung und Vermarktung im IP- und Wettbewerbsumfeld
Die Entscheidung des OLG Köln unterstreicht, dass die Auswahl von Produktbezeichnungen und die Ausgestaltung von Werbeaussagen nicht nur marken- und kennzeichenrechtliche, sondern auch lauterkeitsrechtliche Implikationen haben kann. Insbesondere bei materialbezogenen Begriffen kann die Grenze zwischen zulässiger Produktbeschreibung und unzulässiger Irreführung überschritten werden, wenn der Wortlaut Erwartungen weckt, die die Ware nicht erfüllt.
Wer im Rahmen von Entwicklung, Kennzeichnung oder Vermarktung mit materialassoziierten Begriffen arbeitet und hierzu rechtliche Fragen im Schnittfeld von Kennzeichen, Werbung und Produktkommunikation klären möchte, findet weitere Informationen zur Rechtsberatung im IP-Recht bei MTR Legal Rechtsanwälte.