Keine Steuerliche Vergünstigung für freiwillige Handwerkervorauszahlung

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Keine Steuerermäßigung für freiwillige Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen: Aktuelle Rechtslage und Auswirkungen auf Steuerpflichtige

Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 20. September 2023 mit Entscheidung vom 14 K 1966/23 E klargestellt, dass freiwillige Vorauszahlungen auf noch nicht erbrachte Handwerkerleistungen im Rahmen des § 35a EStG keine steuerliche Vergünstigung auslösen. Diese Entscheidung konkretisiert die bisherigen Anforderungen an die steuerliche Berücksichtigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerarbeiten und verdeutlicht die restriktive Auslegung der gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber Gestaltungen, bei denen eine Steuerersparnis durch vorgezogene Zahlungen beabsichtigt ist.

Rechtlicher Hintergrund des § 35a EStG

Mit § 35a EStG hat der Gesetzgeber Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag direkt von der Einkommensteuer abzuziehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistung tatsächlich im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird und eine unbare Zahlung nachgewiesen werden kann.

Anwendungsbereich und Tatbestandsmerkmale

Zentral ist, dass der Abzug nach § 35a EStG voraussetzt, dass sowohl die Zahlung als auch die Ausführung der begünstigten Handwerkerleistung innerhalb des maßgeblichen Veranlagungszeitraums erfolgt sein müssen. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, die Schwarzarbeit zu bekämpfen und die legale Vergabe von Arbeiten im Privatbereich zu fördern. Sie dient jedoch nicht dazu, bloße Vorauszahlungen auf noch nicht ausgeführte Leistungen steuerlich zu privilegieren.

Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf: Abgrenzung zur Vorauszahlung

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger Handwerksleistungen in Auftrag gegeben und hierfür noch im Vorjahr eine vollständige Vorauszahlung geleistet hatte – zu einem Zeitpunkt, als die Arbeiten noch nicht begonnen hatten. Die steuerliche Anerkennung dieser Zahlung wurde jedoch durch das Finanzamt und anschließend durch das Gericht abgelehnt.

Kernaussagen des Urteils

Die Richter betonten, dass allein die Zahlung noch keine steuerliche Entlastung begründen kann, wenn die material- und zeitgleiche Erbringung der Handwerkerleistung nicht belegt ist. Der Tatbestand des § 35a EStG setzt das tatsächliche Erbringen der Dienstleistung im relevanten Jahr voraus. Vorauszahlungen, die ausschließlich der Nutzung des Steuervorteils dienen und denen keine sofortige Leistung gegenübersteht, sind daher nicht begünstigt.

Abgrenzung zu Abschlags- und Teilzahlungen

Das Finanzgericht differenziert zudem zwischen zulässigen Abschlags- bzw. Teilzahlungen im Rahmen laufender Arbeiten und den im Streitfall vorliegenden freiwilligen Vorauszahlungen auf Leistungen, die erst im Folgejahr erbracht werden. Während Abschlagszahlungen bei Fortgang der Arbeiten und zeitnahem Nachweis der Ausführung beachtlich sein können, fehlt es bei einer isolierten Vorauszahlung an dem gesetzlich geforderten tatsächlichen Leistungsbezug.

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten – Hinweise für die Praxis

Gerade bei umfangreicheren Modernisierungs- oder Sanierungsvorhaben empfiehlt es sich, den Zeitpunkt der Leistungserbringung sowie der Zahlung genau zu dokumentieren. Die steuerliche Vergünstigung des § 35a EStG kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Zahlung und die Ausführung der Arbeiten im selben Jahr zusammenfallen oder zumindest ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht. Eine vorzeitige Bezahlung allein löst hingegen keine Steuerreduktion aus.

Relevanz für Planung und Vertragsgestaltung

Steuerpflichtige sollten bei der Beauftragung von Handwerkerleistungen darauf achten, dass die Leistungen zeitnah erbracht werden, um den Steuervorteil tatsächlich zu realisieren. Die Vereinbarung von Abschlagszahlungen ist dabei zulässig, solange sie die reale Abwicklung des Bauvorhabens abbilden.

Fazit und Ausblick

Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf verdeutlicht, dass eine zielgerichtete steuerliche Planung im Zusammenhang mit Handwerkerleistungen eine präzise Abstimmung von Zahlung und Leistungszeitpunkt erfordert. Die bloße Vorverlagerung von Zahlungen bietet keine Grundlage für eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Steuerpflichtige sind daher gut beraten, bei geplanten Modernisierungen auf eine klare und nachvollziehbare Dokumentation zu achten und den Zeitpunkt der Zahlung mit der tatsächlichen Fertigstellung der Handwerkerleistung zu koordinieren.

Kontaktmöglichkeiten für rechtliche Beratung

Bei weitergehenden Fragestellungen zur steuerlichen Behandlung von Handwerkerleistungen und zur optimalen Ausgestaltung von Verträgen stehen die Rechtsanwälte von MTR Legal gerne zur Verfügung, um individuelle Lösungen bezogen auf Ihre konkrete Situation zu entwickeln und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, 14 K 1966/23 E; Stand: 20.09.2023 (Verfahren rechtskräftig)

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